Darf Person A jemanden eine reinhauen der ihn beleidigt, und kann der Peiniger danach mit rechtliche Schritte vorgehen?

17 Antworten

Nein darf er nicht und würde eine Verfolgung nach sich ziehen wenn angezeigt. Wie ein evt. Richter dann urteilen würde hängt von vielen Faktoren ab. Auch welche Folgen der Schlag hat.

Im internet gibt es viele Videos, auch welche die zeigen wie man seine Frau richtig schlägt, also nicht alles 1:1 übertragen.

Die Beleidigung ist ein Angriff auf die persönliche Ehre eines Menschen und die persönliche Ehre ist ein notwehrfähiges Rechtsgut i.S.v. § 32 StGB.

wiki01  01.06.2018, 13:52

Richtig. Das Problem: ist der rechtswidrige Angriff, hier die Beleidigung, noch gegenwärtig oder schon abgeschlossen. Das könnte bei Schlägen zu Überraschungen führen.

Nein. Bzw. ja.

Ist aber oftmals sehr theoretisch und ist dann oft nicht durch Notwehr gedeckt.

Jein.

Auch gegen eine Beleidigung kommt eine Notwehr in Betracht. Die Ehre ist nämlich auch ein notwehrfähiges Rechtsgut. Im Rahmen der Notwehr hat der Notwehrübende das Recht, alles zu tun was geeignet und erforderlich ist, um den Angriff auf seine Ehre zu beenden. Ein Schlag dürfte in der Regel eine andauernde Beleidigung sicher beenden.

Problematisch ist allerdings, dass man sich im Rahmen der Notwehr nur gegen einen gegenwärtigen Angriff verteidigen darf. Der Angriff muss also unmittelbar bevorstehen oder noch andauern. Bei einer Beleidigung müssten die Beleidigungen während des Schlags also noch ausgesprochen werden, damit eine Rechtfertigung wegen Notwehr in Betracht kommt.

Eine schwerwiegende Beleidigung kann vielleicht als strafmildernd gewertet werden, wenn man danach zuschlägt.

Sie ist aber NIE eine Rechtfertigung für Straffreiheit und wird auf jeden Fall wesentlich härter bestraft als die Beleidigung.

Wer auf Beleidigungen mit Gewalt reagiert, zeigt, dass er mit einfachen menschlichen Konflikten überfordert ist.

onemanarmy11 
Fragesteller
 01.06.2018, 10:40

Ja, nach einer Beleidigung direkt zu zuschlagen ist ein wenig übertrieben, wenn man aber täglich dumm angemacht wird, dann ist es schon verständlich, dass die Hand mal ausrutscht.

derLordselbst  01.06.2018, 10:43
@onemanarmy11

Systematisches Mobbing ist hier nicht gefragt worden. Allerdings hat "das Hand ausrutschen" auch bei Mobbing keine positiven Effekte, sondern sorgt dafür, dass das Opfer zum Täter wird und dann hinterher noch einfacher gemobbt werden kann.

AuroraAlpha  01.06.2018, 10:49
Sie ist aber NIE eine Rechtfertigung für Straffreiheit und wird auf jeden Fall wesentlich härter bestraft als die Beleidigung.

Das ist falsch, schau mal in § 34 StGB, da wird die Ehre als notstandsfähiges Rechtsgut explizit genannt. Unter Umständen käme sogar eine Rechtfertigung infolge Notwehr in Betracht.

derLordselbst  01.06.2018, 11:07
@AuroraAlpha

"Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Wie kann man bei verbaler Beleidigung als angemessenes Mittel Körperverletzung rechtfertigen? Bei Paragraphen kann man sich leider nicht nur die Teile raussuchen, die die eigene Meinung bestätigen, sondern muss auch den kompletten Text wahrnehmen.

Bitte verlinke hier ein Referenzurteil, das Deine Ansicht nicht nur als eigenwillige Rechtsinterpretation aussehen lässt, sondern zeigt, dass irgendein Gericht Deiner Ansicht gefolgt ist. Ich habe selbst noch etwas recherchiert und finde kein Urteil, dass Deine Rechtsauslegung auch nur im Ansatz rechtfertigt. Ich lasse mich aber gerne belehren.

AuroraAlpha  01.06.2018, 11:11
@derLordselbst

Aber gerne; dafür plagiiere ich kurz bei Tuehpi...

Studentin wirft Glas an den Kopf eines Rauchers, der Ihr aus kurzer Entfernung Rauch ins Gesicht bläst. Freispruch von Gefährlicher Körperverletzung, da Notwehr. 
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Erfurt_910-Js-119513-48-Ds_Anblasen-mit-Zigarettenrauch-Glaswurf-zur-Beendigung-eines-Rauchangriffs-vom-Notwehrrecht-gedeckt.news17008.htm
Polizist wird Angespuckt, beendet selbiges Mittels Backpfeife. Freispruch von Körperverletzung, da Notwehr. 
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Bonn_25-Ns-555-Js-13109-14811_Schlag-ins-Gesicht-durch-Polizisten-zur-Abwehr-einer-Spuckattacke-vom-Notwehrrecht-gedeckt.news17398.htm
Frau wird von einem Mann ausländerfeindlich beschimpft. Sie schubst ihn um diesen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff zu beenden. Mann fällt und stirbt an den folgen des Falls. Freispruch, da Notwehr. 
https://openjur.de/u/155447.html
Alles Notwehr gegen Beleidigungen / Angriff auf das Rechtsgut der Ehre. Letzteres endete sogar tödlich für den Angreifer.

