Freund kein Führerschein wir fahren mit?
Was passiert wenn ein Freund kein Führerschein hat und Auto mit uns fährt ? Zb ich als Beifahrer sogar einen Führerschein besitze passiert etwas ? Soweit ich weiß ist der Fahrer ja für alles verantwortlich im Wagen ??oder kann ich mein Führerschein los werden ( begleiten ab 17)
5 Antworten
Hey,
ich versuche deine Frage mal zu beantworten. Die Antwort erhebt natürlich keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Es kommt natürlich auch hier auf die genauen Umstände des Einzelfalls an, wenn dein Sachverhalt abschließend beschrieben ist, würde ich sagen:
I. Strafrecht
Der Fahrer macht sich allein strafbar.
Hintergrund ist:
Das Fahren ohne Farerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG (ich nehme an, das meintest du mit "ohne Führerschein, sollte er eine Fahrerlaubnis haben, aber nur seinen Führerschein nicht dabei, ändert sich die Rechtslage).
Dieses Delikt dürfte ein eigenhändiges Delikt sein. Mittäterschaft scheidet damit aus. Einzig denkbar wäre eine Strafbarkeit nach § 21 I Nr. 2 StVG wenn du Halter des Fahrzeugs bist.
Eine Teilnahme ist möglich, dürfte aber nur vorliegen, wenn du den Täter dazu bestimmt hast ("Kannst du mich nach Hause fahren?") oder seine Bedenken in Hinsicht auf die Tatausführung zerstreust ("Es ist schon in Ordnung."). Das einfache dulden ohne jede weitere Handlung als psychische Beihilfe auszulegen halte ich für fälschlich. Eine Pflicht die Tat zu unterbinden trifft dich nur, wenn du Garant für die Person bist, was du deinen Ausführungen nach nicht bist.
Solange du stillschweigend die Sache nur duldest wird es vermutlich daher keiner Strafbarkeit unterfallen. Sobald es darüber hinaus geht, ist es allerdings schnell denkbar. So oder so sollte man diese Fälle sozial betrachtet allerdings davon abhalten und sich selbst der Gefahr insb. unter keinen umständen aussetzen.
II. Öffentliches Recht (Entziehung deiner Fahrerlaubnis)
Die Ermächtigungsgrundlage zur Entziehung der FE ist § 46 I und ggf. II FeV. Woran dieser anknüpft kannst du unten lesen. Freilich liegt ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff im Raum "ungeeignet". Siehe hierzu auch ergänzend §§ 11 ff FeV und ggf. § 2 IV StVG der mit der EGL zusammenzulesen ist.
Die Norm knüpft überwiegend (wie üblich) an Krankheiten, Strafbarkeiten und ähnliches an. Da hier eine Strafbarkeit gerade nicht vorliegen dürfte, ist auch dein Führerschein zunächst nicht in Gefahr. Ich persönlich würde auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis - unabhängig - von einer Strafbarkeit im vorliegend Fall für unverhältnismäßig halten, zumal entsprechende Normen sogar an Widerholung anknüpfen.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
Viele Grüße, JS
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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich
oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen
Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder
geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet,
so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen
oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von
Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(1) Erweist sich
der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu
entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und
dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2)
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen
Auflagen an.
Die Antworten, die den Beifahrer als uneingeschränkt mitverantwortlich betrachten, kannst du gleich wieder vergessen. Bestraft werden kann man allein auf Grund des § 21 Abs. 1 StVG:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...], oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."
Nr. 1 ist die Grundlage für die Bestrafung des Fahrers, soweit klar. Ein Beifahrer kann auch eine Fahrerlaubnis haben und sogar wissen, dass der Fahrer keine hat - der Beifahrer macht sich trotzdem nicht strafbar, wenn er nur mitfährt, solange er nicht gleichzeitig der Halter ist, siehe Nr. 2.
Allerdings kann sich auch ein Beifahrer wegen Beihilfe oder Anstiftung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er z.B. von jemandem die Autoschlüssel beschafft und sie dem späteren Fahrer wider besseren Wissens übergibt (Beihilfe, § 27 StGB) oder er ihn erst zur Fahrt aufgefordert hat (Anstiftung, § 26 StGB). Dabei ist es aber egal, ob man zum Zeitpunkt der Fahrt mit im Auto sitzt oder ob man selbst eine Fahrerlaubnis besitzt.
