Eprimo: Mahnung und Inkasso ohne Endabrechnung

2 Antworten

Lass Dich nicht verulken !

Die gebühren des ext Inkassodienstleisters sind ohnehin nicht durchsetzungsfähig

Forderung gegenüber dem Inkassobüro schriftlich zurückweisen und der weitergabe Deiner daten gem BDSG sowie der twel Kontaktaufnahme untersagen ! Schläft aufgrund der Inkassounfreundlichen rechtsprechung ein bzw wird ausgebucht .......... “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 in dem Rechtsstreit xxxxxx Geschäftsnr. 8 C 118/09) ........

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig

.......

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 . Zitat: ...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

Zusatzbemerkung :

Evtl existiet ja eine sogenannte Kick Back Vereinbarung zwischen Versorger und Inkassoladen bezüglich der Gebühren ;-)

Die scheinen ein wenig unorganisiert zu sein die Jungs; jedenfalls unorganisierter, als du. Solltest du wirklich keine Rechnung von denen erhalten haben, werden sie sicherlich auch keine Empfangsbestätigung von dir über den Erhalt der Rechnung haben. Ich hätte an deiner Stelle genauso reagiert. Spätestens jetzt würde ich nichts mehr bezahlen, anstatt dessen, ...

... 5€ Überzahlung zurückfordern, da der Versand der 1. Mahnung völlig unnötig ohne Versand einer Rechnung gewesen ist. Die 344,25€ hattest du sowieso unter Vorbehalt überwiesen.

... darauf hinweisen, dass du keine Gebühren für das Inkasso-Unternehmen überweisen wirst, da auch deren Einschaltung völlig ungerechtfertigt war (ungeachtet der Plausibilität über die Höhe der Rechnung).

... dem Unternehmen eine Frist von 14 Tagen für die Rücküberweisung der 5€ gewähren, nach deren Ablauf du dir vorbehältst, ebenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Denn sie sich dann nicht mehr melden, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen. Wenn nicht, würde ich nochmals genauestens nachschauen, ob nicht doch irgendwo, vielleicht zusammen mit dem Produkt, die Rechnung versandt wurde.

Ich hatte Eprimo als Stromversorger und zum 31.05. 2011 gekündigt, hab also kein Produkt erhalten bei dem eine Rechnung dabei gewesen sein könnte, sondern es handelte sich um die Endabrechnung auf der zwar 30.06.2011 als Datum stand, die mir letztendlich aber erst am 23.08.2011 zugestellt wurde

@Zeitwesen

Die Inkassogebühren werden - mangels Erfolgsaussichten und aufgr der inkassounfreundlichen rechtsprechung sicherlich nicht eingeklagt !

Ich habe selbst 3 jahre für ein großes im Masseninkasso tätiges IB gearbeitet