Würde ein Beifahrer der betrunken ist und ein Führerschein besitzt auch eine Strafe kriegen, wenn der Fahrer ebenfalls betrunken ist?

9 Antworten

Beifahrer und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug dürfen so betrunken sein, wie sie wollen.

Die Problematik besteht alleine darin, dass man es zulässt, dass ein fahruntüchtiger Fahrer das Fahrzeug führt und damit den Straßenverkehr gefährdet. In einem Rechtsforum habe ich zur Beihilfe zu § 315 c StGB die folgende Diskussion gefunden:

Frage:

"Folgender Sachverhalt: A trinkt paar Bier und merkt das er erheblich alkoholisiert ist. Dennoch fährt er mit seinem Wagen. Ganz klar ist das § 316 I StGB, da er es für möglich gehalten haben muss nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Trotz erheblicher Bedenken (wg der Alkoholisierung des A) fährt B als Beifahrer dabei mit. Zusammen haben sie Beinahe einen Unfall. Meine Frage: Reichen Bedenken über die Alkoholisierung des A schon aus, dass der B wenigstens Eventualvorsatz auf die Trunkenheit hat und durch das reine Mitfahren durch psychische Beihilfe für §§ 315c bzw 316 StGB strafbar macht?"

Antwort:

"Für psychische Beihilfe ist mindestens erforderlich, dass der Täter in seinem Tatentschluss in irgendeiner Weise bestärkt wird. Sofern A also ohnehin fahren wollte, kann das bloße Einsteigen und Mitfahren auf keinen Fall eine Beihilfehandlung sein."

Der Antwortgeber war ein "Seniormitglied". Inwieweit er aber Recht hat, kann ich nicht beurteilen. Es erscheint mir jedoch plausibel.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt wurde nicht diskutiert, und scheint es von daher auch nicht zu geben. Eine Trunkenheitsfahrt ist ja auch kein geplanter Mord, selbst wenn das gleiche Ergebnis dabei herauskommen kann wie bei einem Mord (ein Unschuldiger stirbt).

Bei einem geplanten Mord hätte man allerdings die Pflicht, diesen Plan der Polizei anzuzeigen und würde sich schuldig machen, wenn man es unterlässt und auch ansonsten keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergreift.

Nein, weswegen auch ?

Der Fahrer ist für sein tun ganz allein verantwortlich, nicht der Beifahrer.

Hallo!

Der Fahrer begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Dies geht nämlich sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig.

Der Beifahrer kann sich keiner Straftat verdächtig machen, da er selbst nicht fährt. Aber: Der Beifahrer kann Teilnehmer der Tat durch den Fahrer sein, wenn dieser die vorsätzlich begangen hat. Wenn er also Gehilfe oder Anstifter ist, erwartet ihn ebenfalls eine Strafe. Dazu müsste er also entweder die Tatbegehung ermöglichen oder erleichtern oder aber den Tatentschluss im Fahrer hervorrufen.

Solange er den Fahrer nicht beim fahren behindert passiert nichts.

ist er allerdings Begleitperson bei begleitetem fahren, ist das schon eine Ordnungswidrigkeit

Nein, solange er nur Beifahrer ist, passiert ihm seitens der Polizei nichts.

Wieso aber, theoretisch hat der Beifahrer doch auch eine Verantwortung, vorallem denn, wenn er auch einen Führerschein besitzt?

@KleineSau

Sofern man erwachsen und mündig sowie zurechnungsfähig ist, hat man eine gleich große Verantwortung, egal, ob man selbst einen Autoführerschein besitzt oder nicht.

Sofern man selbst angetrunken ist, sinkt die eigene Verantwortlichkeit, weil man zum einen ja nicht selbst das Steuer übernehmen könnte, und zum anderen bei zu großer eigener Trunkenheit evtl. nicht mehr erkennen kann, dass der Fahrer fahruntüchtig ist bzw. dass man nicht mehr tatkräftig genug ist, um energisch einzugreifen.