Einbruch, strafe? Alter:16

3 Antworten

Hallo Hilo420,

die Straftat die Du begangen hast richtet sich nach folgenden Gesetz:

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Sobald die Polizei Kenntnis davon hat, dass Du verdächtig bist eine Straftat begangen zu haben, wird sie ein Strafverfahren gegen Dich einleiten. Sobald dieses geschehen ist, kann die Polizei das Strafverfahren nicht mehr stoppen. Ein Strafverfahren kann nur die Staatsanwaltschaft einstellen.

Der Ablauf des Strafverfahrens sieht wie folgt aus:

  1. Die Polizei fertigt eine Strafanzeige in der Du als Beschuldigter geführt wirst. In diesen Moment wirst Du auch elektronisch im polizeilichen System erfasst.

  2. Wenn die Voraussetzungen (z.B. wenn davon auszugehen ist, dass Du weitere Straftaten begehen wirst) dafür vorliegen, kannst Du erkennungsdienstlich behandelt werden. Das heißt, es können Fotos von Dir gemacht werden und es können auch Fingerabdrücke genommen werden.

  3. Wenn Du verdächtigt wirst eine Straftat begangen zu haben und zu vermuten ist, dass Beweismittel aufgefunden werden, kannst nicht nur Du gem. § 102 StPO durchsucht werden (was sogar soweit gehen kann, dass Du Dich einmal komplett ausziehen musst), sondern es kann auch eine Hausdruchsuchung durchgeführt werden. Hierfür ist allerdings ein richterlicher Beschluss notwendig, was aber in 99 % der Fälle nur eine Formsache ist (meist unterschreibt der Richter die Anordnung zur Hausdurchsuchung problemlos)

  4. Dir wird als Beschuldigter die Möglichkeit gegeben Dich zur Sache zu äußern. Du bekommst dazu eine Vorladung der Polizei zu der Vernehmung. Bei der Vernehmung dürfen Deine Eltern anwesend sein. Dieser Vorladung musst Du übrigens keine Folge leisten. Nur hast Du bei der Vernehmung die Möglichkeit Dinge richtig zu stellen, die Tat abzustreiten oder zuzugeben und Du kannst auch Rechtfertigungsgründe angeben.

  5. Falls Zeugen oder Geschädigte vorhanden sind, erhalten diese ebenfalls eine Vernehmung um als Zeuge eine Aussage machen zu können. Aber genau wie Du als Beschuldigter der Vorladung der Polizei keine Folge leisten musst, müssen dieses auch die Zeugen / Geschädigten nicht tun.

  6. Die Polizei sammelt weitere Beweise. Das können z.B. Fotos, Videos, Zeichnungen, beschädigte Sachen, Tatwerkszeuge, Diebesgut sein.

  7. Wenn alle Vernehmungen abgeschlossen sind und alle Beweise zusammengetragen wurden sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft gesendet.

  8. Die Staatsanwaltschaft liest sich die Akte durch und entscheidet dann ob sie das Verfahren gegen Dich einstellt oder ob sie eine Hauptverhandlung gegen Dich ansetzt. Bei Jugendlichen ist darf gem. § 79 des Jugendgerichtsgesetzes kein Strafbefehl verhängt werden, sonder die Gerichtsverhandlung ist zwingend vorgeschrieben. Das Bedeutet, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich nicht einstellt, wird es eine Gerichtsverhandlung geben.

  9. Die Gerichtsverhandlung findet ohne Zuschauer statt. Du als Beschuldigter, wie auch die geladen Zeugen haben aber die Pflicht der Verhandlung beizuwohnen. Die Verhandlung läuft wie folgt ab.

  • Du als Beschuldigter wirst noch einmal vernommen und hast jetzt die Möglichkeit Angaben zur Sache zu machen und die Tat zu rechtfertigen. Du kannst aber auch zu der Sache schweigen. Keiner kann und wird Dich zur Aussage zwingen.

  • Die Zeugen werden noch einmal vernommen. Im Gegensatz zu Dir müssen diese aber aussage, außen sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, was z.B. der Fall ist, wenn sie mit Dir verwand sind.

  • ggf. sind auch die Polizisten geladen, die zum Tatzeitpunkt vor Ort waren oder die Dich vernommen haben

    • Sind Beweise vorhanden, werden diese vom Richter auch noch einmal in Augenschein genommen.

Zum Abschluss der Verhandlung spricht dann der Richter das Urteil.

Als Jugendlicher kannst Du grundsätzlich gem. § 5 des Jugendgerichtsgesetzes nur zu Erziehungsmaßregeln, die in der Regel in Form von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie z.B. Altenheimen abgeleistet werden, verurteilt werden. Haftstrafe oder Geldstrafen sind nicht vorgesehen. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn Du eine besonders schwere Straftat, wie Raub, Mord oder Totschlag begangen hast oder aber zu sehen ist, dass Du immer wieder Straftaten begehen wirst. Das ist z.B. Bei Intensivtätern der Fall

Bedeutet also in Deinem Fall, dass Du für den Einbruch maximal mit Sozialstunden rechen musst, aber keinesfalls ins Gefängnis musst oder Geldstrafe zahlen musst.

Was zwar nichts mehr mit dem Strafverfahren zu tun hat, aber was auf Dich zukommen könnte ist, dass Du den Schaden, den Du bei Begehung der Straftat begangen hast natürlich begleichen musst. Während z.B. bei Diebstahl im Geschäft nur der Aufwand des Detektives in Höhe von etwa 50 Euro in Rechnung gestellt werden, kann bei Sachbeschädigung die Forderung auch durchaus mehrere tausend Euro betragen.

Schöne Grüße
TheGrow

Hilo420 
Fragesteller
 28.03.2014, 15:24

Vielen lieben Dank! Du hast meine Frage perfekt beantwortet. Danke.

Ins Gefängnis wirst du wohl nicht müssen, jedoch wirst du mit Geldstrafe und/oder Sozialstunden rechnen müssen.

Hilo420 
Fragesteller
 28.03.2014, 14:07

Puh ich mach nie wieder irgend eine schei**!!

Hilo420 
Fragesteller
 28.03.2014, 14:07

Puh ich mach nie wieder irgend eine schei**!!

Also ansich kannst du schon ins gefängnis(jugengefängnis) da du 1. und wenn die sachen bei dir gefunden wurde ist es glaub schwer zu sagen das es jemand anderst da hingestellt hat