Freund ist mit meinem (Schoko)ticket gefahren! Was passiert nun?

5 Antworten

Hallo Riddlerfreak,

auf Deinen Freund kommt ein Strafverfahren nach den beiden angeführten Gesetzen zu:


§ 263 StGB -  Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


§ 265a StGB  - Erschleichen von Leistungen

(1)Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Aber auch auf Dich kommt noch ein Strafverfahren wegen Betruges zu.

Was viele nicht wissen ist, dass sich auch derjenige strafbar macht, der sein personengebundenes Ticket anderen weitergibt.

Wenn Du Dir den von mir angeführten Paragraphen des § 263 StGB durchliest, wirst Du feststellen, dass da drinnen steht:

sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen

Mit der Weitergabe des Tickets, hast Du nämlich einen Dritten, sprich Deinem Freund einen Vermögensvorteil verschafft.

Die Bahn und und Busunternehmen zeigen solche Taten inzwischen auch ausnahmslos an.

Dementsprechend werdet Ihr in absehbarer Zeit eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigte in einem Strafverfahren erhalten.

Seit Ihr noch unter 18 erhalten auch Eure Eltern eine Vorladung, da sie das Recht haben bei der Vernehmung anwesend zu sein.

Welche Strafe Ihr dafür erhalten legt dann der Richter fest. Seit Ihr noch Jugendliche, sieht das Jugendgerichtsgesetz im § 5 vor, dass Ihr keine Geld und auch keine Freiheitsstrafe erhaltet, sondern ihr werdet mit einer erzieherischen Maßnahme in Form von Sozialstunden beispielsweise in einem Altenheim rechnen müssen.

Schöne Grüße          

TheGrow  



Riddlerfreak 
Fragesteller
 07.03.2015, 14:41

Muss ich zu dieser Vorladung hingehen? Bin ich dazu verpflichtet? Minderjährig stimmt schon. Ist das so heftig?

TheGrow  07.03.2015, 15:52
@Riddlerfreak

Zu Dir Riddlerfreak,

 Muss ich zu dieser Vorladung hingehen? Bin ich dazu verpflichtet?

Nein einer polizeilichen Vorladung muss Niemand folge leisten. Allerding nimmst Du Dir auch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich einstellt. Gerade bei jugendlichen Ersttätern kommt es oftmals zu einer Einstellung.

Ist das so heftig?

Ja der Tatvorwurf ist so heftig.

Und zu Dir Gegengift.

Aha. Und woher nimmst du diese Erkenntnis?

Die Erkenntnis nehme ich da her, weil ich beruflich für die Bearbeitung der Anzeigen zuständig bin.

Leistungserschleichungen werden meist erst bei Wiederholungstaten angezeigt.

Sei versichert, dem ist nicht so, die Zeiten bei denen erst ein Strafantrag bei dritten mal gestellt wurde sind längst vorbei

Und zu einem Betrugsverfahren kommt es schon gleich 5 mal nicht

Auch hier kann ich Dir versichern, dass es zu dem Strafverfahren wegen Betruges kommt.

Gegengift  07.03.2015, 14:42

auf Deinen Freund kommt ein Strafverfahren nach den beiden angeführten Gesetzen zu:

Aha. Und woher nimmst du diese Erkenntnis? Leistungserschleichungen werden meist erst bei Wiederholungstaten angezeigt.

Und zu einem Betrugsverfahren kommt es schon gleich 5 mal nicht.

helmutwk  07.03.2015, 23:38
@Gegengift

Bei solchen Dingen kann es regionale Unterschiede geben. Ich kenn das Schokoticket nicht und weiß daher nicht, zu welchem Verkehrsverbund es gehört und welche AGB der hat.

