Fahren mit gefälschtem roten Kennzeichen?

2 Antworten

muss er nicht, aber warum will er alleine die Strafe auf sich nehmen?

https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

da bekannt ist, dass eine 2. Person involviert ist - kann der Richter entsprechend nach oben Korrigieren

gibt er die Person preis - kann das Strafmildernd wirken.

niggel2020  23.07.2021, 00:16

Sorry Bro... Falsches Gesetz was du angegeben Hast! Dabei geht es nicht um eine Falsche Zeichenbersehung oder um das Abdecken des Kenzeichens sondern um eine Fälschung! Also eine Urkundenfälschung

Das hat nichts mit dem Straßenverkehrsgesetz zu tun...

peterobm  23.07.2021, 00:21
@niggel2020
einen Wagen mit gefälschtem roten Kennzeichen gefahren ist

da trifft es zu

wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist

hier kommt dann (StGB) § 267 ins Spiel

niggel2020  23.07.2021, 00:28
@peterobm

Schon der erste Absatz trifft nicht zu:

"Wer in rechtswidriger Absicht (...)"

Also nur wenn mit der Absicht:

Die Erkennbarkeit und somit die eigene Verfolgbarkeit zu erschweren / zu verhindern vorgegangen währe, er also absichtlich mit dem Kennzeichen gefahren währe um z.b. seine Identität zu verheimlichen. Kann er aber ja garnicht da er ja nicht einmal wusste das es gefälscht ist!

peterobm  23.07.2021, 00:34
@niggel2020

ein Händler dazu noch ein Autohändler, der sollte wissen wie ein rotes Kennzeichen auszusehen hat. der wird das unterscheiden können. das Begleitheft zur Eintragung hat da wohl gefehlt; hätte er gar nicht fahren dürfen

hat der "Bekannte" keine Werkstatt, somit kann er auch keine Rote Nummer haben

Sofern er wusste das dass Kennzeichen (die Urkunde) gefälscht ist, könnte es zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe kommen

§ 267 Urkundenfälschung StGB

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html