Einbrecher in der Wohnung: Wie weit darf Selbstverteidigung gehen?
In meiner Nachbarschaft wurde diese Woche eingebrochen, als die Leute nicht da waren. Wie ist das, wenn ein Einbrecher in die Wohnung eindringt, während man daheim ist - nachts zum Beispiel:
Welches Maß an Selbstverteidigung wäre da erlaubt und ab wann macht man sich strafbar? Überlege jetzt nämlich schon, mich mit irgendetwas zur Verteidigung auszustatten.
10 Antworten
Es ist richtig, dass es bei Notwehr keine Verhältnismäßigkeit gibt. Wohl aber muss die Notwehrhandlung angemessen und geeignet sein. Angemessen ist es nicht, wenn der Einbrecher nicht aggressiv ist und es nur auf dein Eigentum abgesehen hat ihn zu töten. Es ist aber allg. anerkannt, dass man sich innerhalb seiner Wohnung mit härteren Maßnahmen schützen darf, als auf der Straße. Trotzdem muss man sich mit dem Punkt was ist angemessen und was nicht schon auseinander setzen.
Was in letzter Zeit zu nimmt sind Einbrüche bei denen die Täter die Anwesenheit der Bewohner in Kauf nehmen und äußerst brutal vorgehen. Bei solchen Fällen haben nach Studien tatsächlich die Opfer einen Vorteil, die sich wehren.
In deiner Wohnung darfst du Waffen besitzen, die du auf der Straße nicht so einfach tragen darfst (ab 18):
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Teleskopschlagstock
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Dolch (Messer mit beidseitig geschliffener Klinge)
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Schreckschusswaffen (in der Öffentlichkeit nur mit kleinem Waffenschein zu führen)
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Blankwaffen (Schwerter, Säbel usw.)
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Luftdruckwaffen oder Waffen mit CO2-Kartuschen als Treibmittel. Neu sind hier die "RAM Waffen" welche Gummigeschosse verschießen können. Alle diese Waffen sind frei ab 18 wenn sie maximal 7,5 Joule Geschossenergie aufweisen.
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Pfefferspray ist auch gut, das darfst du auch in der Öffentlichkeit tragen.
Im Nahkampf ist ein überraschender Angriff mit einem Messer auf jemanden mit einer Schusswaffe übrigens weit überlegen. Darum schießen Polizisten auch oft sofort wenn sie mit einem Messer bedroht werden, was dann in der Öffentlichkeit von den ganzen Hobby-Experten nicht verstanden wird. Da fälschlicher Weise immer davon ausgegangen wird, die Dienstpistole sei ja viel zu Überlegen, als dass man da sofort schießen müsste...
In jedem Fall musst du die Gefährdung deines Leib oder Lebens im Nachhinein gut glaubhaft machen können (oder das eines Mitbewohners, dem du zu Hilfe geeilt bist), wenn du Gewalt eingesetzt hast. Auch darf eine Tötung nie das Ziel, sondern immer nur das letzte Mittel gewesen sein einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf dich oder andere abzuwenden. Das ist schwerer als du dir vielleicht vorstellst. Die Gerichtsakten sind voll von verurteilten Opfern, die über das Ziel hinaus gegangen sind. Oft bekommt man auch erst in einer hohen Instanz zu seinem Recht, nach dem an den Amts- und Landesgerichten verloren hatte.
Und dann ist es da für einen normalen und friedliebenden Menschen sehr oft extrem schwer einem anderen Menschen schwere oder gar tödliche Verletzungen beizubringen. Das wird auch oft unterschätzt. Wenn man dann aus einer Hemmung heraus zögert, dann kann es das für einen gewesen sein. Mann muss also einen starken Willen zur Selbstverteidigung haben. Darüber solltest du dir auch im Voraus Gedanken machen.
Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Du darfst somit Notwehr ausüben, um Dein Eigentum zu schützen. http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
Die Kriterien für Notwehr sind: Sie muss erforderlich sein, geeignet sein und es muss immer das mildeste zur Verfügung stehende Mittel genutzt werden.
Daraus folgt, dass Du einen Einbrecher notfalls auch erschießen kannst, wenn es keinerlei andere Möglichkeit gibt, ihn am Diebstahl zu hindern. Hast Du allerdings die Möglichkeit, ihn einfach einzuschließen, dann darfst Du auch nicht mehr schießen.
Sinnvoll wäre die Behandlung zweier Thematiken:
Zum einen das Gesetzliche:
Hierbei gibt es genügend Möglichkeiten sich die entsprechenden Gesetzestexte zur Notwehr/Nothilfe durchzulesen. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen das
1. bei mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln, die geeignet sind einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff SICHER & DAUERHAFT zu beenden, das mildeste gewählt werden muss. Und dies kann ggf. auch eine Faust-/Handfeuerwaffe sein.
2. Notwehrfähig ist neben der körperlichen Unversehrtheit & Freiheit u.a. auch das Rechtsgut, also Eigentum & Besitz. Sobald ein Einbrecher mit seiner Tat beginnt übt er also einen Angriff auf mindestens ein notwehrfähiges Gut aus.
3. Niemand muss mit der Notwehr abwarten bis er körperlich angegriffen wird (siehe 2.).
4. Jeder hat das Recht den Einbrecher, mit jeder erforderlichen Gewalt festzuhalten bis die Polizei ihn übernimmt.
5. Wenn jemand Notwehr mit einer illegalen (Feuer)waffe ausübt handelt es sich um zwei völlig unabhängige Taten: Notwehr - NICHT strafbar & illegaler Waffenbesitz u./o. Führen ohne Erlaubnis.
Zum anderen das Praktische / Machbare / Sinnvolle:
sobald du dich nicht mehr verteidigst, sondern den einbrecher angreifst.
das ergibt sich aber aus der situation.
legst du dir einen elektroschocker hin und ode rbaust ihn um, so das der einbrecher an de rtürklinke einen schlag bekommt, so ist das keine selbstverteidigung.
dein leben muss direkt bedroht sein
Hallo, grundsätzlich würde ich persönlich versuchen,irgendwie aus dem Haus zu kommen!!! Ich hänge an nichts so sehr,wie an der Unversehrtheit meines Körpers,bzw.Lebens! Wenn man bedenkt,daß heutzutage schon Menschen totgeschlgen werden für 10 euro! Würde ich konkret bedroht,wäre mir jedes Mittel recht,den Angreifer abzuwehren,auch,wenn er dabei zu Tode käme! Was ich sagen will: Die Mittel müssen immer verhältnismäßig sein!!!