Es kommt eben auch auf die Details drauf an. Zunächst mal hat der Freund betrogen. Wenn in den AGBs steht, dass die Weitergabe des Schokotickets verboten ist, hat riddlerfreak mitbetrogen. Aber auch, wenn da nur steht, dass es "nicht übertragbar" ist, ist er nicht aus dem Schneider. Beihilfe sowieso, und wenn er es auf Dauer weggegeben hat, also gar nicht (mehr) selber mit gefahren ist, ist das auch gemeinschaftlicher Betrug. Wenn er Pech hat, kann der Richter das auch sonst als Betrug werten ...

Wenn TheGrow da sitzt, wo das Schokoticket ausgegeben wird, dann geh mal davon aus, dass es genau so ist, wie er es sagt.

TheGrow  08.03.2015, 00:05
@helmutwk

Das Schokoticket gibt es im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und dort ist die Weitergabe des Tickets verboten. Genau steht dort:

Auszug aus der PDF-Datei:

http://vrr.de/imperia/md/content/service/tarifinformationen/teil_a_befbed_nrw_01_01_2015.pdf

(7.3) Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen

oder der Tarifbestimmungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt

werden.

(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die

e) von Nichtberechtigten benutzt werden,

Wenn der Fragesteller das Ticket dem nichtberechtigten  Freund geliehen hat, damit dieser damit dieser damit widerrechtlich die Fahrzeuge des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr nutzt hat er den Straftatbestand des Betruges erfüllt.

Auch der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr stellt gleich beim ersten Betrugsversuch einen Strafantrag, wobei dieser beim Betrug nicht einmal nötig ist.

Aber wie Du schon geschrieben hast, es ist genauso wie ich es schon gesagt habe, ich denke weitere Ausführen sind hier nicht nötig, auch wenn Gegengift das wahrscheinlich wieder anders sieht ^^

Er muss dort anrufen und fragen ob Anzeige erstattet wurde. In der Regel wird Anzeige nur bei Wiederholungstaten erstattet.

Du selbst hast kaum etwas zu befürchten, wenn dein Freund sich das Ticket ohne dein Wissen ausgeborgt hat.

TheGrow  07.03.2015, 16:11

 In der Regel wird Anzeige nur bei Wiederholungstaten erstattet.

Leider machst Du ihm hier falsche Hoffnungen. Die Zeiten wo erst bei dritten Erschleichen von Leistungen ein Strafantrag gestellt wird sind längst vorbei. Inzwischen stellen die Verkehrsunternehmen schon bei der ersten Begehung den Strafantrag.

Im übrigen wurde hier noch der Straftatbestand des Betruges erfüllt, so dass kein Strafantrag erforderlich ist.

Du selbst hast kaum etwas zu befürchten, wenn dein Freund sich das Ticket ohne dein Wissen ausgeborgt hat

Das stimmt sogar. Wenn der Freund aussagt, dass er das Ticket ohne Wissen des Fragestellers genommen hat, kann der Fragesteller strafrechtlich nicht belangt werden.

Fraglich ist nur, ob das der Freund auch aussagen würde, denn dann hätte der Freund noch ein Strafverfahren am Hals, nämlich den des Diebstahls des Tickets von seinem Freund. Und Diebstahl ist wie Betrug  ebenfalls kein Antragsdelikt, sondern die Polizei leitet von Amtswegen ein Strafverfahren gem. § 242 StGB ein, sobald sie Kenntnis von einem Diebstahl erlangt hat.

Bei zwei Strafverfahren muss der Freund auch damit rechnen, dass das Verfahren nicht von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, sondern er deshalb tatsächlich vor Gericht landet und mit einer Verurteilung rechnen muss.

Gegengift  07.03.2015, 17:10
@TheGrow

Leider machst Du ihm hier falsche Hoffnungen. Die Zeiten wo erst bei dritten Erschleichen von Leistungen ein Strafantrag gestellt wird sind längst vorbei. Inzwischen stellen die Verkehrsunternehmen schon bei der ersten Begehung den Strafantrag.