Perfekte Antwort! Dieser Antwort ist nichts hinzuzufügen !
Von mir gab es einen Daumen hoch und einem Pfeil nach oben
Du kriegst ne Anzeige wegen Beihilfe zu unerlaubten Fahrens ohne Führerschein. Wenn was passiert kann die V grobe Fahrlässigkeit annehmen und zahlt nicht. Lass die Finger davon, du machst dich für lange unglücklich und dein Freund zieht dann auch Leine.
Original Frage, irgendwie ist was konfus, egal: Ich möchte hier nicht anfangen Bücher zu schreiben aber es ist doch klar dass die Polizei herausfinden will inwiefern der Beifahrer involviert ist. Und die finden das raus. Denn jeder trägt Verantwortung. So sehe ich das und Richter auch.
So sehe ich das und Richter auch
So wie Du das siehst ist Deine Sache, aber völlig unerheblich.
Erheblich ist wie die Richter das sehen und die sehen das ganz sicher nicht so, denn auch Richter sind an das Gesetz gebunden und noch gilt in Deutschland:
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§ 1 StGB - Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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Und Du willst allen ernstes behaupten, Richter sehen das genauso wie Du und verurteilen Jemanden, obwohl es kein Gesetz gibt, welches es unter Strafe stellt sich als Beifahrer zu jemanden ins Fahrzeug zu setzen, der keine Fahrerlaubnis hat?
Wohl eher kaum. Der Paragraph 1 des Strafgesetzbuches ist eindeutig. Keine Strafe ohne Gesetz. Die Zeiten, wo ein Richter das Gesetz war, sind schon lange vorbei, aber das scheint wohl an Dir vorbeigegangen zu sein.
Du kriegst ne Anzeige wegen Beihilfe zu unerlaubten Fahrens ohne Führerschein.
Aha. Und das kannst du mit Zitat der Rechtsgrundlage belegen? Oder hast du dir das vielleicht nicht eher gerade aus irgendwelchen Vermutungen zusammengereimt?
Hallo stylercan998
Wenn es nicht dein Auto ist welches du ihm überlassen hast passiert dir rechtlich meiner Ansicht nach nichts, erst wenn du ihm dein oder ein dir anvertrautes Auto gibtst, begehst du Beihilfe.
Somit sollte auch dein Führerschein nicht in Gefahr sein.
LG
Darkmalvet
wer sich in ein Auto setzt und weis, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, der ist automatisch mit in der Straftat!!
@turnmami: Nein, ist er nicht!!! Und ich füge den Rudeltier-Ausrufezeichen gern einen Hinweis auf § 21 StVG hinzu, dessen Lektüre ich auch dir empfehle. :-)
Die h.M. auf gutefrage.net benötigt grds. keine Rechtsnormen. :D
Die Geltung ergibt sich sozusagen aus dem Recht des Lauteren.^^
Komischerweise finde ich aber beim suchen im Netz sehr wohl die Bestätigung meiner Aussage:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 30;1;2009 (Az;: 1 U 192/08) entschieden, dass der Beifahrer eines betrunkenen Autofahrers ein Vorwurf des Mitverschuldens zu machen sei.
Letztlich hat das OLG eine Mitschuld des Beifahrers in Höhe von 33,33 % festgestellt
OLG Karlsruhe: Trägt der Beifahrer eines betrunkenen Autofaherers eine Mitschuld im Schadensfall? » Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht (schadenfixblog.de)
Wenn du zurechnungsfähig bist und davon Kenntniss hattest, hättest du die Straftrat verhindern oder melden können.
Beihilfe oder gar Anstiftung zu 315c oder 316 StGB
Gebe die Aufforderung zum Lesen gerne zurück
In dem Urteil geht es ausschließlich um zivilrechtliche Ansprüche. Wie du daraus eine strafrechtliche Relevanz ableitest, ist wohl nicht nur mir schleierhaft.
