Details Übergabevertrag?
Da meinem Vater die Gesetzeslage klar geworden ist und er verhindern möchte, daß im Fall der Fälle sein Haus und der Grund für Pflegeaufwand vom Staat herangezogen wird, möchte er einen Übergabsvertrag machen. Eine der Bedingungen ist die, daß das Haus in Familienbesitz bleiben muß. Wir sind selbst schon in Pension und hatten in den letzten Jahren vermehrt Probleme mit Knien und Hüften. Natürlich hoffen wir, daß uns dies nicht eines Tages erheblich einschränken wird, aber niemand kann in die Zukunft sehen.
Wir hätten ohnehin nicht vor gehabt, das Haus zu verkaufen, sondern darin zu wohnen. Allerdings fällt es uns jetzt schon zunehmend (und je nach Tagesverfassung) schwer, beim helfen die vielen Treppen dort in den ersten Stock und in den Keller zu bewältigen. Nun meine Frage: Nehmen wir nun an, der Vater ist verstorben, wir wohnen in dem Haus und können irgendwann weder ins Schlafzimmer nach oben, noch in den Keller hinunter (z.B.Waschmaschine, Speisekammer-Raum) und würden lieber - um weiter halbwegs unabhängig leben zu können- in eine ebenerdige Wohnung umziehen. Allerdings darf nach dem Willen des Vaters weder verkauft, noch vermietet werden. Ist das in einem Übergabsvertrag wirklich zulässig? Zumal....wenn man den Faden weiter spinnt: Wir haben drei Kinder, die in dem Fall nach unserem Ableben erben werden. Alle drei wohnen und arbeiten mehrere Stunden weit weg in verschiedenen Richtungen. Niemand von ihnen wird herziehen, Verkauf und Drittelung des Erlöses wäre also die einzige Lösung. Auch das will der Vater verhindern. Ich kann mir nicht denken, daß er so weit in die Zukunft "regieren" kann?
4 Antworten
Da meinem Vater die Gesetzeslage klar geworden ist und er verhindern möchte, daß im Fall der Fälle sein Haus und der Grund für Pflegeaufwand vom Staat herangezogen wird, möchte er einen Übergabsvertrag machen.
Eine Schenkung - sich künstlich armrechnen - funktioniert nicht immer - Schenkung/Widerrufsfristen:
Und ob Ihr ein Haus als Beschenkte zukünftig vermietet oder nicht, darüber kann der Vater nicht verfügen. Er könnte auch nicht verhindern, das Ihr Euren Kindern dieses Haus in Form einer Schenkung übereignet und diese das dann veräußern.
Schenkungsvertrag und Übergabsvertrag sind bei uns zwei verschiedene Dinge. Es war mir nicht klar, daß dies ein deutsches Forum ist, natürlich kann hier keiner wissen, wie das bei uns gehandhabt wird. Danke trotzdem für die Mühe.
Bei so was sollte man sich ganz dringend von einem Rechtsanwalt beraten lassen und nicht selber versuchen, irgendwas zu regeln. Man läuft sonst Gefahr, dass der Vertrag Folgen hat, die man nicht bedacht hat und so auch nicht wollte und man auch nicht das erreicht, was man eigentlich erreichen wollte.
Entschuldigung, ich hätte gleich bei Fragestellung erwähnen sollen, daß ich aus Österreich bin. Es war mir nicht klar, daß dies ein rein deutsches Forum ist. In dem Fall bin ich dann hier falsch, nicht wahr? Danke an alle für ihre Gedanken bisher.
Leider habt ihr eines nicht bedacht. Selbst wenn ihr jetzt das Haus übertragt, haftet ihr dann immernoch die kommenden 10 Jahre für den Pflegeaufwand des Vaters. So leicht macht es euch der Staat nicht, dass ihr euch einfach mit einer Übertragung aus der finanziellen Verantwortung ziehen könnt.
Unabhängig davon - wenn der Vater irgendwann seine letzte Ruhe gefunden hat, kann ja keiner mehr kontrollieren, ob ihr euch an den Vertrag haltet und im Grunde genommen habt ihr dann freie Hand.
Was heißt denn "bei uns"? In welchem Land lebt ihr denn? Also in Deutschland können Schenkungen der letzten 10 Jahre durch das Sozialamt rückabgewickelt werden, bevor Leistungen erbracht werden
Genau so schauts aus - und wenn kein eigenes Vermögen beim zu Pflegenden da ist, haften auch die Kinder für die Finanzierungslücke in der Pflege (wenn Rente und Pflegegeld nicht ausreichen).
Der Pflegeregress ist bei uns vor einiger Zeit abgeschafft worden. Sobald - im Falle eines 24 Stunden Pflegeaufwandes- ein Altersheim Aufenthalt notwendig würde und Pension/Pflegegeld nicht ausreichen, würde auf Eigentum zurück gegriffen. Noch gilt die 3-Jahres-Regelung, innerhalb der auch nach Abschluß eines solchen Vertrages drauf zugegriffen werden kann. Ab 2018 sind es 5 Jahre, darum nun der Entschluß des Vaters.