Durch Sanktionen vom Amt Mietschulden.. Was nun?

8 Antworten

Ich hatte vom Amt 100% Sanktionen und habe dann natürlich keine Miete bekommen.

Du hattes die 100%ige Sanktion, d.h. also jetzt wird wieder seitens Jobcenter gezahlt. Also basieren die Mietrückstände auf vergangenen Zeiten.

Schaue einmal in deinem Sanktionsbescheid nach, von welchem Datum der ist und was als Rechtsfolgebelehrung der beinhaltet. Meines Erachtens darf auch bei einer 100%igen Sanktion nicht die Mietzahlung eingestellt werden.

Du solltest gegen die Nichtzahlung der Miete einen Widerspruch gemäß § 44 SGB X beim Jobcenter einreichen. Sollte aufgrund des Mietrückstandes bereits der Vermieter mit einer fristlosen Wohnungskündigung drohen, dann mit dem Schreiben sofort zum Sozialgericht und dort einen Anordnungsantrag im Rahmen eines ER-Verfahrens stellen.

100%-Sanktion wegen Meldeversäumnis bedeutet, dass du innerhalb kürzester Zeit 10 (!) Termine nicht wahrgenommen hast, denn jeder Termin kostet nur 10%; und dann hätte diese Sanktion auch nur den Regelsatz betroffen.

Erzähl also keinen Shice!

Du könntest mit JC sprechen (in einigen Kommunen macht das auch das Sozialamt oder eine Fachstelle für Wohnungsnotfälle), ob die Mietschulden zur Vermeidung der Obdachlosigkeit übernommen werden. Oft klappt, allerdings i.d.R. nicht, wenn du versuchtst, deinen SB zu verar.schen.

Soweit ich weiss, kann das Amt nur den Regelsatz sanktionieren. Miete und Heizkosten müssen weiter gezahlt werden. Wenn du diese Zahlungen nicht erhalten hast, solltest du sofort persönlich und schriftlich Widerspruch einlegen.

Wenn du das Geld anderweitig ausgegeben hast, bist du selber schuld und fliegst aus der Wohnung, wenn du dir nicht ganz fix nen Job besorgst und die Mietschulden begleichst.

helmutgerke  28.09.2012, 05:20

Soweit ich weiss, kann das Amt nur den Regelsatz sanktionieren

Jorgfried, sehe ich eigentlich auch so und finde auch nicht anderslautendes in den aktuellen fachlichen Hinweisen der BA zu § 31, 31a, 31b SGB II / Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II / Stand: 20.06.2012 - http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-31---20.06.2012.pdf

Das Jobcenter hat sich daran zu orientieren und kann keine eigene päpstliche Doktrin erlassen.

Interessant sind in der DA die Randziffern 31.45, 31.49a (Strom) sowie 31.54 (Direktzahlung)

nethippi  28.09.2012, 08:28
@helmutgerke

Ich denke, das Gesetz sieht es leider anders, auch wenn ich das für verfassungswidrig halte. Weiterhin glaube ich kaum, dass es bei der Sanktion um Termine ging. Sollte es eine Sanktion wegen EGV oder ersetzenden Verwaltungsakt sein, unbedingt prüfen lassen. Im Regelfalle steht in diesen Schreiben viel Unsinn drin, womit sie dann auch ungültig sind (zumindest der VA, deshalb EGV niemals unterschreiben).

Ein Darlehen beantragen, nach der Zahlung den Erlass des Darlehens nach § 44 SGB II beantragen, da die Rückzahlung eine Unterdeckung je nach Fall von gut 2 Jahren bedeuten kann. Das Darlehen muss gewährt werden, wenn Obdachlosigkeit droht und diese mit dem Darlehen verhindert werden kann. Am Besetn einen Anwalt einschalten, möglicherweise war schon eine der vorherigen Sanktionen rechtswidrig, dann Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

DerHans  28.09.2012, 11:34
@nethippi

Trotzdem ist es seine eigene Schuld, wenn er "ein paar Termine" einfach nicht wahrnimmt. Damit zeigt er ja, dass er eigentlich gar kein Interesse an einer Vemittlung hat.

Jorgfried  28.09.2012, 13:58
@nethippi

@nethippi ..... ich weiss ja nicht von welchem Amt du die Leistungen bekommst .... bei uns läuft das alles sehr korrekt ab. Die Formblätter, Textbausteine und schriftlichen Belehrungen werden offensichtlich nicht von den Bearbeitern geschrieben, sondern sind rechtsicher vorprogrammiert.

Wenn Fehler passieren - und die passieren natürlich überall, bei so komplexen Berechnungen - dann hilft ein Widerspruch, um das relativ zeitnah zu regeln. Härtefälle werden auch mit Sofortleistungen gemindert.

Auch Sanktionierungen laufen korrekt ab, mit Vorwarnungen, korreter Mietzahlung etc. Vermutlich hat er auch die Miete weiter bekommen, nur halt verfressen.

Wer Vermittlungsbemühungen verweigert - also (mehrere) Termine ignoriert, EGV nicht unterschreibt oder einhält - der hat eben keinen Anspruch auch ALG und braucht sich nicht beschweren. Wer im Job seine Arbeit verweigert bekommt auch keinen Lohn.

Warum hälst du denn die Termine nicht ein? Dass das Sanktionen nach sich ziehen wird, sollte dir bekannt gewesen sein. Die kannst beim Amt um Übernahme der offenen Miete auf Darlehensbasis bitten. Dir wird dann bist zur Tilgung ein bestimmter Betrag monatlich abgezogen.