Gehört Brunnen zum Mietobjekt?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn der Mietvertrag die Nutzung des Gartens beinhaltet, ist keine besondere Regelung wegen dem Brunnen getroffen, dann ist dieser mitvermietet, gehört zur Mietsache. Da der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache zuständig ist, hat er auch dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahme möglich ist. Älteres Urteil: AG Görlitz Urteil v. 26.4.2004 - AZ 2C 0727/03.

Ich hatte auch mal Probleme bei der Wasserentnahme aus einem Brunnenschacht. Grund war eine Verschlammung / Sand, so dass deshalb das Ansaugen des Wassers über das Saugrohr mittels Pumpe nicht mehr funktioniert hat. Nach einer Reinigung mit Hochdruckspülung und Absaugen war die Wasserentnahme wieder ungehindert möglich. Vielleicht kann die örtliche Feuerwehr beim Spülen und Absaugen behilflich sein.

localberlin  24.07.2019, 14:51

Vergessen: Der Vermieter soll sich darum kümmern, dass die Wasserentnahme wieder möglich ist, ist seine Aufgabe, auch eventuell ggf. die Feuerwehr um eine Spülung bitten

Sofern der Vermieter im Vertrag nicht ausgeschlossen hat, dass der Brunnen zur Mietsache gehört, ist er für die Instandhaltung zuständig.

Aber ganz unabhängig von der Pflicht des Vermieters solltest du ihn einfach mal freundlich um Hilfe bitten. Die meisten Vermieter helfen gern, auch wenn sie es vielleicht nicht unbedingt müssen.

OscarTyrion 
Fragesteller
 24.07.2019, 08:44

Bin immer freundlich und habe auch schon um Hilfe gebeten. Er war bisher auch gewillt zu helfen, aber immer ohne dauerhaften Erfolg. Habe nun um eine dauerhafte Lösung gebeten. Seiner Aussage nach wäre eine dauerhafte Lösung eine Wasserleitung anstelle des Schlauches und das wäre ihm zu teuer.

Renick  24.07.2019, 09:02
@OscarTyrion

Das ist ja auch irgend wo verständlich, dass die Kosten im Verhältnis stehen sollen.

Vorbehaltlich der Prüfung der vertraglichen Vereinbarung wird man den Vermieter wahrscheinlich nicht zwingen können, die Maßnahme durchzuführen, außer der Brunnen ist als Vertragsbestandteil aufgeführt. Denn der Brunnen ist nicht zwingend nötig für die Nutzung der Mietsache. Wenn man Kosten sparen will könnte man beispielsweise eine Regenwassertonne aufstellen.

OscarTyrion 
Fragesteller
 24.07.2019, 09:48
@Renick

Bedeutet aber auch, dass er zumindest jedes Mal, wenn das Ding wieder nicht funktioniert für die Reparatur verantwortlich ist. Richtig? So verstehe ich deine erste Antwort:"Sofern der Vermieter im Vertrag nicht ausgeschlossen hat, dass der Brunnen zur Mietsache gehört, ist er für die Instandhaltung zuständig."

Renick  24.07.2019, 09:53
@OscarTyrion

Ja das stimmt im Prinzip, zumindest reparieren, nicht umbauen. Aber man müßte den Brunnen in vertraglicher Hinsicht genauer bewerten. Ich kann nur allgemeine Grundsätze darstellen. Wenn ein Anwalt deinen Vertrag prüft, kommen vielleicht noch andere Aspekte zu tragen. Daher ist es nicht möglich, dass ich es dir definitiv beantworte.

OscarTyrion 
Fragesteller
 14.10.2019, 13:24

Hey. Eine Weile ist vergangen. Seither hat sich das Ganz nicht verändert. Die Pumpe funktioniert vielleicht mal ne Woche, dann sind wieder Probleme da (Pumpe kaputt, Schlauch springt laufend ab etc.). Seit Mai ist die Pumpe nicht dauerhaft nutzbar. Ich denke mir jedes Mal: Was wäre, wenn ich das Haus nur gemietet habe, weil ich wusste, dass ich keine Kosten für das Wässern des Gartens habe? Könnte ja sein oder? Und beim Einzug funktioniert ja auch noch alles. Jetzt vertröstet mein Vermieter mich seit 6 Wochen immer wieder und jetzt auf frühestens Mitte November. Es würde ja nun genug regnen, dann wäre das nicht so schlimm. Hab ihm gesagt, dass ich das sehr unglücklich finde und auch die Terrassenbepflanzung damit gieße und nun auch der Goldene Oktober ansteht mit ner Menge Sonnenschein. Er meinte nur, es ginge nicht anders, er sei nur unterwegs bis dahin... Was tun sprach Zeus?

Renick  14.10.2019, 15:25
@OscarTyrion

Hallo und danke für deine Rückmeldung. Freut mich immer zu lesen wie eine Sache weiter geht.

Ein Garten gehört bei einem Einfamilienhaus grundsätzlich zur Mietsache. Somit gehört auch der Brunnen zur Mietsache. Das bedeutet, der Vermieter ist verantwortlich, den vertragsgemäßen Zustand (also wie zugesagt bzw. bei Einzug vorhanden) zu erhalten.

Ich bin zwar nicht Zeus, aber somit würde ich als Mieter nun zu §536a II BGB übergehen. Das beinhaltet, dass man den Vermieter in Verzug setzt für die Behebung des Mangels und dabei die Ersatzvornahme ankündigt. Das bedeutet, dass man selber eine Firma beauftragt mit der Behebung und die Kosten dann vom Vermieter zurück verlangt.

OscarTyrion 
Fragesteller
 15.10.2019, 07:22
@Renick

Muss ich ihm erst eine angemessene Frist setzen? Wie kann diese aussehen? 2 Wochen?

Renick  15.10.2019, 08:24
@OscarTyrion

Meistens wird eine angemessene Frist gesetzt, also ein konkretes Datum. Wie lang die Zeit sein soll, hängt von Einzelfall ab, was angemessen ist, das ist dir also überlassen. Rein jusristisch gesehen ist ein konkretes Datum aber nicht zwingend erforderlich für das "in Verzug" setzen. Da kann eventuell auch "baldige Behebung" als Formulierung ausreichen. Aber mit Frist ist natürlich klarer.

OscarTyrion 
Fragesteller
 15.10.2019, 09:39
@Renick

Aber es sollte schon ein offizielles Schriftstück sein, denke ich.

Renick  15.10.2019, 09:44
@OscarTyrion

Ich weiß jetzt nicht genau was du meinst. So etwas macht man immer als Brief. Und wenn man den Verdacht hat, dass der Vermieter den Erhalt des Briefes leugnen könnte, dann nachweisbar zustellen. Also entweder Einwurfeinschreiben, aber das ist nicht so sicher. Besser ist es mit einem neutralen Zeugen zusammen persönlich einwerfen.

OscarTyrion 
Fragesteller
 15.10.2019, 11:09
@Renick

Ok prima. Danke. Einwerfen ist schwierig, weil der Herr 70 km entfernt wohnt. Aber erstmal versuchen wir es als normalen Brief. Leugnen, dass er über die Thematik bescheid weiß, kann er nicht, da es nachweilich auch schon häufiger Handynachrichten gegeben hat. Aber jetzt machen wir das Ganze dann mal ganz offiziell per Brief. Danke nochmal für deine Hilfe. Versuche mal daran zu denken dich auf dem Laufenden zu halten.