Erbe annehmen / Wegerecht / Finanzen

4 Antworten

wenn es ein richtiges Durchgangsrecht ist, dann steht das im Grundbuch und kann nicht geändert werden, ausser beide (als der, der es zulässt und der der es hat) sind sich einig, dass es aus dem Grundbuch genommen wird. Ansonsten vererbt sich dieses Recht weiter.

Der oder die Erben werden Rechtsnachfolger des Erblassers. D.h. sie übernehmen die meisten Verträge mit allen Rechte und Pflichten.( Es gibt bestimmte Verträge, z.B. Vereinsmitgliedschaften, Arbeitsverträge, ... die nicht erblich sind.)

wenn ich ein Erbe annehmen sollte, wie verläuft sich das dann mit dem Durchgangsrecht?

Der der sich auf das Wegerecht beruft, muß dieses darlegen. In der Regel sollte ein Wegerecht, wenn vorhanden im Grundbuch eingetragen sein. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht ist ein dingliches Recht und bindet jeden Grundstückseigentümer.

Ansonsten kann es ein kostenpfichtiges Notwegerecht nach §917 BGB geben. http://dejure.org/gesetze/BGB/917.html

Es gibt auch soweit ich das herausgefunden habe, keine Möglichkeit herauszufinden wie due Finanzen aussehen oder gibts da ein unbekanntes Schlupfloch dieses herauszufinden?

Zunächstmal kann man Einsicht in das Grundbuch nehmen. Darin sind die Lasten aufgeführt, die das Grundstück betreffen. Aber allein schon die Tatsache, das ein Grundstück zur Erbschaft gehört, gibt ja Auskunft über die Finanzen.

Ansonsten sind es in erster Linie die Unterlagen des Erblassers die Auskunft über die Finanzen geben. Seine Bank muß Ihnen die Auskunft allerdings erst erteilen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben.

wenn ich ein Erbe annehmen sollte, wie verläuft sich das dann mit dem Durchgangsrecht?

Was für ein Durchgangsrecht?

Zur Annahme eines Erbes gehört nicht viel. Abwarten (und nicht ausschlagen) genügt.beispielsweise.

Könnte ich als neuer Eigentümer das Durchsgangsrecht streichen?!

Vermutlich nicht. Steht das Recht denn im Grundbuch?

Wie saehe das aus, wenn der hintere Hausbesitzer das Erbe auch annimmt?

Dann ist er auch Erbe.

sollte der Erbe annehmen, muss dann der hintere Hausbesitzer seune Hypothek vom Vorderhaus herunternehmen oder bleibt die bestehen?

Die bleibt bestehen. Warum sollte er ein dingliches Recht verlieren? Problematisch wäre allenfalls die Konstellation, wenn er Alleinerbe wird.

Klare Fakten , ergeben klare Antwort. Wer vererbt was ? Wieviele Erbende gibt es ; Wieviele Häuser stehen zum Erbe an ? Wer sind diese Personen?