Fristen bei Wasserschaden?

3 Antworten

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Der Vermieter hat getan was er tun musstet. er kann nicht mehr tun. jetzt hat die Hausverwaltung das sagen. da kann ich doch nicht den Vermieter auffordern den Schaden zu beseitigen.

Doch, musst Du und kannst Du. Wie er das erledigt ist dann sein Problem.

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Neben der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden, solange der Mangel besteht.

Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.

MfG

Johnny

TaViRi 
Fragesteller
 19.02.2015, 10:42

ist das nicht alles für Deutschland ?

falls du das nicht schon getan hast: den VM schriftlich und mit frist auffordern, den schaden zu beseitigen.. kannst in dem schreiben schonmal mietkürzung und etwaige schadenersatzansprüche in aussicht stellen, sofern du diesen schaden nicht selbst verursacht hast...

TaViRi 
Fragesteller
 18.02.2015, 09:02

Der Vermieter hat getan was er tun musstet. er kann nicht mehr tun. jetzt hat die Hausverwaltung das sagen. da kann ich doch nicht den Vermieter auffordern den Schaden zu beseitigen.

Jahresplaner15  18.02.2015, 09:08
@TaViRi

natürlich kann er das..

TaViRi 
Fragesteller
 18.02.2015, 09:19
@Jahresplaner15

ja klar nur dann bekommt er von der Hausverwaltung einen auf den Deckel

chriskmuc  18.02.2015, 10:07
@TaViRi

In Ö mag es anders sein. Aber in D - musst Du Dich an den Vermieter halten. Was der Vermieter mit der HV macht (machen muss) ist nicht Dein Problem.

Der Vermieter ist für den Zustand der vermieteten Wohnung verantwortlich.

Vermutlich kommt der Wasserschaden aus der Wohnung oberhalb oder ggf. aus einem Steigrohr - vor der Abzweigung in die obere Wohnung.

Wenn Deine Schadensursache aus der oberen Wohnung kommt, dann kann sich Dein Vermieter an dem ET der oberen Wohnung schadlos halten.

Ist die Schadensursache das Steigrohr - so bleibt (in D) der Vermieter auf den Kosten selber sitzen. Da man in D keinen verschuldensunabhänigen Schadenersatzanspruch kennt. Das wäre einer, da die ET-Gemeinschaft in der Regel nichts dafür kann, wenn die Steigleitung defekt geht. Nur wenn es Anzeichen oder schon frühere Wasserschäden gegeben hat, könnte die WEG - wegen Unterlassung einer grundlegenden Sanierung - auf Schadenersatz verklagt werden.

So oder so - Du musst Dich an den Vermieter wenden und dieser ist gut beraten, sofort die Sache mit der Verwaltung und dem oberen ET zu klären, was Ursache ist und wie diese weiter vorgehen.

angy2001  18.02.2015, 23:07
@TaViRi

hm.... Die Hausverwaltung arbeitet im Auftrag des Vermieters, der bezahlt sie. Wie kann er denn da einen von denen auf den Deckel bekommen? Was ist denn das für ein Vermieter, der sich sowas gefallen lässt. Wenn er dir erklärt, dass es aber so sei - dann erzählt er dir Märchen.

chriskmuc  18.02.2015, 23:48
@angy2001

Schmarrn! Der Verwalter ist unabhängig! Kein einzelner Eigentümer hat Ihm was zu "befehlen". Der Verwalter hat sich an den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu orientieren. Dies ist in der Regel im Wohneigentumsgesetz geregelt. Ggf. noch in Verbindung mit dem Verwaltervertrag.

TaViRi 
Fragesteller
 19.02.2015, 08:02
@angy2001

Die Hausverwaltung arbeitet nicht im Auftrag des Vermieters. sondern denen gehört eigentlich das Haus. nur Sie haben Wohnung verkauft und diese Leute die die Wohnungen gekauft haben, haben sie weitervermietet. Trotz all dem gehört das gesamte Hause bis auf die paar verkauften Wohnungen der Hausverwaltung. Wenn z.B. ein rohrbruch der Hauptleitung entstanden ist muss auch die Hausverwaltung eingreifen. kein Vermieter der Welt zahlt das oder wird da was machen.

chriskmuc  19.02.2015, 09:41
@TaViRi

Natürlich muss und wird die Hausverwaltung eine defekte Hauptleitung reparieren und die Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigen. Deine Frage bezog sich ja auf den Schaden in Deiner angemieteten Wohnung - und da bleibt der Eigentümer (ggf. somit auch die Hausverwaltung) darauf sitzen. Bzw. die Hausverwaltung (als Eigentümer Deiner Wohnung?) wird die Kosten wohl elegant auf alle anderen Wohnungen verteilen - wenn die nicht aufpasssen, ist aber auch dann nicht Dein Problem.

TaViRi 
Fragesteller
 19.02.2015, 10:42
@chriskmuc

aber nur mal so: nur weil unsere Decke nass ist heisst das nicht das es von uns kommt. ich hab ja geschrieben das niemand weiß von wo das kommt.

chriskmuc  20.02.2015, 08:32
@TaViRi

eben, wenn die Decke nass ist, dann muss die Ursache in der oberen Wohnung oder an der Steigleitung liegen. Daher gilt, was ich schon geschrieben habe - zumindestens für Deutschland.

und natürlich vergesse ich das wichtigste, ich lebe in Österreich :)