E-Mail-Frist rechtskräftig?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  1. Der Zugang muss beweisbar sein (bei E-Mail schwierig).

  2. Die gesetzte Frist des nachweislich zugegangenen Schreibens muss ZUM ZEITPUNKT DES ZUGANGS angemessen sein (vielleicht ist sie das ja dennoch, wenn die in der E-Mail großzügig bemessen war, das kann man hier nicht beurteilen)...

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 11:37

Welche Frist fändest du angemessen? 14 Tage, 21 Tage?

XtraDry  03.02.2011, 11:38
@Baobhan

Das kommt auf den Umfang des Schimmels an. Je nach Umfang und notwendigen Arbeiten 2-4 Wochen...

Fragant007  03.02.2011, 11:38
@Baobhan

Min. 14 Tage, abhänging von den auszuführenden Arbeiten.

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 11:43
@XtraDry

Das Problem ist, dass das Dach isoliert/gedämmt werden müsste, der Vermietre das aber nicht machen lassen will und nur den Putz von den Wänden abklopfen und neu verputzen lassen möchte (die Lösung hält eh nicht lange). Wir wollen keine 4 Wochen oder länger warten, weil wir jetzt schon gesundheitliche Probleme wg den Schimmel haben und die ganze Wohnung umräumen müssen dass wir in einem "nicht-Schimmel-Zimmer" schlafen können

XtraDry  03.02.2011, 11:46
@Baobhan

In diesem Fall stellt sich erstmal die Frage nach der Berechtigung Eurer Forderung. Denn so wie beschrieben hat der Vermieter mit Abklopfen und der Erneuern von Putz und Tapete seine Schuldigkeit getan. Weitere Ansprüche habt Ihr nicht, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde...

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 11:51
@XtraDry

Für uns würde das Abklopfen etc. ersteinmal reichen, wir möchten sowieso ausziehen.. Erst einmal geht es uns darum, dass unsere Gesundheit deutlich leidet (Asthma, ständige Kopfschmerzen, starker Hustenreiz etc seit dem Ausbruch). 3 Monate Kündigungsfrist sollte der Putz schon aushalten ;) Gibt es denn die Möglichkeit, falls der Vermieter die Frist nicht einhält, eine Mietminderung durchzuführen bzw eine fristlose Kündigung durchzuführen?

XtraDry  03.02.2011, 11:56
@Baobhan

Mietminderung könnt Ihr auch jetzt schon durchführen, zusätzlich nach Verstreichen der Frist Ersatzvornahme. Fristlose Kündigung dürfte allerdings nicht durchsetzbar sein, da nicht die komplette Wohnung unbewohnbar ist...

XtraDry  03.02.2011, 11:57
@Baobhan

Der Vermieter ist doch dazu aber bereits bereit, warum denn dann der ganze Ärger? Ich denke, strittig ist nur die Dachdämmung???

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 12:01
@XtraDry

Nein, leider nicht. Der Vermieter will bislang noch garnichts machen und sagte sogar "wenn sie der schimmel so sehr stört dann entfernen sie ihn doch auf der innenseite selbst". weiter telefonate usw wurden einfach aufgelegt oder wir wurden vertröstet. deswegen wollen wir heute direkt hingehen. es handelt sich um eine immobilien-firma die den Vermietungsauftrag für eine alte Dame (wohnt im Heim, hat Betreuung usw). Das Problem kennen die anderen Mieter auch schon. Der "Vermieter" hat bislang noch garkeine Lösung bereit gestellt

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 12:04
@XtraDry

Nein, leider nicht. Der Vermieter will bislang noch garnichts machen und sagte sogar "wenn sie der schimmel so sehr stört dann entfernen sie ihn doch auf der innenseite selbst". weiter telefonate usw wurden einfach aufgelegt oder wir wurden vertröstet. deswegen wollen wir heute direkt hingehen. es handelt sich um eine immobilien-firma die den Vermietungsauftrag für eine alte Dame (wohnt im Heim, hat Betreuung usw). Das Problem kennen die anderen Mieter auch schon. Der "Vermieter" hat bislang noch garkeine Lösung bereit gestellt

XtraDry  03.02.2011, 12:04
@Baobhan

Ok, zuvor hattest Du aber geschrieben "und nur den Putz von den Wänden abklopfen und neu verputzen lassen möchte ".

Ansonsten gilt das zuvor Geschriebene...