Die Frage war, ob der Fahrer für alles verantwortlich ist. Und nein, das ist er eben NICHT. Auch der Beifahrer hat hier eine Verantwortung.
Die Frage war, ob der Fahrer für alles verantwortlich ist.
Deine Antwort darauf war, dass der Beifahrer automatisch an einer Straftat beteiligt ist. Das ist ein "kleiner" Unterschied zum Verantwortlich sein für die eigene Gesundheit.
In dem Falle bist du Mitschuld ;) Denn du wusstest ja, das er keinen hat. Demzufolge hättest du es ihm untersagen müssen. Machst du das nicht, haftest du mit. Hat also auch Konsequenzen für dich.
Denn du wusstest ja, das er keinen hat. Demzufolge hättest du es ihm untersagen müssen
Das gilt aber meiner Ansicht nach nur, wenn er die Befugnis hat es ihm zu untersagen, entweder weil es sein Auto ist oder weil er, was ich im Falle eines Freundes nicht glaube, sein Erziehungsbrechtigter ist.
Da aber seine Verweigerung höchtens dazu führen würde, dass sein Freund alleine unerlaubt fahren würde, sehe ich keine Grund für eine Beihilfe oder Mitschuld.
Wer weiß, daß der Fahrer keinen "Lappen" hat und es ihm nicht nur untersagt zu fahren sondern auch noch als Beifahrer mit einsteigt, macht sich durchaus strafbar. Leider zählen da keine Meinungen!
Was für einen Sinn macht es seinem Freund etwas zu verbieten, wenn man selber nichtmals die notwendige Autorität hat das Verbot auszusprechen.
Ich sehe hier kein Interesse der Strafverfolgung, weil wie hätte man seinen Freund davon abhalten wollen zu fahren, einfach mal Pro Forma sagen, lass es lieber wird sicherlich nicht viel bringen
Leider zählen da keine Meinungen!
Was du nicht sagst.
Wenn er sich strafbar macht, verstößt er gegen ein Gesetz. Ich sehe in deiner Antwort kein Zitat dieses Phantasiegesetzes.
Und diese Konsequenzen können schlimmstenfalls auch zum Führerscheinentzug des Beifahrers führen!
Ich sehe dazu keine Grund, außer der Beifahrer hat das unerlaubte fahren angestiftet oder gefördert oder sein Auto dafür bereitgestellt.
Ich teile definitiv die Meinung von EddiR! Das ist schlichtweg Fakt und keine Auslegungssache. Punkt.
@EddiR und DustFireSky: Meinungen zählen hier nicht, das stimmt. Dann kennt ihr bestimmt auch eine gesetzliche Vorschrift, nach der der Beifahrer gehalten ist, dem Fahrer die Fahrt zu verbieten. (Ihr braucht euch aber nicht auf die Suche machen, die gibt es nämlich nicht.)
DustFireSky und EddiR,
die Behauptungen die Ihr da aufstellt sind totaler Unfug und entbehren jeglicher Rechtsgrundlage.
Lediglich wenn der Beifahrer zugleich Halter des Fahrzeuges währe, würde er sich strafbar machen, wenn er es zulassen würde, dass der Fahrer ohne Fahrerlaubnis fährt.
Davon mal ganz abgesehen, ist nicht einmal der Fahrer der ohne Fahrerlaubnis fährt zwingend als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, warum sollte also der Beifahrer dann als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein?
Der Gesetzgeber führt nur 4 Straftatbestände an, bei denen der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist:
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
Wenn Ihr wissen wollt, wie die richtige Antwort auf die Frage des Fragestellers lautet, dann lest Euch mal den Hauptthread von adk710 durch, denn die Antwort von ihm absolut korrekt und rechtlich vollständig begründet.
Dann begründe mal, inwiefern ein Beifahrer der nur untätig auf dem Beifahrersitz sitzt, dem Fahrer bei der Verwirklichung des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geholfen hat!
Beihilfe setzt ja nicht nur die reine Anwesenheit einer anderen Person voraus, sondern die Person muss ja durch seine Handlung erst dem Täter ermöglichen die Tat zu begehen. Begeht der Täter ganz ohne zutun einer zweiten Person die Tathandlung, kann auch keine Beihilfe vorliegen