Wie bleibt man Entscheidungsträger in einem Verein?
Hallo liebe Leute,
ich habe mal eine Frage zum Vereinsrecht, dafür als Beispiel folgendes Szenario:
Jemand gründet einen Verein und wird durch die Mitgliederversammlung zum BGB-Vorstand gewählt. Der Verein wird erfolgreich eingetragen und führt ein normales Vereinsleben... Nach ein paar Jahren sind neue Vorstandswahlen und der Gründer des Vereins wird nicht erneut in den Vorstand gewählt. Dies muss für den Gründer sicherlich recht schmerzhaft sein, denn jetzt kann er "seinen" Verein ja kaum noch steuern.
Wie kann man solch einem Szenario aus dem Weg gehen? Also was müsste ein Vereinsgründer tun, um IMMER die Kontrolle und Steuerung über einen Verein zu behalten?
Kann man in der Satzung als Gründer festlegen, dass man von Anfang an bis auf Lebenszeit 1. Vorsitzender im Geschäftsführendem Vorstand ist oder gibt es für Vereinsgründer ein anderes Organ, was dafür gewählt werden muss?
Ich würde mich über eine professionelle Beantwortung freuen. :)
Viele Grüße Felix
4 Antworten
"imager761" hat schon Zutreffendes geschrieben - ein Verein hat viele Möglichkeiten, wie ein Vorstand gewählt, benannt oder festgelegt werden kann; ebenso kann die Einflußnahme auf Entscheidungen und Gestaltung der MV durch Satzung auf ein Minimum reduziert werden.
Daher sollte schon bei der Gründung der Fokus auf eine individuelle Satzung gelegt werden; viele Vereine übernehmen einfach "übliche" Satzungen anderer Vereine; die Probleme, die sich daraus ergeben könnten erkennt man meist erst später...
Ihr habt ja schon eine Satzung (ich vermute eine übliche Standardsatzung) und daher würden Satzungsänderungen notwendig, wenn die bisherige Regelung geändert werden soll - aber aus Erfahrung kann ich sagen, daß das kaum möglich ist - denn wer einmal Rechte hat (z. B. das Recht der MV den Vorstand zu wählen) wird das auch nicht mehr aufgeben...
Kann man in der Satzung als Gründer festlegen, dass man von Anfang an bis auf Lebenszeit 1. Vorsitzender im Geschäftsführendem Vorstand ist
Das kann man so festlegen.
Allerdings darf eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung nicht ausgeschlossen werden.
Das gilt auch dann, wenn die Bestellung zum 1. Vorsitzenden durch ein anderes Organ oder gar von außen (zum Beispiel durch einen Dachverband) erfolgt.
Eine entsprechende Satzungsregelung wäre unwirksam.
G imager761
Ein Verein kann nur von mindestens 7 Personen gegründet werden und nicht von einer Einzelperson.
Der Vorstand nach § 26 BGB wird in jedem Fall von der MV gewählt.
Es ist also nicht möglich, im Wege von Satzungeregelungen personifiziert Amtsträger dort zu zementieren.
Günter
§ 26 BGB regelt nur, daß ein Vorstand existieren muß - es kann auch lebenslang im Amt bleiben und der Vorstand muß auch nicht gewählt werden; er kann auch beliebig anderes zustande kommen - das ist zwar selten anzutreffen, aber das alles kann man festlegen - es muß nur in der Satzung verankert sein.
Die MV ist zwar das höchste Gremium im Verein, aber man kann durch eine entprechende Satzungsgestaltung das Mitsprache- und Gestaltungsrecht der Mitglieder nahezu beseitigen.
Inwiefern man solche Möglichkeiten auch umsetzen sollte, hängt vom Einzelfall ab; man sollte bedenken, daß, sofern so etwas zu exzessiv umgesetzt wird, es schwierig sein könnte, überhaupt Mitglieder zu bekommen.
Dann ist es kein Verein sondern eine Privatfirma ... oder eine Monarchie 😀