Als Privatverkäufer wie Haftet man bei Ebay wenn der Versand der Ware kaputt angekommen ist?

9 Antworten

Guten Morgen,

hier sind überwiegend falsche Antworten zu finden, daher begründe ich meine Meinung mit entsprechenden Vorschriften.

Wenn du deine Ware als Privatperson, also nicht gewerblich, verkauft hast gelten die ganz normalen Vorschriften aus dem bürgerlichen Gesetzbuch für den Kaufvertrag.
Bei einem Versendungskauf wie du ihn schilderst gilt §447 I BGB. Demnach geht die Gefahr des Unterganges auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder der zur Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.

Diese Regelung ist moralisch zu diskutieren aber hat absolute Geltung. Du bist also nicht verpflichtet dich darum zu kümmern, bekommst dein Geld als wäre der Kauf normal verlaufen.

Einzig musst du belegen (Zeugen, Einlieferungsbeleg, Sendungsnummer), dass du das Paket ordnungsgemäß abgegeben hast. Auch muss der schaden nicht auf deine Schlampigkeit zurückzuführen sein (nicht, oder falsch verpackt).

Viele Grüße
Merlin

Es könnte eine vertragliche Nebenverpflichtung bestehen, denn Schadenersatzanspruch gegen das Transportunternehmen abtreten zu müssen (da zwischen Käufer und Transporteur kein Vertrag besteht).

@Xipolis

Vielen Dank für die Ergänzung!

Auf dem Transport kaputt gegangen?

Paket versichert versandt?

tomy1987,

solange Sie die Ware ordnungsgemäß verpackt haben - was laut Ihrer Beschreibung der Fall ist - sind Sie mit der Abgabe des Paketes beim Paketdienst aus der Haftung.

Das Risiko, dass der Transport nicht ankommt oder die Ware beschädigt wird, liegt beim Käufer (§ 447 BGB).

Allerdings hat Ihr Käufer zunächt keinen Anspruch gegen den Paketdienst, da zwischen diesen beiden kein Vertragsverhältnis besteht.

Damit der Käufer gegen den Paketdienst auch ohne Vertrag vorgehen kann, benötigt er von Ihnen die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen Paketdienst. 

Diese Abtretung* können und sollten Sie schriftlich erklären (da vermutlich vertragliche Nebenverpflichtung). 

Gleichzeitig sollten SIe auch deutlich, dass damit der Fall für Sie erledigt ist. 

Es empfiehlt sich vorsorglich Beweise zu sichern, dass die Ware ohne Mängel verpackt worden ist.

* Aus der Abtretungsurkunde solle hervorgehen, dass Ihr Anspruch gegen den Paketdienst aus der Sendung mit Nr. 123456789 vom Datum an den Käufer übergeht. Die Urkunde muss im Original unterschrieben sein (§ 410 BGB).

ERGÄNZUNG

Gut ist auch, wenn Sie im Falle eines Falles nachweisen können, wie sie verpackt haben.

Zwar entscheiden Paketdienste in der Regel immer auf Nichthaftung wegen mangelhafter Verpackung, solange Sie jedoch nach ordnungsgemäß verpackt haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen.

Laut dem AG Höxter - 10 C 140/09 beispielsweise ist eine Haftung des Verkäufers in solchen Fällen ausgeschlossen.

Als erstes wäre zu klären, ob die Ware durch den Versand kaputt gegangen ist. War das Paket z.B. beschädigt? In diesem Fall würde die Post, je nach Versandart haften. Lag es aber z.b. an einer der schlechten Verpackung (z.B. darin ist etwas zerbrochen, weil es nicht gut gepolstert war) wirst du von der Post nichts bekommen. Zurücknehmen musst du es aber wohl, da es defekt ist, ob nun durch den Versand oder vielleicht schon vorher. Wenn du denkst, der Empfänger hätte es kaputt gemacht und es geht um hohe Beträge, dann müsstest vermutlich aber mal mit einem Anwalt reden und die Möglichkeiten besprechen.

Die ersten Zeilen waren absolut richtig, aber zurücknehmen muss der Verkäufer die Sache keinesfalls! Das Risiko des Versandes trägt der Käufer. Er muss sich mit seinem Schadensersatzanspruch an die Post wenden.

@CodeExtreme

Ergänzend: Der Verkäufer sollte seine Ansprüche gegen das Versandunternehmen an den Käufer abtreten.

Dann soll der Käufer Dir den Defekt / die Defekte per Foto nachweisen und Du erstellst beim Versandunternehmen eine Schadensmeldung.


zudem in die Verkaufsanzeige geschrieben das als Privatverkäufer keine Haftung übernehme.

Welch Fehlformulierung. Du hast das Ding doch verpackt und Dich auch hoffentlich an die Verpackungsrichtlinien / -hinweise des Versandunternehmens gehalten.

Wenn Du keinen versicherten Versand gewählt hast und die Ware nicht den Verpackungsrichtlinien entsprechend verpackt war, bis Du für haftbar.

Nunja habe das Packet Ordnungsgemäß Verpackt zudem war meine Partnerin daneben gestanden. Also hätte jemand zum Bestätigen zudem finde ich das komisch das der Käufer sich erst 6 Tage nach dem er das Packet erhalten hat sich meldet ..

@tomy1987

Hallo,

Sie haben alles richtig gemacht!

  1. Der Haftungsausschluss ist absolut sinnvoll, denn nur so kann man die Haftung und Garantie für spätere Schäden ausschließen.
  2. Ordnungsgemäß verpackt. (Sicherheitshalber ein Foto)
  3. Zeugen für die Abgabe bei der Post

Somit besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen schaden bei dem Versand und Ihnen und viel wichtiger: Sie können das darlegen.

@CodeExtreme

Ordnungsgemäß verpackt. (Sicherheitshalber ein Foto)

Zwischen den Selbsteinschätzungen der Verkäufer und den Versandhinweisen / -richtlinien der Versanddienstleister bestehen in der Regel Riesenunterschiede.

@haikoko

haikoko,

damit haben Sie Recht. Und jeder der gewerblich mit DHL arbeitet, weis auch, dass die nur in seltenen Fällen haften (zu schwere Paletten auf die eigene gestellt oder vom Gabelstabler drübergefahre). 

Dennoch gehen die Regelungen der Versandunternehmen hier nicht zu Lasten des Verkäufers und auch obliegt nicht die Beurteilung darüber (uns somit auch die Haftungsfrage) dem Transportunternhemen. 

Es gilt hier immer § 447 BGB: Risiko des Käufers.

Der Verkäufer sollte den Anspruch gegen das Transportunternehmen an den Kunden abtreten.

Der Haftungsausschluss kann auch als vollständiger Gewährleistungsausschluß verstanden werden, denn hier liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor (BGH - 13.03.2013 - VIII ZR 186/12).