Einbrecher in der Wohnung: Wie weit darf Selbstverteidigung gehen?

10 Antworten

Es ist richtig, dass es bei Notwehr keine Verhältnismäßigkeit gibt. Wohl aber muss die Notwehrhandlung angemessen und geeignet sein. Angemessen ist es nicht, wenn der Einbrecher nicht aggressiv ist und es nur auf dein Eigentum abgesehen hat ihn zu töten. Es ist aber allg. anerkannt, dass man sich innerhalb seiner Wohnung mit härteren Maßnahmen schützen darf, als auf der Straße. Trotzdem muss man sich mit dem Punkt was ist angemessen und was nicht schon auseinander setzen.

Was in letzter Zeit zu nimmt sind Einbrüche bei denen die Täter die Anwesenheit der Bewohner in Kauf nehmen und äußerst brutal vorgehen. Bei solchen Fällen haben nach Studien tatsächlich die Opfer einen Vorteil, die sich wehren.

In deiner Wohnung darfst du Waffen besitzen, die du auf der Straße nicht so einfach tragen darfst (ab 18):

  • Teleskopschlagstock

  • Dolch (Messer mit beidseitig geschliffener Klinge)

  • Schreckschusswaffen (in der Öffentlichkeit nur mit kleinem Waffenschein zu führen)

  • Blankwaffen (Schwerter, Säbel usw.)

  • Luftdruckwaffen oder Waffen mit CO2-Kartuschen als Treibmittel. Neu sind hier die "RAM Waffen" welche Gummigeschosse verschießen können. Alle diese Waffen sind frei ab 18 wenn sie maximal 7,5 Joule Geschossenergie aufweisen.

  • Pfefferspray ist auch gut, das darfst du auch in der Öffentlichkeit tragen.

Im Nahkampf ist ein überraschender Angriff mit einem Messer auf jemanden mit einer Schusswaffe übrigens weit überlegen. Darum schießen Polizisten auch oft sofort wenn sie mit einem Messer bedroht werden, was dann in der Öffentlichkeit von den ganzen Hobby-Experten nicht verstanden wird. Da fälschlicher Weise immer davon ausgegangen wird, die Dienstpistole sei ja viel zu Überlegen, als dass man da sofort schießen müsste...

In jedem Fall musst du die Gefährdung deines Leib oder Lebens im Nachhinein gut glaubhaft machen können (oder das eines Mitbewohners, dem du zu Hilfe geeilt bist), wenn du Gewalt eingesetzt hast. Auch darf eine Tötung nie das Ziel, sondern immer nur das letzte Mittel gewesen sein einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf dich oder andere abzuwenden. Das ist schwerer als du dir vielleicht vorstellst. Die Gerichtsakten sind voll von verurteilten Opfern, die über das Ziel hinaus gegangen sind. Oft bekommt man auch erst in einer hohen Instanz zu seinem Recht, nach dem an den Amts- und Landesgerichten verloren hatte.

Und dann ist es da für einen normalen und friedliebenden Menschen sehr oft extrem schwer einem anderen Menschen schwere oder gar tödliche Verletzungen beizubringen. Das wird auch oft unterschätzt. Wenn man dann aus einer Hemmung heraus zögert, dann kann es das für einen gewesen sein. Mann muss also einen starken Willen zur Selbstverteidigung haben. Darüber solltest du dir auch im Voraus Gedanken machen.

Angemessen ist es nicht, wenn der Einbrecher nicht aggressiv ist und es nur auf dein Eigentum abgesehen hat ihn zu töten.

Bereits der Diebstahl mittelwertiger Sachen darf nach herrschender Meinung mit einer potentiell tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. (vgl. Kühl, K.: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage, Vahlen, 2002, § 7 Rn. 4)

Angemessen ist es nicht, wenn der Einbrecher nicht aggressiv ist und es nur auf dein Eigentum abgesehen hat ihn zu töten.

Das ist falsch. Der Einbruch an sich ist schon ein massiver aggressiver Akt.

Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Du darfst somit Notwehr ausüben, um Dein Eigentum zu schützen. http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

Die Kriterien für Notwehr sind: Sie muss erforderlich sein, geeignet sein und es muss immer das mildeste zur Verfügung stehende Mittel genutzt werden.

