Erste Steuererklärung - Studienkosten absetzen (Verlustvortrag)?

5 Antworten

Dementsprechend kann ich doch nächstes Jahr für 2018 freiwillig eine Steuererklärung abgeben, oder?

Warum hast du das nicht für die Jahre zuvor gemacht? Hattest du da keine ausbildungsbedingten Kosten gehabt?

Reicht es, diese Kosten dann in der Steuererklärung für 2018 einzureichen oder muss für jedes Studienjahr eine eigene gemacht werden?

Eine Steuererklärung bzw. für die Jahre vor 2014 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Kreuzchen im Mantelbogen richtig setzen, sonst wird die nicht bearbeitet!) betrachtet immer den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

Kosten können nur in dem Zeitraum angesetzt werden, in dem sie abgeflossen sind. Einkünfte sind in dem Jahr zu berücksichtigen in dem sie zugeflossen sind (§ 11 EStG).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Lumelle 
Fragesteller
 15.09.2018, 17:46

Ich habe mir vorher ehrlich gesagt nie Gedanken über Steuern gemacht, da ich keine Einkünfte hatte.

Ist eigentlich ganz einfach:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 10d Verlustabzug

(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.

(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Fußnote

Kannst du machen, aber im Referendariat zahlst du sowieso kaum steuern, dass du in der Regel sowieso alles wieder bekommst, sofern du etwas fährst oder die Sachen kaufst

Lumelle 
Fragesteller
 15.09.2018, 14:58

Danke, aber es geht ja vor allem um die Kosten während des Studiums

grubenschmalz  15.09.2018, 15:10

Du bekommst die Kosten nicht wieder. Ich glaube du hast das mit dem „Absetzen“ nicht verstanden

Das mit dem Verlustvortrag kann klappen, ich habe einen Kumpel, der ist in der gleichen Situation wie Du. Der hat jedes(!) Jahr im Studium seine Steuererklärung gemacht und alle Gebühren angegeben. Das wird ihm jetzt, wo er Geld verdient, angerechnet. Aber Gebühren aus 2016 müssen in die Erklärung für 2016, für 2017 in die Erklärung von 2017, usw. Da wo sie angefallen sind halt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Lumelle 
Fragesteller
 15.09.2018, 14:15

Vielen Dank! Aber geht das auch rückwirkend?

Bakaroo1976  15.09.2018, 14:40
@Lumelle

Es gibt Fristen für die Einreichung der Einkommensteuererklärung. Am besten ist, Du suchst Dir einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Ist zumindest für die erste Steuererklärung sinnvoll. Um wie viele Jahre geht es denn?

Lumelle 
Fragesteller
 15.09.2018, 14:57
@Bakaroo1976

Ein Steuerberater wäre der nächste Schritt, aber die sind ja auch nicht ganz günstig. Ob sich das schon lohnt, weiß ich nicht. Es geht um fünf Jahre Studium.

Bakaroo1976  15.09.2018, 19:35
@Lumelle

Deshalb ja auch mein Hinweis mit dem Lohnsteuerhilfeverein.

Hmm.,, du bekommst doch auf deinem Finanzamt eine kostenlose Beratung, die sind echt nett dort- und du weisst dann sicher was für dich Sache ist....

Bakaroo1976  15.09.2018, 14:38

Bei meinem Finanzamt steht "Finanzamt" über der Eingangstür, nicht "Steuerberater". Wer beim Finanzamt nach Steuerberatung fragt, der macht den Bock zum Gärtner.

brettpit  15.09.2018, 17:08
@Bakaroo1976

Auch hier bist du falsch informiert, die halfen mir vor 3 Jahren aus einer verzwickten Situation rauszukommen, und bekam dies erlassen.

Auch ein Steuerberater wird sich hüten, wegen Manipulation eines Schülerantrages eines auf den Deckel zu bekommen,

Bakaroo1976  15.09.2018, 19:29
@brettpit

"Auch ein Steuerberater wird sich hüten, wegen Manipulation eines Schülerantrages eines auf den Deckel zu bekommen," - Was meint das jetzt?

Michael Jonas  15.09.2018, 14:59

😁