Fitnessstudio Vertrag mit 15 abgeschlossen - Haftung?

4 Antworten

Im deutschen Recht gibt es eine klare Aussage: Ohne die Genehmigung von Dritten kann nur derjenige Verträge schließen, der unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dies ist man in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Nach § 106 BGB sind Minderjährige, die zwischen sieben und siebzehn Jahren alt sind, beschränkt geschäftsfähig. Das heißt im Klartext, dass sie durchaus wirksam Verträge schließen können, wenn ihre Eltern es erlauben (bei Geschäftsunfähigen gibt es dagegen nicht einmal eine Zustimmungsmöglichkeit der Eltern!). Diese Zustimmung kann erstens vor Vertragsschluss gegeben werden, dann heißt sie Einwilligung.

Bsp.: Felix fragt seine Eltern, ob er sich das iPad kaufen darf. Diese sagen ja, woraufhin Felix zum Fachmarkt geht und das iPad erwirbt.

Andererseits können die Eltern aber auch zustimmen, nachdem der Vertrag schon geschlossen wurde. Dies bezeichnet man dann als Genehmigung.

Bsp.: Felix hat sich das iPad gekauft, ohne seinen Eltern davon etwas zu sagen. Tage später beichtet er es ihnen. Sie sind zwar nicht begeistert, finden es aber letztendlich in Ordnung.

Bis zur Genehmigung von Felix‘ Eltern war der Kaufvertrag hier genau genommen „schwebend unwirksam“, erst mit der Genehmigung ist er dann endgültig wirksam geworden.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-kinder-vertraege-schliessen_068468.html

4) Und ewig lockt das Taschengeld

Eine Sonderregelung sieht der Gesetzgeber in § 110 BGB vor. Dieser etwas sperrig formulierte Paragraph besagt im Grunde, dass ein Minderjähriger im Alter zwischen sieben und siebzehn Jahren mit seinem Taschengeld wirksam Verträge schließen kann, ohne dass die Eltern zustimmen müssen. Grundbedingung dieser Regelung ist aber, dass der Minderjährige den Preis vollständig bezahlt, das heißt, Ratenkauf ist nicht möglich.

5) Was passiert mit bezahlten oder abgebuchten Beträgen?

Eltern fragen sich jetzt natürlich, was passiert, wenn schon ein finanzieller Schaden entstanden ist, also z. B. der Kaufpreis für das iPad quasi „weg“ ist, obwohl der Vertrag vielleicht gar nicht wirksam ist.

Haben Eltern den Vertrag nicht zugestimmt oder hat ein geschäftsunfähiges Kind unter sieben Jahren den Vertrag geschlossen, besteht eine uneingeschränkte Rückzahlungspflicht des anderen Vertragspartners, denn dieser ist um einen Betrag bereichert, der ihm mangels wirksamen Vertrags nicht zusteht. Die Eltern können also das gezahlte Geld herausverlangen. Wurden schon Abbuchungen getätigt, sollten die Eltern diese zurückbuchen oder den Vertragspartner anschreiben, die Situation erläutern und um Rückzahlung bitten.

Ein interessantes Urteil wurde in diesem Zusammenhang vom Amtsgericht Düsseldorf im August 2006 gefällt (Az.: 52 C 17756/05). Dabei ging es um einen Schaden von 38,87 EUR plus Zinsen, der den Eltern dadurch entstanden war, dass ihre Tochter über ihr Handy Klingeltöne heruntergeladen hatte. Der Anbieter hatte daraufhin den Betrag abgebucht, welchen der Vater nun zurückverlangte. Der Anbieter wehrte sich dagegen und argumentierte, die Eltern hätten der Klingeltonbestellung indirekt zugestimmt, indem sie der Tochter ein Prepaid-Handy überlassen hatten; damit müssten sie auch für Bestellungen des Kindes über das Handy haften. Dem stellte sich das Gericht mit dem Argument entgegen, die Telefonüberlassung geschehe normalerweise nur, um die normalen Telefongespräche z. B. mit Eltern oder Freunden zu führen und nicht, um das Handy für kostenpflichtige Abo-Dienste zu "missbrauchen". Es gelte ein umfassender Minderjährigenschutz, der die Eltern z. B. auch nicht verpflichte, Schutzvorkehrungen in alle Richtungen dafür zu treffen, dass ihre Kinder auf jeden Fall nur das tun, was die Eltern ihnen gesagt haben. Niemand kann Jugendliche dauerhaft überwachen, um bloß einen finanziellen Vertragsschaden für Dritte zu verhindern. Der Klingelton-Anbieter musste das Geld zurückzahlen und der Rechtsfrieden war wiederhergestellt.

OK hab mich verlesen, hab das mit der Zustimmung überlesen, lass das aber trotzdem stehen.

Wenn du keine Kündigungsbestätigung oder das Kündigungsschreiben hast, dann haftest DU!

Eierk0pf007 
Fragesteller
 11.01.2019, 16:38

Wie sieht das aus wenn im Vertrag keine Unterschrift meiner Mutter ist aber das Geld von ihrem Konto abgebucht wurde und 2 Jahre später beim zubuchen einer Getränke Flat sie unterschrieben hat ? Dann müsste der mitgliedachafts Vertrag doch eigentlich ungültig sein oder zählt die Unterschrift 2 Jahre später als Zustimmung? ( 2 verschiedene Verträge)

Kwaesstschenner  12.01.2019, 06:40
@Eierk0pf007

Da müsste dir ein Anwalt helfen. Das übersteigt leider meine Kompetenzen

Du bist der Vertragspartner und insofern haftest du für die Kosten, die da entstanden sind.

Jeder haftet zunächst für seine eigenen Schulden, auch wenn die Baustellenschilder das immer anders ansagen. ;-)

Du bist Vertragspartner und damit auch Schuldner der Beiträge.