Eine Büchersendung darf nicht geschäftlichen Zwecken dienen, aber eine Rechnung darf beigelegt werden - wie ist das zu verstehen?

2 Antworten

Ja darfst du. Siehe auch hier: https://www.deutschepost.de/de/b/buechersendung_national/haeufige-fragen.html

Deine Frage wäre dort "Wann dient eine Büchersendung "geschäftlichen Zwecken"?"

Grundsätzlich gilt, dass der Hauptversandgegenstand nichts enthalten darf, was das Kaufinteresse oder den Kauf einer Ware oder Dienstleistung beim Leser auslöst.

Geschäftliche Zwecke sind z.B. gegeben, wenn:

- im Inhalt des Druckwerks nur oder fast ausschließlich Erzeugnisse einer bestimmten Firma (Firmengruppe) erläutert oder deren Verwendung empfohlen wird

- das Druckwerk von gewerblichen Unternehmen kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben wird

- es sich um Geschäftsberichte gewerblicher Unternehmen handelt

- es sich um Veröffentlichungen nicht gewerblicher Einrichtungen handelt, in denen für angeschlossene gewerbliche Unternehmen geworben wird


Preisangaben oder Hinweise auf gewerbliche Unternehmen oder Produkte im Werk selbst sind dann zulässig, wenn sie erkennbar nur informativen Charakter haben und nicht geschäftlichen Zwecken dienen.


- das Druckwerk von gewerblichen Unternehmen herausgegeben wird, dessen Hauptzweck nicht die Verlegertätigkeit ist
Holger1002 
Fragesteller
 27.07.2016, 12:38

Ja, du hast es auf den Punkt gebracht. Herzlichen Dank.

Einen Katalog oder Prospekt zu verschicken, geht also nicht per  Büchersendung,

Du darfst Bücher verschicken, aber außer einer Rechnung darfst du nichts "Kommunikatives" beilegen.

Also keine Flyer, keine Werbung, keinen Brief, kein Dankesschreiben ...



Solaris80  27.07.2016, 19:20

Stimmt so nicht mehr, nur Kataloge darf man nicht verschicken (s.o.) aber Flyer/Werbung beizulegen ist seit einiger Zeit erlaubt:

Beim Hauptversandgegenstand sind auf dem Umschlag sowie auf je vier aufeinander folgenden Seiten am Anfang und Ende des Werkes Anpreisungen / Werbung zugelassen. Ferner sind andere Druckstücke, z.B. Kataloge, Werbeflyer oder sonstige Werbung als Beilage zugelassen.