Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit

10 Antworten

Also erstmal ohne juristischen Sachverstand: 5000,- ist die höchste Strafe, die bei einer Ordnungswidrigkeit möglich ist. Dein Fehler ist ja nun eher klein, also da erstmal beruhigen.

Ich habe mich nur gerade gefragt, in was für einem Land lebe ich eigentlich, wo jungen Leuten vom Staat das Leben ihrer Eltern vorgehalten wird? Sollte es nicht positiv sein, wenn Du Dir einen Nebenjob gesucht hast und Dein erstes eigenes Geld verdienst?

Sprich mal mit dem Sachbearbeiter im Jobcenter Deiner Mutter, wie das zustande gekommen ist. Denn die Ordnungswidrigkeit KANN geahndet werden, muss aber nicht.

whaaateeever 
Fragesteller
 12.04.2013, 12:32

Danke erst Mal für deine Antwort.

Ja, die Strafe ist eben sehr hoch und deswegen haben wir Angst bekommen bzw. haben Angst. Meine Mutter ist Hartz 4 Empfängerin wie sollen wir das alles abbezahlen?

Das frage ich mich auch. Ich bin 16 Jahre alt und habe dieses Jahr Abschlussprüfungen und muss auf diese lernen. Das habe ich dem Jobcenter mitgeteilt, und die meinten wieso ich aufhören sollte? Ich habe denen das geschildert das Arbeit und Schule auf Dauer wo auch noch Abschlussprüfungen sind nicht machbar - für mich - ist. Da habe ich mich gefragt, soll eine 16 Jährige das 'Haus' sozusagen die anderen Familienmitglieder 'ernähren & versorgen' ??

Ich habe heute schon 11 x versucht die dort zu erreichen. Bzw den Sacharbeiter. Aber keiner ist ran gegangen. Habe dann es bei einer anderen Mitarbeiterin (Sie meinte erst, es würden 50€ monatlich von Mama's Sozialgeld abgebucht) versucht und sie meinte, sie könne dazu nichts sagen.

Lohn bekommt man rückwirkend, aber Geld vom Amt -glaube ich- im Voraus, somit wart ihr bzw. Deine Mutter doppelt bezahlt für denselben Zeitraum und Du/ihr habt zu spät bescheid gegeben. Leider schützt Unwissenheit nicht vor Schaden.

Deine Mutter sollte sich einen Anwalt nehmen. Sicher ist sicher.

whaaateeever 
Fragesteller
 12.04.2013, 12:32

Ja, haben jetzt auch einen Termin. Vielen Dank!

Du hast recht, die Formulierung ist ein wenig ungünstig.

Man hätte ja auch schreiben können, dass du seit 01.09. einer Tätigkeit nachgehst, deren Einkommen sich mindernd auf die Höhe des Leistungsanspruches aus dem Rechtskreis SGB II auswirkt.

Die Überzahlung ist ja richtig datiert: erst im Monat Oktober, als du das erste Mal Geld bekommen hast. Das erste Geld wird dem Monat Oktober zugerechnet. Offensichtlich hast du dann noch mal im November Geld bekommen.

Deinen Angaben nach hast du doch bloß 2 Monate gearbeitet und müsstest, wenn die Zahlen des JC richtig sind, pro Monat etwa 245 -250 € verdient haben.

Dass ein JobCenter gleich ein Ermittlungsverfahren startet, obwohl du dich selbst gemeldet hast, habe ich allerdings auch noch nicht gehört.

Das passiert in der Regel eher, wenn sie jemanden erwischen, der neben dem Leistungsbezug arbeitet und dann noch ohne Steuern abzuführen bzw. das ganze eben nicht anmeldet.

whaaateeever 
Fragesteller
 12.04.2013, 13:11

Ja, ich habe mich anscheinend zu 'spät' gemeldet .. :(

ich hoffe es fallen nicht im ernst 5000 € Strafe an!

Und danke für deine Antwort.

Falls es interessiert, hier mal der Grund, der im Anschreiben genannt wurde:

SGB I (eins!) § 60 Angabe von Tatsachen: "(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat ... 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen ..."

Unverzüglich heißt "ohne schuldhaftes Zögern", also sobald man kann. Hatte man angegeben "Mein Sohn hat keinen Job", dann muss man die Änderung unverzüglich angeben.

Entscheidend ist der Abschluss eines (auch mündlichen) Arbeitsvertrages - spätestens aber die Aufnahme der Arbeit. Dies ist auch wichtig, falls die Firma pleite geht oder der Chef willkürlich kein Gehalt rausrückt - dann hat das Jobcenter einen Anspruch darauf laut § 33 SGB II (gegebenenfalls aus der Insolvenzmasse - auch wenn der arbeitende Schüler davon nichts weiß und die Sache auf sich beruhen lässt!).

Dies gilt auch, wenn wer ein unentgeltliches Praktikum absolviert, das nicht beim Jobcenter gemeldet und von diesem genehmigt ist!

Sodann hat das Amt die Pflicht, Überzahlungen zu vermeiden. Dies ist nur möglich, wenn Arbeitsverhältnisse unverzüglich gemeldet werden.

Und nicht erst das Eintrudeln des ersten Gehalts - zumal das auch recht spät sein kann, entgegen allen Gesetzen und Verträgen: Dann kann das Jobcenter sich das Geld wiederum vom Chef holen (auch wenn dem Schüler das eher unwichtig ist).

