Dürfte ein Vermieter die Höhe der monatlichen Kaltmiete bei starker Nachfrage auch per Mietpreis-Auktion festlegen?

6 Antworten

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Dürfte ein Vermieter die Höhe der monatlichen Kaltmiete bei starker Nachfrage auch per Mietpreis-Auktion festlegen?

Ja, nur nützt ihm das wenig: Kann der Höchstbietende gem. § 138 (2) BGB nachweisen, das seine Zwangslage ausgenutzt würde, läge ein sittenwirdriges Rechtsgeschäft vor mit der Rechtsfolge, das der danach geschlossenen MV zwar wirksam bliebe, der M aber die geforderte Mietzahlung verweigern dürfte, die zuviel bezahlte erste Monatsmiete herausklagen, verrechnen oder vier Jahre lang alle Überzahlungen herausklagen könnte solange, wie sie auf das ortsübliche Niveau angepasst wäre.

Gelänge es ihm, ein Angebot von 50% über der ortsüblichen Miete anzunehmen, käme darüberhinaus Strafanzeige wg. Wucher n. § 291 (1) Nr. 1 StGB in Betracht, bei 20% immerhin noch Anzeige einer Ordnungswidrigkeits n. § 5 WiStG.

G imager761

Ja, das ist zulässig, da Vertragsfreiheit bei Neuvermietung gilt.

Teilweise wird das schon gemacht, indem die Vermieter Inserate mit verschiedenen Mietpreisen online stellen bzw. den Markt mit einer "Fake"-Anzeige antesten.

Es bringt übrigens nichts, sich darüber aufzuregen. Dann nimmt der Vermieter einfach einen anderen Interessenten. So sind die Spielregeln von Angebot und Nachfrage.

Allerdings darf der Vermieter die Miete nicht zu hoch ansetzen, da es sich sonst um Mietwucher handelt. Das kann von Ordnungswidrigkeit bis Freiheitsstrafe gebüßt werden.

Die von meinem Vorredner genannte Mietpreisbremse spielt keine Rolle, die Mietpreisbremse  wurde vor kurzem in Bayern für rechtswidrig erklärt.

Für spätere Mieterhöhungen gibt es dann andere Gesetze. Habe dazu einen Bericht auf meinem Blog geschrieben.

Ansonsten empfehle ich die Seite mietrecht.org , dort stehen viele Berichte zu diesem Thema.

Viele Grüsse,

Alexander vom vermietertagebuch.com

Es würde lediglich gegen die Regelungen der Mietpreisbremse entgegen stehen, sofern diese im jeweiligen Ort angewendet werden sollen. Aber ansonsten ist das zulässig, weil bei neuen Verträgen Verhandlungsfreiheit gilt. Nur für Mieterhöhungen gibt es dann wieder entsprechende Regelungen.

Das ist möglich. 

Oft bieten auch Mieter sowas an oder eine Einmalzahlung.

Sie bedenken dabei nicht, dass sie sich dadurch ins Aus befördern.

Wer bei mir so versucht eine Wohnung zu bekommen, der kann sich gleich verabschieden.

Solange die Wohnung nicht zu einem Wucherpreis vermietet wird, spricht nichts dagegen.