ebay Verkäufe für Freunde & Verwandte bei HARTZ4

5 Antworten

Ein Wunder ist es nicht gerade, dass der Verdacht auftaucht, man hätte ungenannte Einnahmen, wenn man Gebühren für eine Online-Auktion bezahlt oder wenn man mit einem Hammer auf einem Dach erwischt wird.

Dass es sich dabei um einen entgeltlosen Freundschaftsdienst handelt, sollte man dann eben glaubhaft zu machen versuchen. Dazu kann es genügen, die Umstände zu schildern, mündlich oder schriftlich - muss es aber nicht. Die Frage ist nun: Können dafür Daten eines Kontos bei ebay verlangt werden, hier der Benutzername?

Mein Tipp: Dafür gelten die selben Regeln wie für die Einsicht in sonstige Daten, etwa die des Bankkontos. Zunächst gilt also, wie für fast alle Sozialleistungen, SGB I § 60 Angabe von Tatsachen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html

"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (...) 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."

Aber natürlich nicht jegliche Beweismittel, es gibt auch Grenzen, nämlich die: SGB I § 65 Grenzen der Mitwirkung

"(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

  1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
  2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann."

Zu den Kontoauszügen der Hausbank hat sich das Bundessozialgericht (BSG) schon geäußert: Muss man vorlegen auf Verlangen, drei Monate rückwärts immer. Zu einem ebay-Konto kenne ich solch ein Urteil noch nicht.

Was nicht heißt, dass das Amt im Streitfall nicht doch Recht bekommt vor dem örtlichen Sozialgericht. Oder gar - mit dann größerer Breitenwirkung - vor dem BSG. Dennoch gilt bis dahin SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung!!! Keine Kohle:

"(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert."

Aber das kann eventuell auf grandiose Weise schnell wieder abgewendet werden -> SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung: "Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."

Gruß aus Berlin, Gerd

Stell Dein Ebaykonto auf privat um,so kann niemand einsehen ob oder was du verkauft bzw. gekauft hast

user1545  06.02.2012, 09:26

Du irrst @mausisandra.

Wenn ich deinen Ebay-Nick weiß, kann ich rückwirkend für 90 Tage ALLES sehen, was du verkauft hast und teilweise bis 120 Tage zurück, was du eingekauft hast - auch wenn dein Profil auf privat steht.

Ja, du musst die verlangten Angaben machen - oder mit erheblichen Sanktionen rechnen - und die ARGE muss dir deine Geschichte mit dem Freund auch nicht glauben (was glaubst du, wie viele Hartz IV-Empfänger ihre Verkäufer über Freunde laufen lassen). Zudem kann anhand der Gebühren ein Erlös hochrechnet werden

Hinzu kommt, dass grundsätzlich eine gewerblicher Handel besteht, wenn man für "andere" Dinge veräußert (Verkaufsagent). Der Verdienst ist dabei unerheblich.

Tja....

Kleiner Tip fürs nächste mal....Alle Einträge auf den Konto Auszugs Kopien die der Arge nichts angehen unlesbar machen

veraeva12  06.02.2012, 19:39

das ist quatsch! hoch drei!