ebay Verkäufe für Freunde & Verwandte bei HARTZ4
Hallo!
Ich habe für einen viel arbeitenden (sprich: wenig Zeit) und recht kenntnislosen Freund ein paar Dinge bei ebay verkauft, bekomme aber selbst. ALGII. Weil ich von all dem nichts habe (außer einem glücklichen Freund) und das Geld aus den Verkäufen ja nun auch nicht mir gehört, wurden die Sachen zwar über meinen ebaynamen versteigert, die Bezahlung folgte aber direkt auf sein Konto. Somit habe ich an sich ja nichts weiter mit der Sache zu tun. Das war ein Gefallen, für den ich nichts bekommen habe. Die ebay Gebühren, die er mir zwar zurückzahlt, aber per Lastschrift von meinem Konto eingezogen wurden (da ich sicher nicht eine Lastschrift auf ein Konto umlege, das nicht mein eigen ist), scheinen jedoch dem Sachbearbeiter ins Auge gefallen zu sein.
Nun verlangt er meinen ebay Namen vor der Weiterbearbeitung meines Antrags. Ich sitze also auf heißen Kohlen. Da kein Eingang auf meinem Konto zu verzeichnen ist, er aber vermutlich der Lastschrift entnimmt, dass ich etwas verkauft haben muss, weiß ich nicht, wie ich zu reagieren habe. Darf er meinen ebay Namen verlangen? Ich fühle mich schon jetzt nicht mehr frei bei ebay einzukaufen, weil er dann alles sehen kann, was ich so erwerbe... -.-
Wichtiger jedoch...reicht es, wenn der Freund mir bestätigt, dass es Dinge aus seinem Familienbesitz waren und das Geld deshalb gleich an ihn bezahlt wurde, etc.? Wie hat er das zu formulieren? Oder kann ich nun Ärger dafür bekommen, dass ich glücklich war auch ohne Geld jemandem eine Freude machen zu können? -.- Freue mich über jede Antwort, denn ich bin ratlos und den Launen des Amtes hilflos ausgeliefert.^^;;;;
5 Antworten
Ein Wunder ist es nicht gerade, dass der Verdacht auftaucht, man hätte ungenannte Einnahmen, wenn man Gebühren für eine Online-Auktion bezahlt oder wenn man mit einem Hammer auf einem Dach erwischt wird.
Dass es sich dabei um einen entgeltlosen Freundschaftsdienst handelt, sollte man dann eben glaubhaft zu machen versuchen. Dazu kann es genügen, die Umstände zu schildern, mündlich oder schriftlich - muss es aber nicht. Die Frage ist nun: Können dafür Daten eines Kontos bei ebay verlangt werden, hier der Benutzername?
Mein Tipp: Dafür gelten die selben Regeln wie für die Einsicht in sonstige Daten, etwa die des Bankkontos. Zunächst gilt also, wie für fast alle Sozialleistungen, SGB I § 60 Angabe von Tatsachen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (...) 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."
Aber natürlich nicht jegliche Beweismittel, es gibt auch Grenzen, nämlich die: SGB I § 65 Grenzen der Mitwirkung
"(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann."
Zu den Kontoauszügen der Hausbank hat sich das Bundessozialgericht (BSG) schon geäußert: Muss man vorlegen auf Verlangen, drei Monate rückwärts immer. Zu einem ebay-Konto kenne ich solch ein Urteil noch nicht.
Was nicht heißt, dass das Amt im Streitfall nicht doch Recht bekommt vor dem örtlichen Sozialgericht. Oder gar - mit dann größerer Breitenwirkung - vor dem BSG. Dennoch gilt bis dahin SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung!!! Keine Kohle:
"(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert."
Aber das kann eventuell auf grandiose Weise schnell wieder abgewendet werden -> SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung: "Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."
Gruß aus Berlin, Gerd
Stell Dein Ebaykonto auf privat um,so kann niemand einsehen ob oder was du verkauft bzw. gekauft hast
Du irrst @mausisandra.
Wenn ich deinen Ebay-Nick weiß, kann ich rückwirkend für 90 Tage ALLES sehen, was du verkauft hast und teilweise bis 120 Tage zurück, was du eingekauft hast - auch wenn dein Profil auf privat steht.
Ich glaube, da solltest Du Dich mal einschlägiger informieren, u.a.
auch diese Seite habe ich über google gefunden, nachdem ich als Suchbgriffe:
hartz 4 + ebay
eingegeben habe.
Ja, du musst die verlangten Angaben machen - oder mit erheblichen Sanktionen rechnen - und die ARGE muss dir deine Geschichte mit dem Freund auch nicht glauben (was glaubst du, wie viele Hartz IV-Empfänger ihre Verkäufer über Freunde laufen lassen). Zudem kann anhand der Gebühren ein Erlös hochrechnet werden
Hinzu kommt, dass grundsätzlich eine gewerblicher Handel besteht, wenn man für "andere" Dinge veräußert (Verkaufsagent). Der Verdienst ist dabei unerheblich.
Tja....
Kleiner Tip fürs nächste mal....Alle Einträge auf den Konto Auszugs Kopien die der Arge nichts angehen unlesbar machen
das ist quatsch! hoch drei!