Frage Mietvertrag '§9 Kleinreparaturen' Selbstbeteiligung

6 Antworten

Da interpretiert der Vermieter die Kleinreparaturklausel, die so wie sie da steht rechtens ist, aber gründlich falsch.

Diese besagt das der Mieter kleine Reparaturen bis zu einem Betrag von 100 € selbst tragen muß.

Alles was darüber hinaus geht, sprich ab 100 € + 1 Cent, hat der Vermieter komplett zu tragen.

Reparaturen an Heizungsanlagen muß der Vermieter, sofern der Mieter sie nicht zu verschulden hat, generell selbst zahlen.

Danke, werde den Herrn nochmals ansprechen... mal schauen ob er diesmal wieder patzig wird...

Ja,ist rechtens, dass der Mieter kleinreperaturen mit trägt. Wenn nicht so, dann über die Nk - Abrechnung. Er benutzt ja täglich den durchlauferhitzer, das ist ein Verschelissteil sozusagen, das hat er damit zu tun.

Danke, aber da der Vermieter ja 150€ möchte, aber in dem Vertrag ja "100 Euro pro Einzelfall" steht, kann der Vermieter ja doch auch nur max. 100€ verlangen?

@PenduraZ

Stimmt, 100€ pro Fall, und nicht mehr als 300 im Jahr.

@katzevic

Ich muss kurz korrigieren: Eine Gastherme, kein Durchlauferhitzer.

Spielt aber in diesem Fall dann aber keine Rolle?

@PenduraZ

ok, war der techniker da und wurde es als Wartung deklariert?

@katzevic

Der Vermieter war in der Wohnung und hat nochmals die Ventile entlüftet, obwohl das schon 3x gemacht wurde. Der Vermieter kam gleich mit 150€ an, ohne das ein Techniker sich die Therme angeschaut hat. Sollte man einen Techniker "privat" kennen, wäre das natürlich noch besser hust

@katzevic

Falsch, er kann dann garnichts verlangen :-)

Bis 100 EUR zahlt der Mieter alles, ab 100 EUR nichts - so lautet die Vereinbarung :-O

Und wenn er bis Juni für vier Reparaturen 100, 41, 70, 89 EUR zahlte, bis Ende Dezember auch nichts mehr.

G imager761

@PenduraZ

Also ohne offizielle Rechnung müsst ihr gar ncihts zahlen!!! Stundenlohn von 50€, wenn der Vermieter es selbst macht, dann kann er das in rechnung stellen, aber halt mit Rechnung und Beweise für evtl.l ersatzteile. Hatte nur Gedacht, er hätte jemanden kommen lassen, für die Wartung, die man alle 2 Jahre macht. Dann muss die auch bezahlt werden, das ist keine Kleinreperatur, das fällt raus aus der Klausel.

@imager761

Verstehe ich das Richtig? Beziehen sich diese 100€ jetzt auf den z.b. 1000€ Neupreis einer Therme, oder direkt auf die 100€ Einzelfall SB?

@imager761

Die Wartung der Heizung ist aber keine Kleinreperatur , sondern etwas regelmässiges, genau wie der Schornsteinfeger.

@PenduraZ

Auf nichts, solang es keine koreckte rechnung gibt

@PenduraZ

Beziehen sich diese 100€ jetzt auf

Auf "Reparaturen" gem § 9 deines Mietvertrages :-)

@PenduraZ

Fakt ist: Der von Ihnen vereinbarte Betrag ist der absolute Höchstbetrag! Kostet Sie die Reparatur des tropfenden Wasserhahns 101,-- €, ist diese Reparatur nicht mehr als "Kleinreparatur" einzustufen. Das Ende vom Liede: Auch wenn Sie eine Kleinreparaturenklausel in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben, müssen Sie diese Instandsetzung komplett aus Ihrer eigenen Tasche bezahlen, weil die einzelne Reparatur über dem festgesetzten Betrag liegt! Quelle http://www.hausverwalter-abc.de/kleinreparaturen.html

@katzevic

Hier steht aber nicht von einer Wartung...

