ENTZIEHUNG von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerechtferigt?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei einem gebrochenen Arm,könntest Du den Termin wahrnehmen.

Das hat nichts mit deiner "Intimsphäre" zu tun. Du hast ihnen nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Daraus geht eben nicht ausdrücklich hervor, dass du keinen Termin wahrnehmen kannst wie es gefordert wurde. Es muss ja nicht drin stehen, warum du den Termin nicht wahrnehmen kannst. Sondern nur ausdrücklich, dass es aufgrund des Gesundheitszustands nicht geht.

Ich sehe also keine grossen Chancen wenn du einen Widerspruch einlegst. Aber ich kann mich auch irren.

Wie andere schon geschrieben haben, müsstest du eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Da steht nur der Satz drin: "Max Mustermann war am 15.03.2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das Jobcenter aufzusuchen." Angaben zu deiner Erkrankung sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Dein Arzt kann für die Ausstellung dieser Bescheinigung 5,36 Euro verlangen (einheitlicher Satz). Dieser Betrag muss nach Vorlage eines Nachweises (Quittung) vom Jobcenter erstattet werden.

Falls dein Arzt dir keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, kannst du trotzdem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid einlegen. Dann müsstest du auf anderem Wege glaubhaft machen, dass du aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Jobcenter gehen konntest.

Bist du sicher, dass die Leistungen wegen deines Meldeversäumnisses entzogen wurden? Oder gibt es eventuell noch andere Briefe vom Jobcenter, in denen Unterlagen angefordert wurden?

Falls dir wegen deines letzten Meldeversäumnisses deine Leistungen tatsächlich ganz entzogen wurden, halte ich das Vorgehen des Jobcenters für fragwürdig. Nach § 66 SGB I können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn man als Antragsteller Nachweise nicht erbringt, "die für die Leistung erheblich sind" (§ 60 SGB I). Ob du beim Arbeitsvermittler vorsprichst oder nicht, ist aber für das Arbeitslosengeld II erstmal nicht erheblich.

In § 66 Abs. 2 SGB I ist zwar davon die Rede, dass z.B. Menschen, die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten (wollen), Leistungen entzogen werden können, wenn sie ihren Pflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nachkommen. Die Regelungen zum persönlichen Erscheinen sind aber in § 61 SGB I festgelegt und damit nicht von § 66 Abs. 2 SGB I umfasst.

Abgesehen davon hättest du vorher über die mögliche Entziehung deiner Leistungen informiert werden müssen (§ 66 Abs. 3 SGB I). Das wird im Einladungsschreiben aber wahrscheinlich nicht drinstehen.

Eine Sanktion für dein drittes Meldeversäumnis mag gerechtfertigt sein (wenn du nicht doch noch deine Wegeunfähigkeit nachweisen kannst), eine Entziehung der Leistungen dürfte auf dieser Grundlage aber nicht zulässig sein.

Ich würde dir deshalb folgendes Vorgehen empfehlen:

  • Beim Jobcenter Widerspruch gegen die Entziehung deiner Leistungen einlegen mit der Begründung, dass die Entziehung auf Grund eines Meldeversäumnisses nicht zulässig ist (und ggf., dass du auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen wurdest).
  • Beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, damit deine Leistungen bis zur Entscheidung über deinen Widerspruch weitergezahlt werden. Ohne diesen Antrag hätte dein Widerspruch keine aufschiebene Wirkung (§ 39 SGB II, mehr Infos: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einstweiliger-rechtsschutz-eilrechtsschutz/ ). Beim Sozialgericht brauchst du keine Vorkenntnisse für diesen Antrag; die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle helfen dir bei der Formulierung.


Da hättest Du Dir vom Arzt zusätzlich zur AU eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen müssen.

Kannst ja mal fragen, ob die vom Amt die Kosten übernehmen - für das nächste Mal ;)

Da steht auch nichts von Deinen gesundheitlichen Zustand drin.
Aber der Arzt kann eben feststellen, ob Du den Termin beim Jobcenter mit dieser Erkrankung hättest wahrnehmen können.

In der Regel reicht eine AU vollkommen aus und Sachbearbeiter/innen tun diese auch beanstandungslos anerkennen.

Aber ich kann jene verstehen, wenn Du die ersten Termine unentschuldigt gefehlt hast und ausgerechnet beim dritten Termin eine AU vorlegst, das Deine Glaubwürdigkeit arg gelitten hat.

Das Leben ist aber nun mal kein Wunschkonzert. An fast jeder Hochschule musst du ein echtes Attest (also genau Erläeuterung, warum du nicht teilnehmen kannst) mtibringen, wenn du bei einer Klausur fehlst.

Also ist das gerechtfertigt. Zu Mal du ja anscheinend auch absolut keine LUST auf die Termine hast.

woodchild  15.03.2017, 13:45

Medizinisch Relevante Dinge gehen dort niemanden etwas an. Medizinische Informationen stehen nur dem Med. Dienst zu. Allerdings kann eine Bescheinigung Zitat:"
dass ein persönliches Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist." Zitat ende) verlangt werden, dies benötigt keine Med. Details in der Bescheinigung

BohemianLife  15.03.2017, 13:47
@woodchild

Doch. Wie gesagt, an den meisten Hochschulen ist das so. Man muss dafür seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Man kann auch gerichtlich nicht dagegen vorgehen.

woodchild  15.03.2017, 14:30
@BohemianLife

Das ist Quatsch. Zitat:

Die... tätigen Fachkräfte sind nicht dafür

ausgebildet, medizinische Unterlagen auszuwerten. Dies ist Aufgabe des
Fachpersonals des Ärztlichen Dienstes. Für den Ärztlichen Dienst
eingereichte Unterlagen, die sensible Daten enthalten, gehören nicht in
die Hände der Arbeitsvermittler und dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen weder geöffnet noch eingesehen werden.

Quelle: https://www.datenschutz-wiki.de/Datenschutz_in_Jobcentern_und_Arbeitsagenturen