Daraus folgt, dass Du einen Einbrecher notfalls auch erschießen kannst, wenn es keinerlei andere Möglichkeit gibt, ihn am Diebstahl zu hindern. Hast Du allerdings die Möglichkeit, ihn einfach einzuschließen, dann darfst Du auch nicht mehr schießen.

Dankeschön! Hilfreicher Link auch.

@samsansara

Der link ist nur hilfreich, wenn man ihn zu deuten weiss.

Die Folgerungen, die skyfly71 daraus zieht, sind völlig daneben.

@ronnyarmin

soso... Die "Folgerungen" sind warum genau so daneben?

@skyfly71

Weil du niemanden erschiessen darfst, nur weil er bei dir einbricht. Wir sind hier nicht in Amerika.

@ronnyarmin

Natürlich darf man das. Ist auch häufiger passiert.

@stinkertum

Um die Konfusion komplett zu machen, das Gesetz ist das eine die Realität das andere. Selbst wenn man laut Gesetz richtig gehandelt hat, ist es dennoch Auslegungssache der Polizei (Staatsanwaltschaft) und Anwälte ob die entsprechend angewendete Notwehr Maßnahme gerechtfertigt wahr und somit auch ob sie Straffrei bleibt.

Um es mal so auszudrücken. Ein 30 Jähriger und durchtrainierter Mann mit Kampfsport Erfahrung wird sich bei einem Einbruch eines 15 Jährigen nur schwer auf Notwehr Plädieren können wenn er ihn Tötet.

@PlueschTiger

Wenn der Junge eine 45er mit bringt dann wird er sich durchaus auch beim Tod es Jungen erfolgreich auf Notwehr berufen können, Es kommt halt auf die genauen Umstände an,

Das mit dem Erschiessen ist hofffentlich nicht ernst gemeint?

@ronnyarmin

Ja doch. Wenn es die einzige Möglichkeit ist, die sicher zum Ziel führt, um sein Eigentum zu sichern, dann ist selbst das erlaubt

@ronnyarmin

Das ist ernst gemeint. Klar gibt es dann ein Ermittlungsverfahren und womöglich sogar ein Strafverfahren in den dann geklärt wird ob das erschießen durch die Notwehr gedeckt ist. Du kannst nicht Wissen ob der Einbrecher vor Gewalt zurückschreckt oder nicht und du bist nicht verpflichtet es darauf ankommen zu lassen.

@Anton96

Dochm genau das bist du. Jemanden zu erschiessen, nur weil er dein Eigentum stehlen will, ist unverhältnismässig. Notwehr wäre eventuell gegeben, wenn der Einbrecher dich umbringen wollte. Notwehr ist es nicht, jemanden durch Erschiessen am Diebstahl zu hindern.

@ronnyarmin

Natürlich ist das erlaubt. Verhältnismäßigkeit muss NICHT geprüft werden

@rainerpb

Was ist Blödsinn? Die Notwehrmaßnahme muss Notwendig sein mehr verlangt das Gesetz nicht. Dann gilt noch das die Notwehrmaßnahme in keinem krassen Missverhältnis zum zu schützenden Rechtsgut steht. Klar sollte ich jetzt nicht direkt ohne Vorwarnung auf eine Einbrecher ballern am besten noch von hinten, dann bekommt man natürlich Probleme was die Notwehr angeht.

Sinnvoll wäre die Behandlung zweier Thematiken:

Zum einen das Gesetzliche:

Hierbei gibt es genügend Möglichkeiten sich die entsprechenden Gesetzestexte zur Notwehr/Nothilfe durchzulesen. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen das

1. bei mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln, die geeignet sind einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff SICHER & DAUERHAFT zu beenden, das mildeste gewählt werden muss. Und dies kann ggf. auch eine Faust-/Handfeuerwaffe sein.

2. Notwehrfähig ist neben der körperlichen Unversehrtheit & Freiheit u.a. auch das Rechtsgut, also Eigentum & Besitz. Sobald ein Einbrecher mit seiner Tat beginnt übt er also einen Angriff auf mindestens ein notwehrfähiges Gut aus.

3. Niemand muss mit der Notwehr abwarten bis er körperlich angegriffen wird (siehe 2.).

4. Jeder hat das Recht den Einbrecher, mit jeder erforderlichen Gewalt festzuhalten bis die Polizei ihn übernimmt.

5. Wenn jemand Notwehr mit einer illegalen (Feuer)waffe ausübt handelt es sich um zwei völlig unabhängige Taten: Notwehr - NICHT strafbar & illegaler Waffenbesitz u./o. Führen ohne Erlaubnis.

