Die Mutter meines Schwiegersohnes kam in's Altersheim. Sie hatte ein Wohnrecht im Haus. Das Solzialamt verlangt nun für die Zeit im Altersheim das Geld zurück?
Die Mutter meines Schwiegersohnes kam für 1 Jahr in's Altersheim. Sie wohnte im Haus meines Schwiegersohnes und hatte dort ein "Wohnrecht". Sie ist inzwischen verstorben. Nun kam das Sozialamt und begutachtete die Wohnung die für 1 Jahr leer stand mit der Bemerkung, dass nun 4.800 € (genau die Kosten die das Altersheim vom Solzalamt erstattet bekam) zurück zu zahlen wären, da die Wohnung hättet vermietet werden können. Mein Schwiegersohn wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er die Wohnung hätte vermieten müssen, zumal noch einige Renovierungsarbeiten angestanden hätten, bevor man hätte vermieten können. Der Rechtsschutz lehnt eine anwaltliche Beratung ab. Kann mir bitte jemand mitteilen, ob es sich lohnt einen Anwalt einzuschalten, die anderen Geschwister möchten sich leider nicht an der Summe beteiligen, was ich auch nicht in Ordnung finde, daher ist er alleine für die Zahlung verantwortlich. Danke für eine hilfreiche Antwort.
3 Antworten
Der Sohn hätte ja in dieser zeit die Wohnung vermieten können. Wenn er das nicht getan hat, konnte er es sich scheinbar leisten.
Warum sollte die Allgemeinheit dafür aufkommen, wenn sie einen Vermögenswert hatte. (Das ist ein Wohnrecht)
Bevor wir zum Fall kommen. Es besteht zumindest die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht anzufragen, ob ihr sogenannte Prozesskostenbeihilfe erhalten könnt, um somit eine kostenlose Beratung bei einem Fachanwalt zu erhalten. Ob es hierfür Einkommensgrenzen oder andere Beschränkungen gibt, müsstet ihr bitte direkt erfragen.
Inwiefern seine weiteren Geschwister zahlungspflichtig sind, kann ich nicht beurteilen und müsste geklärt werden. Ist aber natürlich auch einkommensabhängig.
Grundsätzlich sind alle Kinder für Eltern im Rahmen der eigenen Mittel zahlungspflichtig, ähnlich wie es halt früher die Eltern für die Kinder waren. Dabei sind alle zulässigen und verfügbaren Mittel zu berücksichten.
Sozialstaat bedeutet insoweit, dass der Staat erst einspringt, wenn die zahlungsplichtigen oder betroffenen Personen nicht selbst die Kosten tragen können (ganz oder teilweise). Hierbei ist es meiner Ansicht nach (und nagelt mich darauf nicht fest) seitens der Ämter unwichtig, ob jemand die Einnahmen tatsächlich erhält oder aber beziehen könnte, es jedoch nicht tut.
So wie ein Arbeitsloser sich nicht auf die faule Haut legen kann, sich ein vorübergehender Erwerbsunfähiger um seine Genesung bemühen muss und man sich auch in anderen Bereichen seinen Verpflichtungen nicht entziehen kann, so wäre es auch bei deinem Schwiegersohn.
Es sind die vorhandenen und möglichen Mittel auszuschöpfen, soweit dem nicht etwas Dringendes entgegensteht. Die Renovierung einer Wohnung ist sicherlich kein ausreichender Grund hierfür und es liegt üblicherweise ja auch im Interesse eines jeden Vermieters, den vorhandenen Wohnraum bestmöglich zu vermieten.
Ich gehe davon aus, dass dein Schwiegersohn sich mit dem Sozialamt auseinandergesetzt hatte und auch das eine oder andere Formular zu unterzeichnen hatte.
Wenn in diesen Formularen u. a. steht, er ist nach Gesetz verpflichtet (hier gilt ja bereits Unwissenheit schützt vor Strafe nicht), alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Sozialleistungen so gering wie möglich zu hallen (oder ähnliches), dann wäre auch die Aussage (ich wurde nicht aufgefordert) nicht zutreffend. Und ich erlaube mir den Hinweis, es lesen sich die wenigsten alle Verträge, Hinweise, Unterlagen und Anlagen durch.
Ich habe die ausgehändigten Broschüren beim Jobcenter, bei der Arbeitsagentur, Kreditverträge meines ehemaligen Arbeitgebers (Bank) und vieles mehr durchgelesen und kann sagen, es liest sich fast keiner alles durch.
Und hier liegt das Sozialgesetzbuch zugrunde, dass einen höheren Stellenwert als der Verbraucherschutz o. a. hat. Mittel des Sozialstaates sollen immer das letzte Mittel sein.
Sicherlich hättest du gern etwas anderes erfahren, aber letztendlich soll u. a. ja auch der Missbrauch staatlicher Institutionen gemindert werden. Und wie viele Menschen würden nicht trotzdem versuchen, aus gewissen Verpflichtungen herauszukommen. Meistens leider die, die es sich sogar leisten könnten. :(
OLG Köln, Beschluß vom 6.2.1995, Az.: 2 W 21/95, ZMR 95, 256
Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts darf die Räume grundsätzlich nur
selbst bewohnen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln gilt allerdings
eine Ausnahme, wenn der Berechtigte die Wohnung nicht mehr selbst nutzen kann und auf die Mieteinnahmen dringend angewiesen ist.