EÜR Gewinnermittlung (Brutto- statt Nettowerte)

7 Antworten

Grundsätzlich ist es richtig, dass der Gewinn sich nur aus der Differenz der Nettobeträge ergibt. Deshalb gilt bei Buchführungspflichtigen die USt als durchlaufender Posten.

Bei Einnahme-Überschussrechnern ist die USt jedoch als Einnahme (die Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe) zu berücksichtigen und beeinflusst insoweit die Gewinnermittlung. Das ergibt sich aus § 11 EStG - http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

Du kannst tatsächlich mit Bruttozahlen die EÜR berechnen. Weil die Umsatzsteuer in der EÜR sich über die Jahre egalisiert. Denn auch die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Umsatzsteuerabschlusszahlungen (oder die jeweiligen Erstattungen) sind in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

So kannst Du auch das steuerliche Ergebnis berichtigen. Indem Du nämlich die Zahlen für die Umsatzsteuer, die nach dem Wirtschaftsjahr liegen rein und die für alte Jahre raus rechnest.

Allerdings sollte man die Bruttowerte nicht verwenden. Mit der Ausnahme beim Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wenn der die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt.

Deine Fragestellung ist allerdings auch etwas neben der Definition für Brutto und Netto. Im Einkommensteuergesetz steht nämlich, dass die Umsatzsteuer das Betriebsergebnis nicht beeinflussen soll. Wird über die zeitliche Schiene auch bei der EÜR gewährleistet.

Daher ist das nicht der Unterschied zwischen Deinem Brutto- und Nettoergebnis. Der Unterschied liegt wenn überhaupt in der Einkommensteuer.

Finado 
Fragesteller
 11.05.2015, 08:02

Ok, ich glaube meine "Schreibweise" war etwas verwirrend.

Nochmal die EÜR betreffend.

In Zeile 14 "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen" werden meine Umsätze ohne USt erfasst.

In Zeile 16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer.." werden meine Vorsteuer die ich vom FA wieder bekommen habe erfasst.

Das zusammen sind meine Betriebseinnahmen.

In Zeile 48 "Gezahlte Vorsteuerbeträge" wird meine gezahlte USt eingestellt ?

Mein Gewinn ist also faktisch = Netto Umsätze + Erhaltene Vorsteuer vom FA - Netto Aufwendungen - Gezahlte USt (für Umsätze) ?

Finado 
Fragesteller
 11.05.2015, 08:31
@Finado

Jetzt komme ich komplett durcheinander. Denn sogar meine Steuerberaterin die für mich die letzte EÜR gemacht hat, hat die Vorsteuer nicht als Einnahmen eingetragen?

Hier ist nur folgendes Eingetragen:

Beispiel: Erträge liegen bei 1190€ (d.h. darin sind 190€ die ich als USt gezahlt habe an das FA)

Aufwendungen liegen bei 119€ (d.h. darin sind 19€ Vorsteuer, die ich geltend gemacht habe und vom FA zurückbekommen habe)

Wie genau listen sich jetzt meine Betriebseinnahmen und Ausgaben auf? Und wo werden diese eingetragen?

Dirk-D. Hansmann  11.05.2015, 10:34
@Finado

Jetzt müssen wir zurück auf Anfang. Ein paar Begriffe klären. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist der Umsatzsteueranteil den die Kunden bezahlt haben.

Die gezahlte Vorsteuer ist die an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer. Das sind die Beträge, die man beim Finanzamt zur Erstattung beantragt. Die aber mit der vorgenannten vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet wird.

Deshalb ist Deine Annahme, hier ein Netto-Ergebnis zu haben falsch.

Die Vorsteuer ist trotzdem per se keine Einnahme. Sie ist in erster Linie ein Aufwand. Sie ist ja erst an andere Unternehmer zu zahlen.

Eine Aufteilung Deiner Betriebseinnahmen und Ausgaben ist nur mit vollständigen Unterlagen zu erkennen. Sicher hast Du für Deine Unterlagen die EÜR erhalten.

Wo erstatte oder gezahlte USt ans Finanzamt dort steht ist leicht zu finden. Die Darstellung ist allerdings je nach Anlehnung des Kontenrahmens an das HGB unterschiedlich. Außerdem noch vom Softwarehersteller.

Umsatzsteuervorauszahlungen, Umsatzsteuer laufendes Jahr, Umsatzsteuer frühere Jahre geben Auskunft über die im Veranlagungszeitraum gezahlten und erstatteten Beträge. Allerdings kann unter der erstgenannten Kontenbezeichnung (USt-Vorauszahlungen) auch die Vorauszahlungssumme durch Vorjahresbeträge beeinflusst sein. Ebenfalls könnte alles auf Umsatzsteuer lfd. Jahr zusammengefasst worden sein. Das würde man aber in der Regel nur bei Bilanzerstellung tun. Ist aber auch hier möglich und einfach von der angewendet Buchungstechnik (Buchungstechnik ist ein Fachterminus und bezeichnet die Buchungslogik) abhängig.

