Erwerbsminderungsrente + ergänzende Grundsicherung . Wieviel kan ich anrechnungsfrei dazu verdienen?

5 Antworten

Hallo Moni62,

Sie schreiben:

Erwerbsminderungsrente + ergänzende Grundsicherung . Wieviel kan ich anrechnungsfrei dazu verdienen?

ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente plus 50€ Grundsicherung. Kann ich ohne Anrechnung etwas dazu verdienen und wenn ja wieviel?

Antwort:

Grundsätzlich müßen Sie sich darüber im Klaren sein, daß jeder Einzelfall anders ist, jedes Sozialamt seine eigene Suppe kocht und daß Ihnen nur Ihr zuständiger Sachbearbeiter (bei Ihrem zuständigen Sozialamt) an Hand Ihrer individuellen Akte eine zuverlässige Auskunft erteilen kann! Alles andere bringt Sie nicht weiter!

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wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung#Einkommens-_und_Verm.C3.B6gensanrechnung

Auszug:

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann.

Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert ( Abs. 1 SGB XII).

Der Einkommenseinsatz richtet sich nach SGB XII und der dazu ergangenen .

Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen.

Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen).

Ferner ist ein Anteil von 30 % des bereinigten Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, z. B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug.

Der gesamte Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung seit dem 1. Januar 2007). Für Beschäftigte einer gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags.

Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.

Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:

  • alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z. B. , der Hilfe zur Pflege,
  • die Grundrente nach dem ,
  • Renten oder Beihilfen nach dem ,
  • Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, z. B. ( ), Leistungen der ( Abs. 5 SGB XI),
  • öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient ( Abs. 1 SGB XII),
  • bürgerlich-rechtliches ( ) und
  • Zuwendungen der .
  • Aufwandsentschädigungen im Rahmen der , soweit diese 200 Euro im Monat nicht übersteigen

Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung.

Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können.

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 € nicht angerechnet, für den oder bleiben zusätzlich 614 € anrechnungsfrei.

Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 € pro Lebensjahr plus 750 € (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 €) nicht angerechnet wird.

Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu )

Es geht hier nicht um Zuverdienst bei reiner Erwerbsminderungsrente.

Antwort:

Im Grunde genommen sind die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen in den zutreffenden Bewilligungsbescheiden detailliert ausgewiesen, wobei auch hier noch versteckte Fallen lauern können, was die Art der Tätigkeit anbelangt, welche da in der Praxis tatsächlich ausgeübt wird!

Ein Beispiel hierzu:

Sie sind nach dem 1.1.1961 geboren und haben in der gesetzlichen Rentenversicherung somit keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Das heißt im Klartext:

Um eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt zu bekommen, müßen Sie der DRV gegenüber glasklar nachweisen, daß Sie auch leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (wie z.B. Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere leichte Tätigkeiten) auf Dauer nur noch unter 3 Stunden ausüben können!

Überprüft nun die DRV Ihr Arbeitsverhältnis nach und fordert von Ihrem Arbeitgeber eine detaillerte Arbeitsplatzbeschreibung, so findet die DRV problemlos heraus, ob Sie ggf. Tätigkeiten ausüben, welche Sie im Antragsverfahren als nicht mehr belastbar deklariert haben!

Es versteht sich wohl von selbst, daß die Luft für noch zulässige, leichte Tätigkeiten sehr begrenzt ist und der DRV viel Interprätionsspielraum verbleibt!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

"Um eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt zu bekommen, müßen Sie der DRV gegenüber glasklar nachweisen, daß Sie auch leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (wie z.B. Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere leichte Tätigkeiten) auf Dauer nur noch unter 3 Stunden ausüben können!

Frage nicht verstanden? Moni62 bezieht bereits eine Erwerbsminderungsrente.

Überhaupt ist die ganze Antwort mehr als verwirrend.

Danke für die vielen Informationen und die Mühe die sich dabei gemacht haben.

ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente plus 50€ Grundsicherung. Kann ich ohne Anrechnung etwas dazu verdienen und wenn ja wieviel?

Es geht hier nicht um Zuverdienst bei reiner Erwerbsminderungsrente.

mehr war nicht gefragt.....

Hallo,grundsätzlich kannst Du tgl. 3 Stunden arbeiten ohne Deine Rentenansprüche bzw. den Status der Erwerbsminderung zu gefärden. Allerdings wird der Hinzuverdienst mit der Grundsicherung verrechnet werden. Sprich: Die Grundsicherungsleistung entfällt. Bei 50  Euro dürfte das allerdings recht "schmerzfrei" sein!  Gruß! ;-)

jeder Zuverdienst wird mit der Grundsicherung verrechnet. Du darfst so viel hinzuverdienen wie du willst, mußt es nur beim Amt angeben.

Hallo Moni62, anbei habe ich Dir einen Link eingestellt ,das Forum der Deutschen Rentenversicherung. Dort wirst Du schnell,annonym und unkompliziert kompetente Antworten von Rentenexperten erhalten,die ihr Wissen nicht aus der Google-Suchmaschine beziehen, sondern aus der täglichen Praxis.

https://www.ihre-vorsorge.de/forum.html

Alles Gute.

Wie ich feststellen muß ,funktioniert der Link nicht. Gib einfach "forum ihre vorsorge" ein,dann gelangst Du auch dorthin.

Danke für diesen Tipp.

Wenn Du Erwerbsminderungsrente beziehtst, heißt das doch, du kannst nicht mehr arbeiten, oder? Wenn Du arbeitest, wird die Rentenkasse dahinter kommen.   Dann ist Schluß mit lustig.

Das stimmt soo nicht, man kann sehr wohl was dazuverdienen, aber nur unter 3 Stunden (unter15 Stunden die Woche arbeiten). Auf Deinem Erwerbsminderungsrentenbescheid steht der Betrag, wieviel Du da anrechnungsfrei hinzuverdienen darfst. Die ergänzende Grusi dürfte dann aber wegfallen. Melden mußt Du da jeden Zuverdienst. Aber mit voller Erwerbsminderungsrente + Zuverdienst dürftest Du Dich besser stehen, als mit ergänzender Grusi.

@Silo123

zur Anrechnung bei der Grusi:§82 Abs. 3 S. 3 SGB XII

Hier ist garnichts lustig und die Frage berechtigt. Ganz so einfach wie hier süffisant beschrieben ist das mit der Eu-Rente nicht.