Zum anderen das Praktische / Machbare / Sinnvolle:

1. Wenn man eine legale Feuerwaffe besitzt hat man eine Waffenbesitzkarte (ggf. auch Jagd- o. Waffenschein, der aber nur für das Führen, ausserhalb des eigenen befriedeten Grunds notwendig ist). Diese wird in einem Waffenschrank/-Tresor aufbewahrt. Die Munition getrennt in einem anderen. Das ist Gesetz & das ist gut so. Notwehrsituationen entstehen innerhalb von Sekunden. Es ist also, selbst als Sportschütze in den meisten Fällen nur möglich seine Feuerwaffe einzusetzen wenn man gegen das Gesetz verstößt. 

2. Man muss SOFORT, effizient & mit voller Macht angreifen! Wer zögert oder gehemmt ist unterliegt bzw. stirbt! Wichtig: laut brüllen! Das stärkt das Selbstbewusstsein, verschreckt den Einbrecher & alarmiert Nachbarn.

3. Vorteil hat wer auf solche Situationen vorbereitet ist, sie geübt hat, Kampferfahrung hat, trainiert ist & sich Verteidigungs-Utensilien zurechtgelegt hat (diese sollten mehrfach vorhanden sein & in den Räumen gut versteckt aber schnell griffbereit sein).

4. Ungeeignete Waffen sind u.a.:

Besen (tun nicht wirklich weh & zerbrechen),

Schreckschusswaffen (Erschrecken nur & wenn der Eindringling dann noch ne "Scharfe" hat...),

RAM-, Softair- & Paintball-Markierer (selbst mit "Blackballs" machen die den Angreifer bestenfalls nur wütend),

Pfefferspray (grad in geschl. Räumen nebelt man sich selbst ein).

5. Bedingt geeignet sind u.a.:

Pfeffergel (verschafft zumindest Sekunden für weitere Maßnahmen),

Paralyser/Elektroschocker (man muss dicht ran, ansonsten siehe Pfeffergel),

Teaser (für Privatpersonen leider verboten),

Nunchaku, Tekagi, Schlagring, etc. (effizient aber verboten),

Katana/Schwert, Kampfmesser (effizient es kann einem aber schnell Tötungsabsicht vorgeworfen werden),

Armbrust, Bogen  (sperrige Bedienung in Innenräumen, geringe Feuerkadenz),

Faust-/Handfeuerwaffen (hoch effizient aber bei legaler Handhabung nicht rechtzeitig Schußbereit),

Eisenstange  (schwer & dadurch langsam).

6. Hoch Effizient bei Übung u.a.:

Edelstahlrohr,

Escrima Sticks,

Tonfa,

Teleskop-Schlagstock,

Baseball-Keule,

große Küchenmesser,

Fahrradkette.

7. Und vorbeugend ist ein guter Einbruchschutz für Fenster, Türen, Hof, etc. sinnvoll.

@AndreasGausHH

Noch eine Ergänzung:

Bei 1. hab ich mich etwas missverständlich ausgedrückt. Mit der getrennten Aufbewahrung meine ich natürlich die Waffe & Munition und nicht Waffenbesitzkarte & Munition.

Bei 5. ist noch erwähnenswert:

Beil, Hammer (für Geübte okay, man muss aber relativ dicht ran),

und

Axt (sehr vorderlastig und etwas träge. Hände sollten nicht zu dicht beieinander sein und man sollte wegen der Staatsanwaltschaft mit der stumpfen und nicht mit der Klingenseite zuschlagen. Was übrigens auch für das Beil gilt).

sobald du dich nicht mehr verteidigst, sondern den einbrecher angreifst.

das ergibt sich aber aus der situation.

legst du dir einen elektroschocker hin und ode rbaust ihn um, so das der einbrecher an de rtürklinke einen schlag bekommt, so ist das keine selbstverteidigung.

dein leben muss direkt bedroht sein

...und wie lange wartet man da, bis man merkt, dass das Leben bedroht ist? Bis er einem an die Gurgel geht? Ist eine ernste Nachfrage.

