Ist eine Rechnung per E-Mail rechtskräftig?

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Rechnungen können mit Zustimmung des Empfänger grundsätzlich auch per E-Mail übermittel werden (§ 14 Abs.1 UStG).
Zur Rechtswirksamkeit der Rechnung i.S.d Umsatzsteuerrecht ist es aber erforderlich, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser elektroisch übermittelten Rechnung durch eine qualifizierte elektonische Signatur nach dem Signaturengesetz gewährleistet sein muss.
Zur Herstellung einer solchen elektronischen Signatur wird

  • eine Signaturchipkarte,
  • ein Kartenlesegräte und
  • eine Signaturanwendungssoftware, um eine Verknüpfung zwischen Signaturkarte und elektronischen Daten herzustellen

benötigt.

Über folgenden Link bekommst du mehr Informationen über eine qualifizierte elektronische Signatur http://www.ostwuerttemberg.ihk.de/media/upload/haldarticles/decodabawue201002_391-1.pdf

wir erhalten eine Email vom Anwalt einer Person, mit der wir eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung führen. Diese Email bezieht sich auf eine zuvor geführte Korrespondenz in dieser Angelegenheit.

Die Email hat weder eine persönliche Anrede noch eine postalische Empfänger-Angabe noch eine Rechnungsnummer noch einen ordentlichen Briefkopf etc. Eigentlich ist es nur der Fließtext der Email in der wir unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von XYZ EUR aufgefordert werden.

Ist das eine korrekte Rechnung, die Beachtung finden sollte. Wenn es keine Vorgeschichte gäbe würde man das wohl als SPAM abtun.

Allein schon deswegen, weil viele große Unternehmen auf die Papierform verzichten, ist das ein Indiz dafür, dass eine Rechnung auch per Email rechtsgültig gestellt werden kann.

Ich finde zwar gerade keinen Beleg im Gesetzbuch, bin aber sicher, dass es rechtens und verbindlich ist.

EnnoBecker  06.09.2010, 12:24

Kannst nichts finden. Denn entweder gibt es keine Vorschriften für Rechnungen, oder es gibt welche. Und was tut Gott? Es gibt welche, aber nur bei der Umsatzsteuer.
 
Und aus der Tatsache, dass viele Unternehmen auf die Papierform verzichten, würde ich höchstens schlussfolgern, dass sie die Kosten dafür sparen wollen. Die Vorsteuerabzugsbeschränkung des Empfängers dürfte der Telekom beispielsweise herzlich egal sein.

teddybaeruj  06.09.2010, 12:28
@EnnoBecker

Und welche Botschaft hat dein Kommentar?

FordPrefect  06.09.2010, 12:29
@EnnoBecker

Irrtum. Bei Geschäftskunden erhält der T-Com-Kunde auf Nachfrage eine rechtskonforme digital signierte Rechnung. Über Sinn und Unsinn der Bestimmungen zur digitalen Signatur möchte ich mich jetzt hier lieber nicht äußern (zudem - der EU sei Dank! - ohnehin in absehbarer Zukunft Makulatur).

EnnoBecker  06.09.2010, 12:35
@FordPrefect

Nein, die erhält der Geschäftskunde nicht automatisch. Ich beispielsweise bekomme die nicht, weil dies für mich aufwendiger wäre als auf die paar Cent Vorsteuern zu verzichten. Ansonsten hast du aber recht.

EnnoBecker  06.09.2010, 12:36
@teddybaeruj

Und welche Botschaft hat "Ich finde zwar gerade keinen Beleg im Gesetzbuch" außer "ich habe keine Ahnung"?

teddybaeruj  06.09.2010, 12:48
@EnnoBecker

@EnnoBecker Offenbar bist du DER Experte für Rechnungen! Toll. Ich habe mir einfach angewöhnt, eine Aussage zu formulieren, die aus meiner Erfahrung resultiert, weil ich reichlich Rechnungen stelle und bezahle, die nicht in Papierform sind. Das genau ist die Antwort auf die Frage, in der von Steuer etc. nicht ein Wort steht!

