Fahren mit gefälschtem roten Kennzeichen?
Ich frage hier für einen Freund, was kann passieren wenn ein Händler ohne Vorstrafen einen Wagen mit gefälschtem roten Kennzeichen gefahren ist, welches er jedoch nicht selbst gefälscht hat sondern bloß unwissentlich übergeben bekommen hat? Er kennt den Fälscher persönlich und ist ratlos ob er ihn verraten soll, denn die Polizei will den Namen wissen. Muss er den überhaupt preisgeben?
Er spricht morgen sowieso mit seinem Anwalt, aber ich habe so viel im Internet gelesen von drohenden Freiheitsstrafen und mache mir deshalb gerade Sorgen.
Ich weiß dass es sch*** ist und möchte keine Moralpredigten hören sondern wäre dankbar wenn jetzt wirklich nur sachliche Fakten kommen von Menschen die sich mit dem Thema auskennen.
danke im Voraus
2 Antworten
muss er nicht, aber warum will er alleine die Strafe auf sich nehmen?
https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html
da bekannt ist, dass eine 2. Person involviert ist - kann der Richter entsprechend nach oben Korrigieren
gibt er die Person preis - kann das Strafmildernd wirken.
einen Wagen mit gefälschtem roten Kennzeichen gefahren ist
da trifft es zu
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist
hier kommt dann (StGB) § 267 ins Spiel
Schon der erste Absatz trifft nicht zu:
"Wer in rechtswidriger Absicht (...)"
Also nur wenn mit der Absicht:
Die Erkennbarkeit und somit die eigene Verfolgbarkeit zu erschweren / zu verhindern vorgegangen währe, er also absichtlich mit dem Kennzeichen gefahren währe um z.b. seine Identität zu verheimlichen. Kann er aber ja garnicht da er ja nicht einmal wusste das es gefälscht ist!
ein Händler dazu noch ein Autohändler, der sollte wissen wie ein rotes Kennzeichen auszusehen hat. der wird das unterscheiden können. das Begleitheft zur Eintragung hat da wohl gefehlt; hätte er gar nicht fahren dürfen
hat der "Bekannte" keine Werkstatt, somit kann er auch keine Rote Nummer haben
Ok
Sofern er wusste das dass Kennzeichen (die Urkunde) gefälscht ist, könnte es zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe kommen
§ 267 Urkundenfälschung StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sorry Bro... Falsches Gesetz was du angegeben Hast! Dabei geht es nicht um eine Falsche Zeichenbersehung oder um das Abdecken des Kenzeichens sondern um eine Fälschung! Also eine Urkundenfälschung
Das hat nichts mit dem Straßenverkehrsgesetz zu tun...