Frage zum Thema Urlaub bei Nachtschicht?

3 Antworten

Zum Thema "Nachtarbeit" sagt der § 6 Arbeitszeitgesetz und Urlaubsanspruch im Abs. 5:

"Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Da Deine Freundin nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub bekommt, vermute ich mal, es gilt kein Tarifvertrag.

Bekommt Deine Freundin "Nachtzuschlag"? Dann steht ihr kein zusätzlicher Urlaub zu. Wird sie "normal" bezahlt, sollte sie ihrem AG mitteilen, dass er entweder Zuschläge bezahlen oder Zusatzurlaub gewähren muss.

Was der AG dann wählt, ist seine Sache. Da darf der AN nicht "aussuchen" aber ein Ausgleich muss sein.

Der Mindesturlaub in Desutschland sind 24 Werktage. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche sind das dann 20 (Arbeits-)Tage. Und insofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, dann hat sie einfach nur den gesetzlichen Mindesturlaub.

20 Arbeitstage sind das mindeste, was an Urlaub zu gewähren ist. Wäre mir neu, dass Leute in der Nachtschicht mehr Urlaub haben.