wohnrecht nach todesfall

2 Antworten

deine mutter, als auch ihr kinde rhabt einen freibetrag beim erbe. ich glaube beim ehepartner sind es 400 000.

dafür muss keine steuer gezahlt werden. was darüber ist, dafür man steuer zahlen.

das hat nciths damit zu tun, ob es ein haus oder bargeld ist.

bis geklärt ist, wer der erbe ist, dürft ihr im haus wohnen, abe rwohnrecht ist das nicht.

  1. Wenn ihr Vater ohne Testament verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei der angegebenen Familienzusammensetzung ihre Mutter als Ehefrau den Vater zu 1/2 beerbt und Sie und ihre beiden Geschwister zu je 1/6. Es entsteht dann eine Erbengemeinschaft, bei deren späterer Auseinandersetzung durchaus Streitpotenzial vorliegen kann. Es wäre daher zu empfehlen, dass der Vater seine Erbfolge durch ein Testament (z.B. ein mit der Mutter gemeinschaftliches) regelt,, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und die drei Kinder zu gleichen Anteilen als Erben des länger lebenden Elternteils. Dann müssen eben später die drei Kinder miteinander verhandeln, ob einer das Haus ganz übernehmen will gegen Abfindung der anderen oder wie auch immer.

  2. Wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, d.h. die Mutter zu 1/2 Miteigentümerin wird, können die drei Kinder von ihr allenfalls anteilig (also 1/2) die ortsübliche Miete ver-langen, sie aber nicht "aus dem Haus werfen". Dasselbe gilt für Sie, wenn Sie zu 1/6 Miteigentümer würden. Sie hätten sogar den Vorteil, dass sie dann nur 5/6 der jetzigen Miete zahlen müssten; denn für ihr 1/6 fiele keine Miete mehr an.

  3. Ungeachtet dessen, würde ich empfehlen, dass Ihr Vater ihrer Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht an der derzeit genutzten Wohnung bestellt. Er könnte auch für Sie und ihren Ehepartner ein solches Wohnrecht bestellen (und im Grundbuch eintragen lassen). Aber vielleicht will er das nicht. Daher sollten Sie zweckmäßig einen längerfristigen (1o Jahre ?) Mietvertrag mit ihm schließen, der Ihr vertragliches Wohnrecht während der Mietzeit sichert. Denn der Tod des Vaters als Eigentümer des Hauses würde nicht zu einem "Sonderkündigunsrecht dieses Mietvertrages führen.

  4. Wenn und soweit ihre Mutter als Erbin des Vaters das "Familienheim" beibehält und 10 Jahre darin wohnen bleibt bzw. während dieser Zeit selbst verstirbt oder wegen Krankheit aus-ziehen muss, bleibt es für die Mutter erbschaftssteuerfrei neben ihrem allgemeinen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Das würde auch gelten, wenn die Mutter aufgrund des Erbverzichts ihrer Kinder (notarielle Urkunde ist dafür zwingend !) das Haus allein erben würde. Sie müssten allerdings durch einen Anwalt oder einen rechtskundigen Bekannten prüfen lassen, ob die Erbverzichte auch tatsächlich zur Folge hätten, dass die Mutter allein erbt. Insofern wäre sicher besser, das in Ziff.1 Vorgeschlagene zu tun: Die Eltern sollten sich gegenseitig bzw. der Vater die Mutter zu Erben einsetzen. Dann wäre die Erbfolge der Mutter von vorn herein klar. Sofern der Vater den Kindern oder Dritten etwas bei seinem Tod zukommen lassen will, kann er das durch sogen. Vermächtnisse im Testamenet festlegen. Auch dazu wäre anwaltliche Hilfe zumindest nicxht falsch.

5.Wenn ihre Mutter nach dem Vater verstirbt und wenn kein Testament (gemeinschaft-lich oder allein von der Mutter) vorliegt, erben die drei Kinder, wie schon oben erwähnt, je 1/3. In dieser Position als Miterbe zu 1/3 brauchen Sie doch allenfalls zu befürchten, dass Sie 2/3 der ortsüblichen Miete an die Geschwister bzw.2/3 der in einem Miet-vertrag vereinbarten Miete zu zahlen haben. Sie brauchen doch nicht aus der Wohnung auszuziehen, bis die Erbangelegenheit geklärt ist. Befolgen Sie den obigen Rat und schließen Sie einen langfristigen Mietvertrag mit dem Vater. Dann kann Ihnen vor Ablauf dieses Vertrags praktisch nichts passieren.