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 12:07
@XtraDry

Ja, habe die Hälfte vergessen.. Entschuldigung.. Laut dem Hausmeister will der Vermieter das machen lassen. Aber wir wissen von garnichts.

XtraDry  03.02.2011, 12:19
@Baobhan

Der Hausmeister hat nichts zu sagen. Dann gilt das zuvor Geschriebene...

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 12:22
@XtraDry

Vielen Dank für die gute und rasche Hilfe!!

XtraDry  03.02.2011, 12:27
@Baobhan

Nicht dafür, vielen Dank für den Stern... :-)

XtraDry  03.02.2011, 12:33
@Baobhan

Ach, noch ein Tipp: Ein solches Schreiben hat einige formale Anforderungen:. Es muss die Mängelrüge, eine angemessene Fristsetzung und vor allem auch eine ABLEHNUNGSANDROHUNG ("Wenn Du das nicht machst, werde ich es auf Deine Kosten selbst ausführen lassen") beinhalten...

Nein, da werdet ihr wohl eine neue Frist setzen müssen. Der Vermieter muß einfach nur behaupten, er habe die Mail nicht bekommen und schon kannst Du ihm nicht mehr das Gegenteil beweisen. Eine eMail genügt nämlich nicht dem Erfordernis der Schriftform. Also alles noch mal von vorne...

XtraDry  03.02.2011, 12:01

Praktisch ist das zwar richtig, ein hier genanntes Schriftformerfordernis gibt es allerdings nicht...

skyfly71  03.02.2011, 13:19
@XtraDry

Das ist richtig. Aber damit fällt auch die Beweisbarkeit im Streitfalle weg.

Das mit der eMail ist so eine Sache. Wenn keine Bestätigung des Erhaltes verlangt wurde kann der Vermieter jederzeit behaupten, er habe die Mail nicht erhalten. Zudem ist bislang umstritten, ob auch Mängel per Mail rechtsverbindlich gemedlet werden können.

Also neue Mängelanzeige mit neuer Frist abgeben.

Anwalt nehmen Ich kann euch nur dringend empfehlen einen Anwalt zu nehmen. Ihr habt das Recht die ganze Wohnung fristlos zu kündigen und Schadensersatz für eure beschädigte Gesundheit zu verlangen. Zudem muß der Vermieter einen gewissen Isolationsstandart einhalten - abgeleitet aus den Energiesparvorschriften. Ansonsten alleine deshalb Mietminderung. Dazu müsst ihr aber einen Anwalt haben! Sucht einen jungen dynamischen mit fachrichtung Mietrecht. Werdet doch Mitglied im Mieterbund, dann habt ihr über die Rechtschutz! Viel Erfolg, Till

Das deutsche Vertragsrecht schreibt noch immer die Schriftform, also ein Brief, vorzugsweise in diesem Falle ein (Einwurf)-Einschreiben vor.

XtraDry  03.02.2011, 11:41

Das ist falsch...

Fragant007  03.02.2011, 11:47
@XtraDry

Bitte mal eine Quelle nennen, XtraDry, wo steht, dass das falsch ist.

XtraDry  03.02.2011, 11:52
@Fragant007

§§ 535, 536, 536a, 536c BGB. Und Deine Quellen?

Fragant007  03.02.2011, 12:02
@XtraDry

Para126 BGB

XtraDry  03.02.2011, 12:13
@Fragant007

Das gilt aber nur für Vertragsabschluss oder Änderungen (Willenserklärungen als Überschrift), nicht für einfache Meldungen, Fristsetzungen etc.

Und selbst dafür schränkt dieser Paragraph bereits im ersten Satz des ersten Absates ein: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben". Also nur, WENN das jeweilige Gesetz dies an der entsprechenden Stelle vorschreibt, sonst nicht...

Baobhan 
Fragesteller
 03.02.2011, 11:41

Wir wollten den Brief persönlich vorbeibringen und uns den Erhal natürlich mit einer Unterschrift bestätigen lassen, geht das auch?

XtraDry  03.02.2011, 11:44
@Baobhan

Das geht theoretisch auch. Allerdings kann niemand den Vermieter zu dieser Unterschrift zwingen. Beser ist die Zustellung durch neutralen Boten (jeder, der nicht Mieter ist)...

onomant  03.02.2011, 11:44
@Baobhan

Und wenn er die Unterschrift verweigert?

Commodore64  03.02.2011, 12:15
@onomant

Übergabe/Einwurf vor Zeugen. Die Zeugen bestätigen dann dass der Brief zugestellt wurde.