Nope. Ansonsten gib halt eine Quelle an. Das wird sich auch nicht ändern, weil das zu schnell jedem Fahrgast aus Versehen passieren kann. Z.B. durch Ablauf von Zeitkarten.

Fraglich ist nur, ob das der Freund auch aussagen würde, denn dann hätte der Freund noch ein Strafverfahren am Hals, nämlich den des Diebstahls des Tickets von seinem Freund.

Nope. Keine Strafverfolgung. Kein öffentlicher Raum. Kein Kläger. Ziemlicher Schmu den du hier von dir gibst.

TheGrow  07.03.2015, 17:26
@Gegengift

Die Quelle für die Straftatbestände habe ich bereits oben in meinen Thread angegeben, das ist der § 242 StGB für den Diebstahl.

Einen öffentlichen Raum bedarf es für den Straftatbestand des Diebstahles genauso wenig, wie den Strafantrag für die Einleitung eines Strafverfahrens.

Strafantrag ist lediglich erforderlich wenn ein im Haus lebender Angehöriger den Diebstahl begangen hat. Falls Du auch hierfür die Quelle brauchst, das ist der § 247 StGB. Aber ein Freund ist kein Angehöriger und ich bezweifle auch, dass der mit im selben Haushalt wohnt.

Die Quelle für den Betrug ist der ebenfalls angeführte § 263 StGB und für das Erschleichen von Leistungen ist das der § 265a StGB.

Schmu den du hier von dir gibst.

Das kann ich nur zurückgeben.

TheGrow  07.03.2015, 18:03
@Gegengift

Und hier noch mal ein Artikel aus dem Jahre 2009.

http://www.zeit.de/online/2009/31/deutsche-bahn-schwarzfahren

Dort kannst Du nachlesen, dass schon seit 6 Jahren bei der ersten Begehung ein entsprechender Strafantrag gestellt wird und nicht wie Du schreibst, erst bei mehrmaliger Begehung.

Und diese Praxis ist nur bei der Deuten Bahn Praxis, sondern auch bei allen anderen Verkehrsbetrieben, die ich kenne.

 

Gegengift  08.03.2015, 08:22
@TheGrow

Ich bezweifle, dass diese Pressemitteilung mehr als Firmenpolitik ist. Ich hab auch mal die hier ansässigen anderen Verkehrsunternehmen gegoogelt und keines gefunden, das sofort anzeigt. Im Prinzip ist es auch egal, weil ein Anruf genügt um Klarheit darüber zu haben.

Alles, was TheGrow schreibt, trifft voll zu. Dagegen sollte sich Gegengift informieren, bevor er solchen Unsinn schreibt und noch beleidigend wird! Zusatzbemerkung: Es ist ein Unterschied, ob man versehentlich seine Fahrkarte zu Hause vergessen hat (oder übersehen hat, dass der Monat schon wieder um ist) oder ob man den Besitz einer gültigen Fahrkarte vortäuscht, indem man eine fremde Fahrkarte vorzeigt und falsche Personalien angibt. SOLCHE dreisten Betrugsfälle sind von den Verkehrunternehmen schon immer beim ersten Mal angezeigt worden - zu Recht!

Dein Ticket ist weg. Du kriegst es nicht wieder. Wenn überhaupt kannst du dir ein neues kaufen. Dein Freund muß mind. 40.--€ erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen und mit einer Strafanzeige wegen Erschleichung von Leistungen und Betrugversuch rechnen. Schon für die Leistungserschleichung kann er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft werden. Auch du kannst mit einer Anzeige wegen Betrugs rechnen.

Riddlerfreak 
Fragesteller
 10.03.2015, 14:21

Kann ich ein Neues Beantragen?

Habe ich Beihilfe geleistet?

Hört sich genau danach an.

TheGrow  07.03.2015, 14:37

Das ist nicht nur Beihilfe, sondern er hat mit der Weitergabe des Tickets selber den Straftatbestand des Betruges erfüllt.