Und wenn du meinst, auf einen fehlenden Beleg hinzuweisen bedeutet, keine Ahnung zu haben, so steht dir das frei.

Man wird aber nicht zum Experten, weil man in eine Frage etwas hineininterpretiert und dann glaubt, alle anderen müssten dasselbe tun.

Andere Meinungen akzeptieren zu können, nennt man Toleranz.

EnnoBecker  06.09.2010, 12:51
@teddybaeruj

Prima, dann kannst du ja gleich mal mit gutem Beispiel vorangehen :-)

teddybaeruj  06.09.2010, 12:59
@EnnoBecker

@EnnoBecker Danke für den hervorragenden Rat! Nachdem ich gerade dein Profil zur Kenntnis genommen habe, erübrigt sich für mich jeder weitere Kommentar. Schöne Zeit bei gutefrage.net.

EnnoBecker  06.09.2010, 13:18
@teddybaeruj

Lese ich da etwa einen leichten Sarkasmus raus?
 
Also, fangen wir einfach noch mal an, ja? Es gibt im Steuerecht nur wenige Vorschriften, die die Form der Rechnung beschreiben. Eine davon ist §§ 14 ff UStG, und die braucht man für den Vorsteuerabzug. Eine andere ist in § 4 (5) EStG für die Bewirtungskosten und eine im § 35a für die haushaltsnahen Dienstleistungen. §9c Kinderbetreuungskosten sollte man noch erwähnen.
 
Und das wars auch schon.
 
Die Existenz einer Rechnung erleichtert aber die behauptung, eine Ausgabe gehabt zu haben, selbstverständlich.
 
Und: Unternehmen sind nicht so sozial, eine Rechnung nur deshalb auf Papier zu versenden, nur damit der Empfänger die Vorsteuer abziehen kann. Deshalb kann man aus der Existenz einer E-Mail-Rechnung auch keinen Schluss auf eine Gesetzeslage ziehen.
 

Hallo Andiama,
eine Rechnung per E Mail ist rechtskräftig, wenn man das Unternehmen kennt. Ist es unbekannt und man hat noch nie etwas davon gelesen oder gehört, ist vorsicht geboten. Da muß man der Sache auf den Grund gehen, um zu wissen, ist es legal oder nicht legal. Dangerangel1261

Es gibt nur wenig Bestimmungen darüber, wie eine Rechnung beschaffen sein muss und was sie enthalten muss. Als Wichtigstes wäre hier §§ 14ff UStG. Darin wird beschrieben, was eine Rechnung ist, wie sie aussehen muss usw. Wenn die Rechnung nicht formgerecht ist, kann man keine Vorsteuer abziehen.
 
Für die Einkomemnsteuer gilt das nicht. Dort gibt es solche Einschränkungen nicht. Außer bei Bewirtungsrechnungen.
 
Und im übrigen Rechtsverkehr dürfte eine elektronisch versandte Rechnung dieselbe Rechtswirkung entfalten wie eine auf Papier.
 
Also, wenn du Vorsteuer abziehen willst, brauchst du eine formfehlerfreie Rechnung, ansonsten nicht.

FordPrefect  06.09.2010, 12:31

Richtig. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, dass zum Vorsteuerabzug bei Rechnungen per Email nur solche Rechnungen die Formanforderungen des Gesetzgebers erfüllen, die digital signiert wurden (und deren Signaturen vom Empfänger aufbewahrt und alle 2 Jahre erneuert wurden).

EnnoBecker  06.09.2010, 12:33
@FordPrefect

Richtig. Die digitale Signatur gibt es auch noch.

Ontario  22.01.2011, 12:51
@FordPrefect

Hallo FordPrefect! Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt. Rechnungen, z. B. Sammelrechnungen über Telefon, Internet von 1&1 sind auch ohne Signatur gültig und können bei der Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei einer Anfrage bei 1&1 hat man mir unter Hinweis auf den Paragraphen dies zur Antwort gegeben.