Diese Antwort ist nun wirklich absoluter Unsinn, insbesondere der NK-Part. Mal abgesehen davon gibt es einen eklatanten Unterschied zwischen "Benutzung" und "Zugriff"...

Ist so eine Klausel Rechtens?

Ja.

Dem Vermieter ist es grds. gestattet, einen Teil seiner Instandsetzungspflicht auf seine Mieter abzuwälzen.

Diese Klausel wäre demnach wirksam vereinbart - sie dürfte im Einzelfall sogar höher vereinbart und in Summe aller Einzelfälle pro Jahr bis 8% der Jahresgrundmiete vereinbart werden :-(

Was hat Herr Werner denn mit dem Durchlauferhitzer zutun?

Er nutzt mehrfach täglich Warmwasser?

Die Klausel umfasst Reparaturen von Gegenständen, "auf die der Mieter einen unmittelbaren und häufigen Zugriff hat".

Steht ja dort auch nachzulesen.

Grds. sind solche Gegenstände u. a. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas sowie Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Fensterläden und Rollos, Lichtschalter, Türklingel usw..

Bei einer Reparatur solle Herr Werner von seinem Vermieter eine Selbstbeteiligung von 150€ zahlen.

Muss er aber nicht :-)

Denn die Selbstbeteiligung wäre vereinbarungsgemäß bei 100.01 EUR ausgeschlossen, die Forderung von 150 EUR demnach insgedsamt als unberechtigt zurückzuweisen :-)

G imager761

Vielen Dank :

Der Vermieter war in der Wohnung und hat nochmals die Ventile entlüftet, obwohl das schon 3x gemacht wurde. Der Vermieter kam gleich mit 150€ an, ohne das ein Techniker sich die Therme angeschaut hat. Sollte man einen Techniker "privat" kennen, wäre das natürlich noch besser hust

@PenduraZ

Achte einfach darauf, dass auf dem Auftrag "Wartungsarbeit" steht oder mehr als 100 EUR zusammenkommen hust.

Und ohne Rechnungsbeleg keine Forderung :-)

@imager761

"Insoweit gelten genau die gleichen Grundsätze und Grenzen wie für >>> Kleinreparaturklauseln. Instandsetzungskosten (=Kosten für Reparaturen können nicht auf den Mieter abgewälzt werden, das ist gesetzlich durch § 1 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (>>> BetrkVO) so festgelegt. Werden zugleich mit einer Wartung auch Reparaturarbeiten durchgeführt (fast in der Regel der Fall ist) , so sind diese Kosten aus der Rechnung auszuscheiden. Es empfiehlt sich, dem ausführenden Handwerker bei der Beauftragung sogleich aufzugeben, zwei getrennte Rechnungen zu schreiben, so wird späteren möglichen Streitigkeiten der Boden entzogen."

Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/therme.htm

Das würde heißen, der Mieter zahlt die Wartung und der Vermieter die Reparatur?

@PenduraZ

Das würde heißen, der Mieter zahlt die Wartung und der Vermieter die Reparatur?

Richtig.

Das sind aber keine Durchlauferhitzer oder Gasthermen, denn die fasst der Mieter i.d.R. nicht häufig an, somit ist das auch keine Kleinreparatur...

Bei einer Reparatur solle Herr Werner von seinem Vermieter eine Selbstbeteiligung von 150€ zahlen.

Bis jetzt kenne ich nur die Maximalgrenze von 100 €, sofern sich die Gesetzeslage nicht geändert hat, wäre die Forderung nichtig.


Danke, aber da der Vermieter ja 150€ möchte, aber in dem Vertrag ja "100 Euro pro Einzelfall" steht, kann der Vermieter ja doch auch nur max. 100€ verlangen?

Er kann Nichts verlangen, denn wenn die Reparataur auch nur einen Cent über 100€ liegt muss der Vermieter die rechnung alleine bezahlen.

Die Klausel an sich ist rechtens, damit sind aber keine Durchlauferhitzer gemeint, und von einer Selbstbeteiligung steht da auch nichts...