Kündigung durch den Arbeitnehmer mit versehentlich falsch gesetzter Frist - Gültigkeit.

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Der Arbeitgeber hat die Kündigung akzeptiert und damit ist sie gültig. Der AG hätte sich auf eine längere Kündigungsfrist berufen können - muß das aber nicht. Er hat dem Wunsch des AN nach sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprochen.

Eine Kündigung bleibt so wirksam wie sie ausgesprochen wurde - lediglich ein Gericht kann feststellen, dass sie unwirksam wäre oder zum " eigentlich " gewollten Zeitpunkt wirkt.

Da aber der Arbeitgeber durch schriftliche Bestätigung bekundet hat nicht gegen diese nicht fristgerechte ordentliche Kündigung vorzugehen, hat er noch immer die Möglichkeit gegen dich Schadensersatz geltend zu machen wegen einer nicht gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung.

Dein Fehler kann also auch noch doppelt gegen dich wirken - wenn er das denn so will...

Die Kündigung gilt wie geschrieben. Willenserklärung des AN und Annahmeerklärung des AG machen die Kündigung zum 12.12.2012 wirksam.

Dass die Kündigung gültig ist, weisst Du ja jetzt. Ich werde aber trotzdem noch meine persönliche Meinung dazu schreiben.

Wenn der AN wirklich krank war, so möge er mir die folgenden Worte verzeihen, ich gehe aber (leider) davon aus, dass er nach Einreichen der Kündigung einfach nicht mehr in die Firma wollte.

Da war dieser Irrtum ein Eigentor. Selbst den Fehler gemacht, die Bestätigung des AG nicht richtig gelesen und dann die AU-Meldung. Ein AN der nach der Kündigung weiter bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten geht (vorausgesetzt er ist nicht wirklich krank), hätte seinen Irrtum sofort bemerkt, weil sein AG ihn heim geschickt hätte. Da wäre evtl. noch die Möglichkeit zur Klärung des Irrtums gegeben gewesen. So will der AN noch Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen, obwohl ihm (unterstellt) nichts fehlt und merkt erst zu spät, dass er selbst was verbockt hat. Dann ruft man nach dem Gesetz. Das muss ich nicht verstehen.

Ganz ehrlich? Das sollte dem AN eine Lehre sein.

Sorry, wenn ich bezüglich der "Arbeitsunfähigkeit" falsch liege. Das passiert bestimmt immer wieder nach Kündigungen. Aus eigener Anschauung sind mir aber leider viele Fälle bekannt, wo AN nach einer Kündigung, egal ob von AN- oder AG -Seite, blitzschnell krank wurden.

Gilt die Kündigung wie geschrieben

Ja. Eindeutige Willenserklärung des AN und Annahme durch den AG -> Kündigung in beiderseitigem Einverständnis wirksam. Pech. Somit kein Anspruch nach EntgFG sondern nur Krankengeld. NB.: Der AN muss sich in diesem Fall sofort (AU hin oder her) bei der Agentur für Arbeit melden, und zwar am Tag 1, also am 13.12.12.