Dies ist meine Belehrung über die Rechtslage. Die Belehrung des Jobcenters ist naturgemäß etwas spartanischer. Aber sie soll sein, auch mit der Nennung der Höchst-Buße.

Diese muss man aber abwarten. Vorher kann man gar nichts sagen.

Vorher benötigt man auch keinen Anwalt. Und selbst danach kann man ohne einen Widerspruch einlegen - und danach klagen beim Sozialgericht, ebenfalls kostenfrei.

Und will man dennoch einen Anwalt bemühen, bemühe man sich vorher (oder mit dessen Hilfe) um einen Rechtsberatungsschein beim Amtsgericht - dann kostet der Rechtsheini nur 10,-.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Das jetzige Abstottern der Überzahlung in kleinen Raten hat überhaupt nichts mit einem eventuellen späteren Bußgeld zu tun!

Meine Mutter hat diesen Brief heute bekommen.

..den du aber nicht komplett zitiert hast, oder ? Nach "gesetzlicher Vertreter" kam sicher noch etwas.

Da habe ich mich gefragt, soll eine 16 Jährige das 'Haus' sozusagen die anderen Familienmitglieder 'ernähren & versorgen' ?? Sie meinte erst, es würden 50€ monatlich von Mama's Sozialgeld abgebucht.

Nein. Dein anrechenbares Einkommen verringert nur deinen Hilfebedarf vom Jobcenter - du versorgst niemanden in deiner Familie mit, da Kinder gegenüber den anderen Mitgliedern in der Bedarfsgemeinschaft nicht unterhaltspflichtig sind. (Einzige Ausnahme wäre die Anrechnung eines Kindergeldübertrags bei deinen Eltern - d.h. wenn du mehr eigenes Einkommen hättest als eigenen Bedarf. Dein Bedarf setzt sich zusammen aus deinem Regelsatz und deinen kopfanteiligen Unterkunftskosten.)

ich arbeite in einem Betrieb wo ich meinen ersten Lohn nach 2 Monaten erst bekommen habe. Am 31. Oktober 2012 also.

ALG2 wird im Voraus für den kommenden Bedarfsmonat gezahlt. Das heisst z.B.: Ende August wurde dir im Voraus deine Hilfeleistung für deinen Bedarfsmonat September vom Jobcenter überwiesen. Beim ALG2 gilt das Zuflussprinzip: Dein anrechenbares Einkommen wird erst in dem Monat relevant, in dem es dir zufließt und zur Verfügung steht. Wann dein Arbeitsvertrag anfing oder dein erster Arbeitstag stattfand, ist für die Anrechnung in dem Moment erstmal - uninteressant. Im September ist dir noch kein Lohn zugeflossen , d.h. für den Monat September hattest du noch deinen gewohnten "vollen" ALG2-Anspruch, und die Sept-Leistung, die Ende August für dich überwiesen wurde, stand dir in voller Höhe zu. Ende September hat dir das Jobcenter dann auch deine "volle" Hilfeleistung für Oktober überwiesen. Am 31.10. (also noch im Monat Oktober) hast du aber deinen ersten Lohn auf dein Konto bekommen . Damit hat sich noch im Monat Oktober deine Einkommenssituation geändert - und dadurch hat sich auch dein Hilfebedarf im Oktober verringert. Der Hilfebetrag, der dir Ende Sept. "unnötigerweise"/ zu viel überwiesen wurde für Oktober, muss von dir entsprechend zurückerstattet werden. Das Jobcenter behält diesen Betrag nun in Raten von deiner (!) laufenden Leistung ein.

Nun habe ich noch eine Frage, würden jetzt wirklich 5.000 € Strafe meiner Mutter zukommen?

Mal rein rechnerisch: Wenn Ihr bereits vor dem Beginn deiner Tätigkeit (d.h. vor dem 1.9.) die anstehende Jobaufnahme gemeldet hättet, hätte das Jobcenter Ende August deine Hilfeleistung für 09/12 um den im September zu erwartenden anrechenbaren Lohn verringert. Dieser vorab berücksichtigte Lohn wäre dir im September dann aber gar nicht zugeflossen - d.h. das Jobcenter hätte den Betrag, den sie Ende August schon vorsorglich von deiner Sept.-Hilfeleistung abgezogen haben, sowieso an dich nachzahlen müssen (weil du sonst im Sept. unterversorgt gewesen wärst). Der Monat Sept. ist insofern "rechnerisch" eh uninteressant - da hattest du noch vollen Hilfeanspruch.

Und was den Oktober angeht: Wenn Ihr (nachweislich ?) am 24.10. mitgeteilt habt, dass du arbeitest und dass Lohn ansteht, war diese Meldung noch vor deinem ersten Lohnzufluss - also bevor sich bei dir tatsächlich etwas Leistungsrelevantes (= tatsächlicher Einkommenszufluss) geändert hat. Ich würde mir bei so einem kurzen Arbeits-Zeitraum, so einem geringen Betrag und bei tatsächlichem Lohnzufluss erst Ende Oktober keinen großen Kopf um dieses Standardschreiben machen .

:Ich habe angerufen

Von telefonischem Kontakt (in beide Richtungen) sollte man absehen. Mündliches ist nicht verbindlich, man hat über nichts einen Nachweis, es ist ggf. auch "rechtlich" nicht verwertbar. Im eigenen Interesse immer alles nachweislich schriftlich machen / Schriftliches verlangen.