Dürfen Kontrolleure jemanden festhalten?

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Wie Du sagst, jeder darf das - aber nur bei Straftaten. Würde mich jemand festhalten ("angreifen"), würde ich mich verteidigen. Dies würde demjenigen nicht gut bekommen glaube ich....

Ne sorry....festhalten war nicht "körperlich" gemeint sondern im räumlichen Sinne! D.h.: Die 3 Kontrolleure haben sich vor die Tür gestellt und den Mann dadurch am aussteigen gehindert! Ist sowas nicht Freiheitsberaubung o.ä.??

@Mahoni82

Dann hilft nur Flucht, da Flucht nicht strafbar ist.

Präziser: Er darf mich festhalten, aber nicht mit Gewalt - und ohne Gewalt hält er mich nicht. Mit Gewalt .... habe ich ja schon beantwortet.

Streng genommen oder so gesehen: Eher Nein. Aber. In den Beförderungsbedingungen sind i.d.R. die Klauseln, das der Fahrgast verpflichtet ist, dem Betriebspersonal den Fahrausweis vorzuzeigen und auszuhändigen. Tut er das nicht, könnte das Betriebspersonal (Kontrolleure) davon ausgehen und würde es vermutlich auch, das eine Leistungserschleichung (§265a StGB) vorliegt und a) zivilrechtlich ein Anspruch auf Entrichtung des "Erhöhten Beförderungsentgelts" und b) strafrechtlich eine Strafanzeige durch die Verkehrsgesellschaft erwünscht oder je nach Verkehrsgesellschaft durchgeführt gestellt wird. Mit dem Betreten des Betriebsgeländes (Haltestellen, U-Bahnhöfe, Busse, Bahnen) hat sich der Fahrgast mit den Beförderungsbedingungen einverstanden erklärt, somit auch seiner Rechte und Pflichten. Sofern der mutmaßliche Verdacht der Leistungserschleichung für die Kontrolleure gerechtfertigt ist, können sie selbstverständlich den mutmaßlichen Täter bis zum Eintreffen der Polizei (auch mit Gewalt) festhalten (rein rechtlich §127 StPO). Das Festhalten muss nicht an Ort und Stelle geschehen, ein Festhalten in einem Raum, in der Bahn oder sonstwo ist möglich. Das "Festhalten" (eig. "127 StPO") kann dem Interesse an der Strafverfolgung dienen aber auch zur Sicherstellung der Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber dem "Schwarzfahrer", sofern die Verkehrsgesellschaft einen zivilrechtlichen Anspruch, bspw. das Erhöhte Beförderungsentgelt erheben möchte und dafür die Personalien zur Durchsetzung des Anspruchs benötigt. Voraussetzung für Alles ist jedoch, das die Identität des Beschuldigten nicht feststeht! Ein (Mehrfach-)täter, der der Verkehrsgesellschaft bekannt ist (oder der Täter durch sonstige Gründe bekannt ist, also die Personalien), darf nicht festgehalten werden. Sofern man "unschuldig" ist, besteht keinerlei Grund für eine "Flucht", denn der Anfangsverdacht würde da nur bestätigt und eine Fahndung oder/und Videoüberwachungsauswertung aus dem Verkehrsmittel nach sich ziehen.

Aber wie sieht es aus wenn die Kontrolle an einer Haltestelle stehen und einen nicht aussteigen lassen wollen bevor sie die fahrkarte gesehen haben?

Genau DAS haben wir doch thematisiert!

Also wenn Sie sich auf den § 265 STGB berufen liegt schon beim Versuch Erschleichung von Leistungen eine Straftat vor. Dann ist es keine Freiheitsberaubung und somit rechtens