Führerscheinentzug wegen verlorener Radkapppe?

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JEIN! Das Gericht kann von einem FS Entzug absehen, wenn sie geständig ist und der verursachte Schden nicht zu hoch ausfällt. Prinzipiell kann Fahrerflucht schon mit FS Entzung geahndet werden.Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort, gemeinhin "Verkehrsunfallflucht" genannt, ist nach neuerer Rechtsprechung der Führerschein in der Regel erst ab einer Schadenssumme von 1 300 Euro in Gefahr. Das gilt jedenfalls im Bereich des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden.

Wer nach einer Kollision mit reinem Sachschaden seine Fahrt fortsetzt, ohne sich um die angerichteten Unfallfolgen zu kümmern, obwohl er um den Sachschaden weiß, muss seine Fahrerlaubnis abgeben (§ 69 Abs. 2, Ziff. 3 StGB). Lange Zeit wurde für den bedeutenden Schaden ein Betrag von 2 000 DM, beziehungsweise ab dem Jahr 2002 1 000 Euro angesetzt. Bei der Ermittlung des Schadens werden die Reparatur, Abschlepp- und Bergungskosten sowie eine verbleibende Wertminderung mit eingerechnet. Damit ist die 1 000-Euro-Grenze schnell erreicht und der Führerschein in Gefahr.

genau so ist das :-)

"...obwohl er um den Sachschaden weiß" ist der Schlüsselsatz: Bei einer wärend der Fahrt verlorenen Radkappe ist es eher Zweifelhaft, dass der Fahrer etwas davon mitbekommt, somit fehlt der Vorsatz zur Flucht.

Deshalb halte ich es für ziemlich wahrscheinlich, dass die Fahrerin auf den Schaden aufmerksam gemacht wurde oder ihn doch bemerkt hat - und trotzdem weitergefahren ist.

@FrageAntwort13

Schlüsselsatz hin oder her, das hängt später von der Beweispflicht ab. Im ersten Moment ist es aber Fahrerflucht - du würdest auch Anzeige erstatten, wenn du der Geschädigte wärst.

Genau richtige Antwort.

Der Vorsatz, der subjektive Tatbestand, der wird im Laufe des Verfahrens ermittelt und bewertet, die objektiven Tatbestandsmerkmale Unfall (Sachschaden) und das Entfernen ohne Erlaubnis stimmen schon mal. Es ist ja passiert, ein Schaden ist entstanden und die Dame ist weiter gefahren.

Wenn diese objektiven Merkmale stimmen, wird der Führerschein bereits bei überschreiten der von DonRamon beschriebenen Grenze entzogen.

So im Strafverfahren der subjektive Tatbestand verneint wird oder auszuschließen ist, wird der Führerschein wieder heraus gegeben, wenn nicht, dann nicht - und solange ist er erst einmal weg.

Ob der verneint wird, das hängt vor allem damit zusammen, jeder sagt: "Ich habs nicht bemerkt", aber das ist gar nicht die Frage. Die Frage ist, hätte man das bemerken können? Wenn ja, wird der Vorsatz unterstellt, wenn nicht, dann nicht, ganz einfach.

Dennoch ist es denkbar, dass da noch was anderes im Busch ist und Dir die Dame nicht alles erzählt......

So wie du es schilderst, wird es sicherlich nicht gewesen sein. Denn dieser Tatbestand als solches zieht keinen Führerscheinentzug nach sich. vor allem: sie kann ja die Radkappe nur während des Fahrens verloren haben, da sie ansonsten keinen Schaden an einem Auto verursacht hätte. Und hier kann man sicherlich nicht davon ausgehen, dass sie das bemerkt hat, wodurch die Fahrerflucht mehr als unwahrscheinlich klingt.

Zunächst einmal müsste man die Bekannte fragen:

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Wurde ihr tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen?

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Die Folge wäre, dass sie nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis beantragen müsste. Ihr bisheriger Führerschein würde eingezogen und vernichtet werden.

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Oder wurde "lediglich" ein Fahrverbot gegen sie verhängt?

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Hier wäre die Folge, dass ihre Fahrerlaubnis bestehen bliebe, sie diese jedoch für ein bis höchstens drei Monate nicht nutzen dürfte. Ihr Führerschein käme für diese Zeit in amtliche Verwahrung. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erhielte sie ihren Führerschein wieder zurück und die Sache wäre erledigt.

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Eine wegfliegende Radkappe allein führt jedoch in aller Regel ("niemals" möchte ich nicht schreiben) weder zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu einem Fahrverbot.

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Wenn es tatsächlich im Zusammenhang mit einer wegfliegenden Radkappe zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kam, dann deshalb, weil die Radkappe einen Menschen getötet oder nicht unerheblich verletzt oder einen bedeutenden Sachschaden an fremden Sachen angerichtet hat - und die Bekannte das nachweislich gemerkt hat oder bemerkt haben musste, sich jedoch unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

Dann aber ist sie nicht wegen der weggeflogenen Radkappe, sondern wegen des vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft worden.

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Wenn man ihr hingegen nicht nachweisen kann, dass sie den Schaden bemerkt hat oder bemerkt haben musste, dann kann sie auch nicht wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt werden.

vielen Dank für die vielen und lehrreichen Antworten. Hat mir sehr weitergeholfen.

ps: den Führerschein bekam Sie nach einer Woche wieder. Anscheinend weil Ihr doch keine Fahrerflucht vorgeworfen werden konnte.

DAS STIMMT NICHT; MIR IST DAS AUCH SCHON PASSIERT DIE VERSICHERUNG BEZAHLT DEN SCHADEN;VIELLEICHT EIN BUSSGELD ABER MEHR IST NICHT; WAHRSCHEINLICH WILL SIE DEN WAHREN GRUND NICHT SAGEN !