@samsansara

wenn er im schlafzimmer steht und sagt, das du ihm schmuck und geld geben sollst, greift er dich noch nicht an, selbst wenn er ein messer in der hand hat.

dann droht er, es besteht keine unmittelbare gefahr. wenn du ihn da angreifst, ist es keine selbstverteidigung.

weigerst du dich und er greift dich an, kannst du dich wehren.

@larry2010

wie gesagt, wenn es dazu kommt und der einbrecher zeigt dich an, weil du ihn verletzt hat, wird ein gericht genau wissen wollen, wie es abgelaufen ist und dann erst entscheiden

@larry2010

Danke. Schon krass....welche Chance hat man als Frau noch, sich zu wehren, wenn man erstmal angegriffen wurde? Ist mehr eine rhetorische Frage. Vielleicht lern ich noch eine Kampfsportart, um mich adäquat wehren zu können :)

@samsansara

es geht darum, das du den einbrecher nicht einfach krankenhausreif schlagen darfst.

wenn er reinkommt und stürzt dich mit gebrüll auf ihn und schlägst ihn leicht, wird niemand etwas dagegen sagen, wenn er aber dabei aus dem fenster stürzt, war es zuviel

@larry2010
es geht darum, das du den einbrecher nicht einfach krankenhausreif schlagen darfst.

Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ihn am Diebstahl zu hindern, dann darf man das, doch.

@larry2010

http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html Du solltest hier nicht phantasieren sondern mal ins Gesetzbuch sehen. Da steht absolut nichts von dem was du hier behauptest. Die Drohung mit einem Messer ist eines mit Sicherheit, ein rechtswidriger Angriff in dem Fall ist er sogar in vollem Gange. In dem Fall wäre sogar tödliche Gewalt gerechtfertigt.

@larry2010
wenn er im schlafzimmer steht und sagt, das du ihm schmuck und geld geben sollst, greift er dich noch nicht an, selbst wenn er ein messer in der hand hat.

Dann liegt aber doch ein unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut "Eigentum" vor. Bereits der Diebstahl geringwertiger Sachen darf nach herrschender Meinung mit einer potentiell tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden.

@RobertLiebling

Wenn der Straftäter ein Messer in der Hand hat ist sogar meine Gesundheit und mein Leben bedroht .

@larry2010

Wenn er brüllen auf mich zu rennt und ich die Möglichkeit habe tödliche Gewalt an zu wenden dann mache ich das auch, es ist doch Schwachsinn sich nicht sofort effektiv zu verteidigen, da sieht im übrigen der Gesetzgeber genau so,da gibt es keine komplizierten wenn aber dann Regeln. Sobald vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgeht darf ich natürlich nicht weiter gegen den Straftäter mit Gewalt vorgehen und muss wenn nötig auch Hilfe holen.

Sie mal im Strafgesetzbuch unter Notwehr nach. Es wäre schön dämlich wenn ich dem Straftäter den ersten Schlag überlassen muss, den dieser könnte dazu führen das mir eine Verteidigung nicht mehr möglich ist. Die Notwehrmaßnahme muss nur Notwendig sein, sie muss nicht Angemessen sein. So dürfte ich wenn ich wenn mir keine andere geeignete Maßnahme und zuverlässige Maßnahme den Täter an der Tatausführung zu hindern sogar tödliche Gewalt an wenden. Das einzige was wirklich gilt, ist, das das zu schützenden Rechtsgut und den Notwehr keine krasses Missverhältnis besteht, so darf ich einen Apfeldieb nicht vom Baum schießen.

Hallo, grundsätzlich würde ich persönlich versuchen,irgendwie aus dem Haus zu kommen!!! Ich hänge an nichts so sehr,wie an der Unversehrtheit meines Körpers,bzw.Lebens! Wenn man bedenkt,daß heutzutage schon Menschen totgeschlgen werden für 10 euro! Würde ich konkret bedroht,wäre mir jedes Mittel recht,den Angreifer abzuwehren,auch,wenn er dabei zu Tode käme! Was ich sagen will: Die Mittel müssen immer verhältnismäßig sein!!!

Nein. Müssen sie nicht.

@rainerpb

Sie doch bitte mal ins Gesetzbuch. Da steht nichts von Verhältnismäßig. Wenn mich einer mit der Faust ins Gesicht schlagen will kann sogar tödliche Gewalt erlaubt sein, es kommt halt auf die genauen Umstände an,