Jobcenter/Arbeitsamt: Sanktionen für einzelne Leistungsträger oder komplette Bedarfsgemeinschaft?
Kurze Frage bezüglich Sanktionen.
Nehmen wir an in einem Haushalt leben drei Personen. Person A,B und C.
Sie erhalten alle jeweils einen Hartz 4 Anteil von 368€. Sprich also:
Person A: 368€ - Person B: 368€ - Person C: 368€
Da sie in einem Haushalt leben, besteht eine Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet die Leistungen werden zusammengerechnet. Bedeutet also:
Gesamtleistung monatlich: 1104€
Nun versäumt Person A einen Termin beim Amt und soll eine Leistungskürzung für 3 Monate erhalten. Die Frage: Wirkt sich die Sanktion auf den einzelnen Anteil von Person A aus, oder auf die gesamte monatliche Leistung?
Danke für alle vernünftigen Antworten.
2 Antworten
Es gibt keine Sippenhaftung mehr, es dürfen durch eine Sanktion also keine anderen Mitglieder der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bestraft werden, sondern nur die Person, die sich ein Fehlverhalten geleistet hat !
Die Sanktion darf sich also nur auf den Leistungsbezug dieser jener Person beschränken.
Das ganze betrifft aber nur die Regelleistung für den Lebensunterhalt, sollte es nicht die erste Sanktion innerhalb eines Jahres sein, oder die Person noch unter 25 sein und es ggf.eine 100 % Sanktion geben würde, dann darf der Anteil der Wohnkosten aber nicht sanktioniert werden.
Damit würden die anderen Mitglieder bestraft, also steigt dann der Bedarf dieser übrigen Personen im Zeitraum der 3 monatigen Sanktion an, sie bekämen dann also mehr für ihren Anteil der Wohnkosten.
Natürlich nur auf die einzelne Person