Ebay-Ware nicht angekommen.Käufer wählt kostenlose Warensendung.Wer haftet?

4 Antworten

Hallo,

Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor. Dabei gilt die Regel, dass der Gefahrübergang erst mit der Übergabe an den Käufer erfolgt. Somit haftet der Verkäufer grundsätzlich für die Sendung, d. h. auch wenn der Käufer unversicherten Versand wählt, ist der Verkäufer dafür verantwortlich, dass die Sendung unversehrt bei ihm ankommt (§ 474 BGB und § 447 BGB).

Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Waren. Sollte der Artikel auf dem Versandweg verloren gehen, muss der Verkäufer entweder einen Ersatz liefern oder dem Käufer den Kaufbetrag zuzüglich Versandkosten zurückerstatten. Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden, d. h. abweichende Regelungen in den AGBs sind unwirksam!

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

KaterKarlo2016

Wenn Du bei einem Händler bestellt hast wie Du in der Frage beschreibst, haftet auf alle Fälle der Händler.

Ich gehe davon aus das du mit Händler einen Gewerblichen Verkäufer meinst. Sprich das der Verkäufer bei Ebay als Gewerblicher Verkäufer gemeldet ist.

Kauft ein Verbraucher bei einem Online-Händler Ware, die dieser zum Verbraucher versendet, so trägt grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr, dass die Ware auf dem Transport zum Verbraucher verloren geht oder beschädigt wird (§§474 Abs. 2 Satz 2, 446 BGB). Erst wenn der Kunde die Ware tatsächlich in den Händen hält, hat der Unternehmer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Gehen also die bestellten Schuhe unterwegs verloren, so muss der Händler den Kaufpreis erstatten. Zu einer erneuten Lieferung ist er hingegen nicht verpflichtet.

Da hast Du Pech gehabt.

http://www.ebay.de/gds/Privatkauf-Verpackung-Versand-Haftung-Abzocke-/10000000021024922/g.html

Unversicherter Versand

Mit unversichertem Versand sind im eigentlichen nur die
Dienstleistungen der Deutschen Post (Briefe, Büchersendung, Warensendung
o.ä.) und der Deutschen Post DHL ("DHL Päckchen") gemeint, andere
unversicherte Versandmöglichkeiten sind mir nicht bekannt.

Im Falle eines unversicherten Versand ist die Lage anders. Hier
trägt der Käufer nach deutschem Gesetz die Verantwortung für Schäden
oder gar Verlust der Ware auf dem Lieferweg. Grundlage hierfür bildet §
447 Abs. 1 BGB:


§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem
anderen Ort [...], so geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald der Verkäufer die Sache [...] der [...] zur Ausführung der Versendung bestimmten Person [...] ausgeliefert hat.


Tacheles heißt es nicht anderes als:
Geht die Ware
auf dem Lieferweg verloren oder wird es beschädigt, geht es auf Ihre
eigene Kappe. Es ist - kurz gesagt - Selbstverschulden. Sie haben in
diesem Zusammenhang weder das Recht auf Nachlieferung, noch können Sie nachträglich den Kaufpreis zurückverlangen oder mindern.
Wenn die Ware jedoch aufgrund von unsachgemäßer Verpackung
beschädigt wird, obliegt es Ihrer Pflicht, dies dem Verkäufer
nachzuweisen. Am besten  Fotos von geschlossenem und geöffnetem
Päckchen, Brief - oder um welchem Sendungsgut es sich auch immer handelt
- machen und den Verkäufer mit den Bildern konfrontieren.
Um ganz sicher zu gehen, sollte dies ein Zeuge (z.B. der Nachbar) überwachen.

nexocrom  23.05.2016, 17:29

§447 gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht.

§474

"(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat."


Eichbaum1963  23.05.2016, 17:46

Tja, nur hat der FS bei einem Händler gekauft, daher handelt es ich um einen Verbrauchsgüterkauf - und bei dem siehts anders aus:

§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendungbestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

§ 474 BGB, Abs. 4

nexocrom  23.05.2016, 19:44
@Eichbaum1963

Das ist nicht korrekt, §474 Abs. 1 definiert:

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Eichbaum1963  24.05.2016, 15:20
@nexocrom

Und was ist daran nicht korrekt? Immerhin habe ich prinzipiell doch das Gleiche geschrieben wie du?^^ Außerdem bin ich nicht der Verfasser obiger Antwort. :D

Allerdings hätte ich schreiben sollen:


Tja, nur hat der FS bei einem gewerblichen Händler (Unternehmer) gekauft, daher handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf