Eigenes Modelabel - Herstellung - Urheberrecht

4 Antworten

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1.) Ein Logo ist keine technische Erfindung, also kriegt man darauf auch kein Patent beim dpma.de.

2.) Ein Logo kann man aber schützen lassen als Marke bei dpma.de - als reine Bild-Marke oder als kombinierte Wort-Bild-Marke.

3.) "Der Schnitt des Kleidungsstückes" kann in der Regel nicht geschützt werden als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes § 2.

4.) Aber als Geschmacksmuster, siehe wiederum dpma.de.

Dort kann man auch recherchieren, was man als Käufer alles tun darf mit einem Produkt, das geschützt ist als Geschnacksmuster - es verkaufen? Es verändert verkaufen? Die Original-Marke dabei verwenden? Verschweigen?

5.) Zur letzten Frage lese man aber das Markengesetz, §§ 4 und 14 und 24.

Gruß aus Berlin, Gerd

LoveHidalgo 
Fragesteller
 11.04.2013, 19:56

Vielen, vielen Dank!!! :)

Theoretisch alles möglich, dein eigenes Etikett wirst du bei shirtinator nicht bekommen, die kaufen die shirts fertig genäht in Großmengen und bedrucken sie nur. Üblich ist hier, wenn es günstig sein muss, in China oder ähnlichen Billig-Lohn Ländern fertigen zu lassen, bei entsprechender Menge (schätze so ab 2000) wirst du da dann recht günstig zu zu deinen Teilen kommen. Dort hat man auch die Möglichkeit einen Schnitt von denen zu nutzen, muss aber damit leben, dass indische Kinderarbeiter (8-14 Jahre) oder unterbezahlte Chinesinnen (200€/Monat ist nicht allzuviel) diese gefertigt haben.

LoveHidalgo 
Fragesteller
 11.04.2013, 19:57

Vielen lieben Dank!!! :)

Wie Gerd schon schreibt - das Urheberrecht wird hier nicht tangiert, es geht hier rein um das Markenrecht. Deine Aufgabe ist es nun zu klären

  • Ist das Kleidungsstück als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster als ganzes oder bspw auch nur das Stoffmuster beim DPMA eingetragen
  • Was sagt dann ggf das Dienstleistungsverzeichnis dazu, darin steht, was nicht ohne Lizenz erlaubt ist - meist aber nur umrissen

Liegen Eintragungen vor, so darfst du ohne eine Lizenz nichts verkaufen oder generell im geschäftlichen Verkehr nicht handeln - quasi sobald Geld dafür fließt, unabhängig davon ob du Gewerbetreibender bist oder nicht.

LoveHidalgo 
Fragesteller
 11.04.2013, 19:57

Supi, dankeschön!!! :)

GerdausBerlin  11.04.2013, 22:48

Zwei Anmerkungen dazu:

1.) Es muss kein Geld fließen, um eine Unterlassung plus Schadensersatz fordern zu können. Laut Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) § 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang ist schon verboten

"die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen" usw. "eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird".

Verschenken darf man ein solches Erzeugnis also auch nicht - zumindest nicht in einem solchen Umfang oder einer solchen Art, dass diese Ausnahme nicht mehr gilt: "1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden" (§ 40 Absatz 1).

2.) Ganz anders sieht dies alles aber aus, wenn der Inhaber des geschützten Geschmacksmusters selbst ein solches Erzeugnis in der EU in Verkehr gebracht hatte!!! Also z. B. verkauft hatte über den Kaufhof oder per ebay;-):

GeschmMG § 48 Erschöpfung: "Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist."

Hier ist der Weiterverkäufer also frei. Noch freier, als in markenrechtlicher Hinsicht, wo § 24 Markenrecht die selben Freiheiten für den Käufer bietet - aber in Absatz 2 noch die Ausnahme bereit hält, dass der Markeninhaber einen Weiterverkauf untersagen kann, wenn er dafür einen berechtigten Grund hat (z. B. eine Veränderung oder gar Verschlechterung des Erzeugnisses)!

Insofern darf man ein geschützte Design - wenn man den Artikel mit Zustimmung des Rechte-Inhabers in D. erworben hat - auch für abstoßende eigene Kreationen verwenden und diese anbieten und vertreiben ...

so lange man dazu nicht die geschützte Marke des Originals verwendet. Das darf man sogar auch, soweit der Marken-Inhaber keine Einrede nach Absatz 2 § 24 Markengesetz mit Erfolg geltend machen kann. (Dazu googele man mal Ferrari gegen Jägermeister, wo es keinen Erfolg gab ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Was sich heutzutage alles "Modelabel" nennt, ist schon fast traurig..