Ab wann kommt man bei mehrmaligem schwarzfahren in den Knast?

7 Antworten

Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) ist eine Straftat und wird in der Regel von der Deutschen Bahn oder anderen privaten Unternehmen erst nach 3 Verstößen zur Anzeige gebracht oder wenn die Strafgebühr nicht gezahlt wird. Ich glaube mittlerweile sind das 60 Euro pro Vergehen, statt den früheren 47 Euro.

Ins Gefängnis kommt ein Täter beim ersten Mal nicht, solange er nicht vorher schon zich mal vor Gericht stand oder Bewährung hat.

Die erste Strafe wird meistens eine zusätzliche Geldstrafe sein. (Zusätzlich zum Schaden von 60 Euro vom Unternehmen! Bitte nicht verwechseln die 60 Euro sind zivilrechtlich, die Gelstrafe ist strafrechtlich)

Wenn das nicht zieht und es Wiederholungen gibt wird zunächst die Höhe der Geldstrafe erhöht. Sollte der Betroffene dann weitere Taten begehen, kommt erst eine Freiheitsstrafe mit Bewährung in Betracht. Das heißt die Freiheitsstrafe wird zunächst nicht vollzogen, solange der Betroffene in der Bewährungszeit nicht wieder straffällig wird. (Egal was! Diebstahl, Körperverletzung oder eben wieder Schwarzfahren etc.)

Wenn der Staat dann immernoch nicht auf ihn einwirken konnte und eine neue Tat begangen wird, droht dann Gefängnis. Dann wird die Bewährung wiederrufen.

Im Einzelfall prüft der Richter die Vorgeschichte. Es kann bei vielen Vorstrafen auch schneller zum Knast kommen. 

Das Erschleichen von Dienstleistungen ( "Schwarzfahren" ) an sich stellt schon einen Straftatbestand dar, wenn es vom Dienstleister dann auch entsprechend beanzeigt wird. 

So lange Dich jedoch niemand deswegen beanzeigt, kommt es auch zu keinem Strafverfahren. Die allgemein bekannte "Fahrpreis - Nacherhebung" von derzeit 60 Euro ist eine rein betriebsinterne Regelung und bedeutet somit keine "automatische" Strafverfolgung. 

In den Bau würdest Du bei solchen Geschichten erst dann einfahren, wenn Du strafrechtlich schon allgemein mehrfach auffällig wurdest, mehrfach "einschlägig" auffällig wurdest ( also mehrfach das selbe Delikt mit jeweiligem Urteil begingst ) und nach mehreren Geldstrafen inzwischen schon dafür ( kleinere ) Freiheitsstrafen eingetragen wurden, die bislang aber noch "vorläufig" zur Bewährung ausgesetzt sind. 

Bei festgestellter "Beharrlichkeit" der Tatbegehungen kann der Richter irgend wann dann auch mal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung anordnen, bzw. eine aktuell laufende Bewährung widerrufen.

Eine andere Möglichkeit für Freiheitsstrafe besteht , wenn im Urteil bereits eine Geldstrafe UND ersatzweise "Ersatzhaft" ausgesprochen wurde. Wenn Du die Geldstrafe dann nicht zahlst, musst Du es absitzen in Anzahl der im Urteil genannten "Tagessätze" . 

Der § 265a StGB sieht für das "erschleichen von Leistungen" eine Freiehitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Nun ist Schwarzfahren nicht gerade ein schweres Delikt, aber eben strafbar. Ist man nicht vobelastet wird beim ersten Mal das Verfahren eingestellt oder gegen "Spende" eines bestimmten Geldbetrags an eine gemeinnützige Oragnisation eingestellt.

Bei jedem weiteren Fall wird natürlich berücksichtigt daß es ein einschlägiger Rückfall ist, das Strafmaß wird sich dementsprechend erhöhen. Spätestens wenn Du nach 456891-ten Schwarzfahrt vor dem Richter stehst gibt es ein Jahr dafür. Dazwischen wird immer wieder erhöht.


Nette Frage, ich glaube meine Mitantworter halten dich bislang für einen Troll.

Ich möchte das mal wie nachfolgt beantworten, es könnte ja noch diverse andere "Interessenten" geben:

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Du gehst beim Betreten des Beförderungsmittels stillschweigend einen Vertrag ein. "ich habe bezahlt und halte mich an die Beförderungsbedingungen und die Transportfirma bringt mich dafür an mein Ziel"

Du hast bei einer Schwarzfahrt die Bedingungen nicht eingehalten und wirst daher zu einem erhöhten Beförderungsentgeld verpflichtet. Dies musst du nicht bezahlen, ich empfehle es aber dringend. Das bedeutet nämlich, dass der Fahrbetrieb nicht unbedingt eine Strafanzeige erstattet. Ich kann das natürlich nicht für diverse Bundesländer oder Städte etc. sicher sagen, aber es ist allgemein üblich dass erst beim zweiten oder dritten Mal eine Strafanzeige zusätzlich erstattet wird. Diese geht dann an die Staatsanwaltschaft und hat zur Folge, dass eine Strafe im Sinne eines Vergehens gegen das Strafgesetzbuch erlassen wird.

Sind wir mal ehrlich. Die Straftat ist gering. In der Regel gibt es eine Geldbuße die an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen ist, aber es kommt auch auf die Vorstrafen, das Alter und andere Faktoren an. Daher wie gesagt -normalerweise - in der Regel. (Eine Geldbuße ist kein Bußgeld im Sinne einer Ordnungswidrigkeit, vorsicht hier)

Und ein Bußgeld ist noch keine Geldstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen und bei Nichtbezahlen gibt es die Tage als Haft. Bei diversen gleichen Vorstrafen oder anderen Delikten kann es schon mal sein dass es auch eine Geldstrafe gibt.

Eine Haftstrafe ist vom Grundsatz her mit Haft auszugleichen (jaja, es gibt Bewährung usw. aber das sprengt den Rahmen)

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Also, nochmal genau lesen, ich weiss nicht ob dir das die Firma geschrieben hat oder schon die Staatsanwaltschaft und dann abwägen.

Ich glaube es sind so um die 10 - 15mal

Schwarzfahren, deswegen die Frage, das noch andere Straftaten begangen sein müssen um für das Schwarzfahren ins Gefängnis zu kommen 

@verreisterNutzer

nein, aber das summiert sich doch auch auf.

Du hast sicherlich mehrere Strafanzeigen bekommen und nicht nur eine. Eigentlich müsstest du durch Anhörungsbögen oder durch eine Vorsprache bei den Ermittlungsbehörden Bescheid bekomme haben. Wie oft das war, das kannst nur du allein beantworten.

Es ist ein Trugschluss dass es billiger ist wenn man sich "ab und zu" erwischen lässt. Das summiert sich am Ende teuer auf.

Ich habe keine Ahnung ob es noch eine Geldbuße gibt. Das hängt von der Anklagebehörde ab.

Schwarzfahren mit Absicht ist in sich eine Straftat die mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet werden kann.

Bis es hier aber tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe kommt muss schon sehr viel passieren.