Alles was Du schilderst deutet erfreulicher Weise nicht auf Fehler im Rahmen der Erstellung der EÜR hin. Sondern einfach auf die rechtlichen Besonderheiten der EÜR. Die im Gegensatz zur Bilanz in der Regel auf die Zahlungszeitpunkte abstellt. Dabei ist dann aber wieder zu beachten, dass immer was im Steuerrecht gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Ebenso der im steuerlichen Sinne verwendet Begriff Grundsatz besagt immer, auf alle Fälle gucken ob Ausnahmen gelten.

Daher kannst Du Dein Netto-Ergebnis nur dann ermitteln, wenn Du diese zeitlichen Verschiebungen berücksichtigst. Vorjahreswerte müssen raus gerechnet werden und im Folgejahr vereinnahmte oder gezahlte USt-Beträge sind ein zu rechnen.

Die Eintragungen findest Du in teilweise abweichenden Beträgen in der Umsatzsteuererklärung und in der Anlage über die gewerblichen Einkünfte. Allerdings gibt es für letzteres unter Umständen bei Dir keine Verpflichtung diese extra einzutragen. Wie gesagt: Auch hier gilt die Gesamtschau aller Unterlagen. Fehlen die Konten, die Belege oder die Gewinnermittlung ist eine abschließende Feststellung nicht möglich.

Zusammenfassend kann ich Dich nur beglückwünschen diese ganzen Regeln nicht im Selbstversuch an das Finanzamt gegeben zu haben. Es ist doch für Laien "etwas" schwierig allein diese zeitlichen Verschiebungen in den Griff zu bekommen. Hoffe aber trotzdem mit diesen ganzen 'Wenns und Abers' geholfen zu haben.

Von außen leichter (aber auch nicht sicher) zu verstehen ist der Bereich Umsatzsteuer bei der Bilanz. Allerdings dürfte die in der Aufstellung auch teurer sein und hat eben an anderen Stellen Besonderheiten und Verpflichtungen. Das der nicht verpflichtete Steuerpflichtige davon in der Regel absehen wird.

Da hast du wohl etwas falsch verstanden, die Umsatzsteuer wird nur für den Gewinn bezahlt (Zahllast) und nicht auf den Umsatz. Der Kleinunternehmer zieht um seinen Gewinn zu berechnen von seinem Netto-Verkaufspreis den Brutto-Einkaufspreis ab.

Wenn der KU nur an inländische Verbraucher verkauft, dann kann er günstiger anbieten als ein Unternehmer der der Regelbesteuerung unterliegt.

Der KU sollte sich aber davor hüten Netto  an Verbraucher im Ausland zu verkaufen, weil er dann die Mehrwertsteuer schuldet.

Dirk-D. Hansmann  11.05.2015, 06:48

Autsch! Wieso zahlt der Kleinunternehmer Umsatzsteuer oder wie Du es nennst schuldet er Mehrwertsteuer? Du hast hier neulich geschrieben, dass Du für einen Freund die Buchhaltung in irgend einer Form bearbeitest. Hier ist ein Beispiel, dass leider deutlich aufzeigt wie teuer Deine Hilfe werden kann. Zwar ist die Fallkonstellation nicht einfach, doch die Schwierigkeiten verstecken sich in der Praxis ganz oft! Wenn man diese Schwierigkeiten allerdings nicht erkennen kann, dann werden die Antworten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Glatteis befinden.

BrilleHN  11.05.2015, 09:02
@Dirk-D. Hansmann

Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an aber insgesamt ist es eine blöde Idee bei Inanspruchnahme der KU-Regelung einen Außenhandel zu betreiben.

Ich glaube, Du begehst einen Irrtum!

Wenn Du Vorsteuerabzugsberechtigt bist, musst Du natürlich auch die Vorsteuer- und Umsatsteuerkonten bei der EÜR führen!

Ok. Danke euch für eure Antworten.. Anscheinend war ich die letzten beiden Tage zu sehr verwirrt :D Hahah

Logisch ist (und so hatte ich es bis jetzt auch Gott sei Dank):

Betriebseinnahmen nach EÜR = Umsatz (netto) + Umsatzsteuer

Betriebsausgaben nach EÜR = Aufwendungen (netto) + Umsatzsteuer (auch wenn ich die Vorsteuer ja wiederbekomme)

Gewinn ist dann der Saldo daraus - die verrechnete Umsatzsteuer ;)