Dekolicht an Motorrädern?
Vllt kennen einige von euch den Film „NERVE“ und die Motorrad Sequenz.Bei diesem Film kam mir die Idee selbst mal tätig zu werden und habe Nachforschungen wegen der Legalität gemacht und kam zu dem Ergebnis das es nicht legal ist.In meinen Recherchen habe ich aber auch gelesen das wenn ich nicht die Fahrbahn beleuchte und die Straßengräben rot weiß und gelb verwende und es nicht übertreibe das es legal ist.Meine frage ist dürfte ich weißes Licht einbauen da es ja auch meine Sicherheit ist da mich Autos etc. besser sehen können.Falls es illegal sein sollte was wären die Strafen dafür oder gibt es eine Erlaubnis oder Sonderregelung die man für so etwas beantragen kann.Oder vllt habt ihr auch noch Vorschläge wie ich so etwas umsetzten könnte.
3 Antworten
Hallo,
ja, deine ersten Recherchen sind richtig - es ist nicht legal.
Nein, deine weiteren Recherchen sind falsch - auch das ist nicht legal und es ist egal, welche Farben du verwendest oder wohin und wie hell es leuchtet.
Wenn du das machen und keinen Ärger bekommen willst, dann musst du das so schalten, dass es bei eingeschalteter Zündung nicht leuchten kann.
Sozusagen nur als "Show-Effekt" im Stand und bei ausgeschalteter Zündung.
Und natürlich kann man dafür keine Erlaubnis oder Sonderregelung beantragen oder erhalten.
Viele Grüße
Michael
Lichttechnik. Zweirad alles sehr genau vorgeschrieben
und da gibts zu Glück nicht solche Kirmes oder Babygeburtstagsbeleuchtung die führt immer zu sofortigen Zwangsstilllegung und das ist alles was hier nicht beschrieben ist .
Es gibt da zum sehr großen Glück keine Sonderregelung .
Blaulicht an Krädern von Polizei Feuerwehr und Rettungsdiensten mal abgesehen aber das ist ja ganz was anders .
http://www.cm-foto.de/data/media/314/0-76-1_a.D.jpg
Nach §§ 49a - 54 StVOZ // 93/92 EWG.
Begrenzungsleuchten und Standlicht:nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig Mindestanzahl: 1, nach EG auch 2 in der Breite: symmetrisch zur Fahrzeug-Längsachse nach StVZO nur im Scheinwerfer in der Höhe: 350-1200 mm,nach StVZO bis 1500 mm
Abblendlicht: vorgeschrieben Mindestanzahl: 1, nach EG auch 2
in der Breite nach EG:bei 2 Scheinwerfern maximaler Abstand zueinander
200 mm, symmetrisch zur Fahrzeug- Längsachse in der Breite nach StVZO:maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer,symmetrisch zur Fahrzeug-Längsachse in der Höhe: 500–1200 mm, nach StVZO vor EZ 1. Januar 1988bis 1000 mm
Fernlicht: vorgeschrieben Mindestanzahl: 1 oder 2 in der Breite bei 2 Scheinwerfern:maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander
200 mm in der Höhe: keine besondere Vorschrift blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker): vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1. Januar 1962 Anzahl: 4 Kennzeichnung vorn:1, 1a, 1b, 11 Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12 in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm,hinten 180 mm zueinander;nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm zueinander
Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm Ochsenaugen“ bei EZ ab 1. Januar 1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig in der Höhe: 350–1200 mm Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
Warnblinkanlage:nach EG unzulässig an Kleinkrafträdern,zulässig an Krafträdern nach EG ist ein besonderer Schalter zur synchronen Funktion
aller Blinker vorgeschrieben nach StVZO zulässig auch an Kleinkrafträdern
Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben,nach StVZO mit rotem Licht
Nebelscheinwerfer:Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig in der Breite:
nach EG bei 2 Nebelscheinwerfern: Scheinwerfer sind zur Fahrzeug-Längsachse anzubringen nach StVZO: max. 250 mm von der Fahrzeug-Längsachse in der Höhe: 500–1200 mm,nach StVZO vor EZ
1. Januar 1988 bis 1000 mm Schaltung mit Begrenzungs-,
Abblend-, Fernlicht Einschaltkontrollleuchte zulässig
Bremsleuchten: vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1. Januar 1988
Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig Anbaulage: mittig in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm
Schlussleuchten:vorgeschrieben Mindestanzahl: 1 oder 2 Anbaulage: mittig
in der Höhe: UK min. 250 mm,OK max. 1500mm
Rückstrahler:vorgeschrieben, nicht dreieckig Mindestanzahl: 1 oder 2
in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm
Tagfahrleuchten: Bis zu einer Änderung des § 17 StVO müssen Krafträder
auch am Tag mit Abblendlicht fahren.Der Anbau von Tagfahrleuchten
ist zulässig, die Benutzung tritt ab 1. April 2013 in Kraft.
führt immer zu sofortigen Zwangsstilllegung
In einem bist du vollkommen - darin vollkommenen Quatsch zu verbreiten.
Und der Rest ist dann einfach wieder nur massig reinkopierter Text, der mit der Frage an sich überhaupt nichts zu tun hat.
DAs ist recht einfach: jede am Bike verwendete LAmpe muss eine Zulassung haben, genau für diesen Zweck und Montageort. Also nicht mal eben einen Blinker unter das Schutzblech o.ä.