Gebe Nachhilfe. Muss man die Einnahmen versteuern? ab welchem Betrag denn?

7 Antworten

Der Nachhilfeunterricht ist eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit. Deren Einnahmen sind gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. Nach Abzug der dafür entstehenden betrieblichen Kosten sind die dabei anfallenden Gewinne einkommenssteuerpflichtig. Die Steuerlast richtet sich aber nur aus den Summe der Gewinne sämtlicher einkommenspflichtiger Einnahmen. Geringfügige gewinne bleiben steuerfrei. Noch was: feriberufliche Einnahmen unterliegen auch der Mehrwertsuer von 19%. Bei geringen Umsätzen kann man jedoch beim Finanzamt die Befreiung davon beantragen. Das empfiehlt sich jedoch deshalb nicht, weil man dann die Mehrwertsteuer für Betriebsausgaben weder dort absetzen kann noch vom Finanzamt bei negativem Überschuss erstattet erhält. Als Freiberufler muss man aber im Gegensatz zu den anderen Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer zahlen. Weil es auch keine Berufszwangskörperschaft für Nachhilfelehrer gibt wie für Kaufleute, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, usw., sind auch dafür keine weiteren Zwangsabgaben zu bezahlen. Die Steuersabzocke hält sich hier in Grenzen. Achtung wer Arbeitnehmer einstellt und Arbeitsplätze schafft hat für die noch weitere Zwangsabgaben zu zahlen: Nämlich die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und 50 % der Sozialversicherungsbeiträge aus eigener Tasche; wer einen Arbeiter für 2.000,-€ brutto im Monat hat, muss dafür insgesamt ca,. 3.000,-e pro Monat mit den Arbeitnehmerabgaben zahlen. Besser ist es hier mit so genannten "freien Mitarbeitern" oder "Subunternehmern zu arbeiten, sofern man mit Selbstständigen arbeiten kann. Der dumme Steuerzahler muss immer daran denken Bundeskanzlerin Merkel bekommt jeden Monat 25.000,- € nur aus der Staatskasse, ihre Minister erhalten pro Kopf ca. 20.000,-€ pro Monat und die Langschläfer des Deutschen Bundestages stecken pro Kopf 15.000,-€ und Monat vom Steuerzahler ein. Die Gehälter der Beamten, Richter und anderen Bediensteten des Staates und seiner Körperschaften können Sie aus den Besoldungsgesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entnehmen. Also, auch als Nachilfelehrer immer schön Steuern zahlen!

pollo  24.11.2009, 14:29

geringfügige Gewinne sind nicht steuerfrei, es fällt ggfs. keine Einkommensteuer an, da unter Grundfreibetrag! Bei Befreiung von der Umsatzsteuer (sog. Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.)werden die Betriebseinnahmen u. -ausgaben brutto gerechnet. Sprich die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer aus Eingangsrechnungen sind Betriebsausgaben. Was bitte ist eine Berufszwangkörperschaft?

Diese Einkommen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gib sie an, wenn das FA dir auf die Schliche kommt, geht es dir wirklich schlecht. Das ist ein Straftatbestand, keine Übertretung!

Das kommt auf Deine sonstigen Einnahmen an.

Hierbei handelt es sich um ein selbständige Tätigkeit gem. § 18 EStG. Die Einnahmen unterliegen, nach Abzug einer Betriebsausgaben-Pauschale von 25% höchstens 613,55 €, in voller Höhe der Einkommensteuer. Diese müssen in Anlage S eingetragen werden und werden dann mit den übrigen Einkünften zusammengezogen. Es bleibt natürlich Dir überlassen, ob Du eine Einkommensteuererklärung abgibst, wenn Du verstehst, was ich Dir damit sagen will....

Anmelde ja, es ist aber ein Höchstbetrag an Einnahmen, der für Lehrkräfte frei ist. Am besten Du fragts auf dem Finazamt nach. Begnüge Dich aber nicht mit einer Beratung, sonder 2 oder 3. Wenn Du dich als frei schaffender Künstler eintragen läßt, bist Du bis zu einem bestimmten betrag befeit. Soviel ich weiß gibt es dies Auskunft bei der Bundesarge in Nürnberg. Hier kann Dir das F.a. bestimmt weiterhelfen.