Schülerhilfe, Nachhilfelehrer, was muss ich steuerlich und so beachten?

6 Antworten

Als freiberufliche Honorarkraft muss man kein Gewerbe anmelden.

Ebenso besteht keine zusätzliche Versicherungspflicht.

Im Übrigen besteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Es muss lediglich die normale Steuererklärung gemacht werden mit der zusätzlichen Anlage GE und EÜR, wobei Du auch weit mehr Aufwendungen geltend machen kannst als bei der Bank N für Arbeitnehmer. Fertig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn Du weitere Fragen hast, frag ruhig.

Ich arbeite selbst als freiberufliche Dozentin (kaufmännischer und juristischer Bereich).

Ebenso besteht keine zusätzliche Versicherungspflicht.

Lehrer ohne eigene Angestellte sind versicherungspflichtig in der ges. Rentenversicherung, wenn sie regelmäßig mehr als 450,- € Monatsverdienst erzielen.

§ 2, Nr. 1 SGB VI.

Anlage GE

Anlage S.

@kevin1905

Nicht, wenn er, wie die meisten Kollegen bei der Nachhilfe, dies im Nebenerwerb betreibt.

@EyeQatcher

Neben- oder Haupterwerb spielt keine Rolle. Entscheidend ist das Betriebsergebnis.

Auch der Versicherungsvertreter im Nebengewerbe ist versicherungspflichtig als Selbständiger mit einem Auftraggeber.

Wenn er regelmäßig mehr als 450,- € gemittelten Monatsgewinn generiert ist er versicherungspflichtig. Ich nenn den §§ auch noch, was gibt es da zu argumentieren? Versteh ich nicht.

@kevin1905

Dann müsste es doch auch in Deiner Welt ganz merkwürdig erscheinen, dass all meine vielen Kollegen , die ich bei den diversen Bildungsträgern habe, ebenso wie ich (und die ebenso wie ich über die Jahre regelmäßig von der RV auf Vericherungsprficht überprüft werden), und die größenteils sogar (sehr gut) davon leben, genau dieser von Dir ach so beschworenen Vericherungsprlicht befreit sind.

@EyeQatcher

Dann poste doch mal die Bescheide hierzu.

@kevin1905

Jetzt wirst Du völlig albern.

@EyeQatcher
  • Du stellst eine Behauptung auf
  • Ich widerlege diese durch Nennung des entsprechenden §.
  • Du ziehst diese in Zweifel
  • Ich fordere dich auf deine Behauptung zu belegen.
  • Du kommst dem nicht nach

Merkst du was hier falsch läuft?

Gewerbeanmeldung ist nicht notwendig. Aber der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss beim Finanzamt abgegeben werden.

Da Du Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielst, bist Du verpflichtet, die Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn Deine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen sollten.

Du musst kein Gewerbe anmelden, da Freiberufler.

Du musst deine Tätigkeit beim Finanzamt melden. Und am besten es dir schriftlich geben lassen dass diese Tätigkeit eine freiberufliche ist.

Für die deutsche rentenversicherung ist das Arbeitseinkommen ( Gewinn = Einnahmen - Ausgaben ) relevant. Liegt diese im Jahr unter 12*450€ musst keinen Rentenbeitrag zahlen wenn nicht dann 18,7% von (Jahreseinkommen:12). Da du vermutlich von Juli - September weniger zu tun hast und auch diverse Ausgaben wie Anfahrtskosten hast darfst du also ruhig mehr als 450€ in den "starken" Monaten verdienen.

18,7%

18,6%.

Es besteht stehs Wahlrecht ob man den einkommensbezogenen oder den Regelbeitrag zahlen will für das betreffende Jahr.

@kevin1905

Mein Fehler.

Ich bin davon ausgegangen dass er nicht dumm ist.

Das ist eine freiberufliche (selbständige) Tätigkeit; hierbei ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Da die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, muß sie beim Finanzamt gemeldet werden - ggf. wird eine Einkommensteuervorauszahlung (vierteljährlich) festgesetzt.

Selbständige Lehrkräfte (auch Nachhilfe) gehören zu den Katalogberufen, die ausnahmsweise auch als Selbständige rentenversicherungspflichtig sind.

Eine Rentenversicherungspflicht fällt nicht an, wenn der Verdienst unter 450 € im Monat liegt - man sollte sich aber bei der Deutschen Rentenversicherung nachfragen (ggf. gibt es hier dennoch eine Mitteilungspflicht).

Die RV-Pflicht fällt entfällt auch dann, wenn Derjenige nicht scheinselbständig ist, also frei in der Wahl von Mittel, Methoden, Zeit, Auftraggebern etc..

Als "selbständiger Lehrer" wärst du pflichtversichert in der Rentenversicherung. Das wäre dann die Frage, ob sich das überhaupt für dich lohnt.

Und ja, du musst das als Gewerbe anmelden.