Falsches Datum bei Mietvertags Kündigung

7 Antworten

Muss ich sie neu schreiben

Nein. Ganz abgesehen davon, dass du sie vmtl. erneut falsch schreiben würdest, weil Mietverträge nur zum Monatsletzten gekündigt werden können: Es gilt hilfsweise die nächstmögliche Frist nach Kündigungszugang, sofern eine dreimonatige Frist einschl. 3 Werktagen Karenzzeit im Kündigungsmonat eingehalten würden :-)

Im Ergebnis häte deine Kündigung also spätestens am 04.11. zugehen müssen, damit unbefristeter Mietvertrag ohne Kündigungsverzicht am 31.01.2015 wirksam endet.

G imager761

Da eine Kündigung zum 31.01.2014, Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden, nicht mehr möglich ist, gilt sie automatisch zum nächstmöglichen Termin.

Da wäre, wenn sie dem Vermieter spätestens am 3. Werktag im November 2014 zugegangen ist, zum 31.01.2015.

Offensichtliche Irrtümer, wie z. B. der Jahreszahl, ändern nichts an der Wirksamkeit.

Du hast "aus Versehen" eine falsche Jahreszahl und aus Unwissen ein falsches Datum angegeben. Wenn dem Empfänger deiner Kündigung nun durch eine von dir oder Dritten verursachten Verzögerung das Schreiben nicht fristgerecht zugegangen ist, das hieße nicht bis zum 04.11.2014 in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dann wäre die Kündigung zwar rechtsgültig aber erst zum 28.02.2015.

Nach Treu und Glauben kann und muss der Empfänger davon ausgehen, dass du 2015 meinst. Doch der Rechtssicherheit halber würde ich eine neue Kündigung mit korrektem Datum versenden.

bestadviser  19.11.2014, 15:08

Ah du fragst wahrscheinlich wegen der Kündigungsfrist? Wie lange ist diese? Wenn diese 3 Monate beträgt würde das korrigierte Schreiben natürlich nicht mehr fristgemäss eintreffen...

Rufe an und erkläre, dass du 2015 gemeint hast. Rechtlich gesehen gilt die Kündigung, wie ich oben erklärt habe. Doch zur Sicherheit rufst du dort lieber an.

imager761  19.11.2014, 21:46

Das hat mit Treu und Glauben nichts zu tun: Tatsächlich wirkt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin, § 573c Abs. 4 BGB :-O

bestadviser  20.11.2014, 17:04
@imager761

Ne .Dort geht es nur um die Festlegung der Kündigungsfrist beim Abschluss des Mietvertrags. Das Vertrauensprinzip (Treu/Glaube) steht glaub gar nicht explizit in einem Gesetz, sondern wird von der Rechtsprechung immer automatisch angewandt. lg

Schreib neu, mit Hinweis auf eben diesem Schreib-u.Formfehler.