...und bei Uni1234

BGH 14.2.1952 –  5 StR 1/52, BGHSt 3, 217; BayObLG 28.2.1991– RReg 5 St 14/91, NJW 1991, 2031= NStZ 1991, 433; FischerRn. 8; Lackner/Kühl/ KühlRn. 3; SK-StGB/ GüntherRn. 44.

Findet sich beides hier:

https://www.gutefrage.net/frage/darf-person-a-jemanden-eine-reinhauen-der-ihn-beleidigt-und-kann-der-peiniger-danach-mit-rechtliche-schritte-vorgehen#answer-281503215

AuroraAlpha  01.06.2018, 11:14
@derLordselbst

Dazu sei folgendes angemerkt: Der Satz, "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." bezieht sich dabei auf die fehlende Verhältnismäßigkeit bei § 32 StGB.

Grundsätzlich gilt nämlich das Credo: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Heißt im Klartext: Wer sich auf die Seite des Unrechts begibt, hat keinen Schutz zu erwarten. Dieses scharfe Schwert gilt so mehr oder weniger uneingeschränkt im Rahmen des § 32 StGB.

Bei § 34 StGB ist das Ganze deshalb eingeschränkt, weil sich die Handlung hier - anders als bei der Notwehr nach § 32 StGB - nicht zwingend gegen den Angreifer richten muss.

Gleichwohl gilt aber bei beiden Fällen: Wer Unrecht verübt und davon abgehalten werden kann, muss sich auch dementsprechend behandeln lassen.

Tuehpi  01.06.2018, 12:09
@AuroraAlpha

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Heißt im Klartext: Wer sich auf die Seite des Unrechts begibt, hat keinen Schutz zu erwarten.

Um die Idee des Gesetzgebers dahinter ein wenig mehr herauszustellen; begeht man eine gerechtfertigte Notwehrhandlung, handelt man nicht nur zum Selbstschutz , sondern auch nach dem sogenannten "Rechtsbewährungsprinzip". Sprich; man übernimmt in diesem Moment eine staatliche Aufgabe und schützt die deutsche Rechtsordnung vor dem Täter. Daher auch keine Güterabwägung bei der Notwehr.

uni1234  01.06.2018, 12:50
@Tuehpi

Sehr erfrischend auf dieser Seite mal ein paar schöne Rechtsausführungen lesen zu dürfen :D

derLordselbst  01.06.2018, 13:43
@AuroraAlpha

Ich finde bei Deinen Beispielen kein einziges einer einfachen Beleidigung:

  • Bespucken ist für mich eine körperliche Handlung und keine einfache Beleidigung - mit Konsequenzen bis hin zur Infektionsgefahr
  • Rauch ins Gesicht blasen ist für mich eine körperliche Handlung und keine einfache Beleidigung - je nach Adressat sehr belastend.
  • Ausländerfeindlich beschimpfen (und dabei sich so annähern, dass man überhaupt wegschubst werden kann) kann, je nach Art und Weise als Angriff bewertet werden. Die Frau wäre warhrscheinlich nicht frei gesprochen worden, wenn sie für das Schubsen erst die Straße hätte überqueren müssen und den Ausländerfeind hinterhergerannt wäre.

Deine Beispiele sind trotzdem sehr hilfreich, weil sie zeigen, wo die Grenzen sind und wie schnell man von einer Beleidigung über eine Schimpftirade in eine Situation kommen kann, die es zulässt, dass es weiter eskaliert.

Wenn man aber die Idee hat, bei einem üblen Schimpfwort einfach mal mit Fäusten zu antworten, verhilft einem der §34 SGB nicht zur Absolution.

Tuehpi  01.06.2018, 14:16
@derLordselbst
  • Bespucken ist für mich eine körperliche Handlung und keine einfache Beleidigung - mit Konsequenzen bis hin zur Infektionsgefahr

Mit Verlaub, es geht hier aber nicht darum wie du das womöglich siehst. Simples Anspucken stellt nichts anderes dar als eine Beleidigung, vom Straftatbestand her.

  • Rauch ins Gesicht blasen ist für mich eine körperliche Handlung und keine einfache Beleidigung - je nach Adressat sehr belastend.

Hier gibt das Gericht dir insofern Recht, als das sie das Anpusten mit Rauch ebenfalls als Körperverletzung gesehen hat. UND als Beleidigung.

  • Ausländerfeindlich beschimpfen (und dabei sich so annähern, dass man überhaupt wegschubst werden kann) kann, je nach Art und Weise als Angriff bewertet werden. Die Frau wäre warhrscheinlich nicht frei gesprochen worden, wenn sie für das Schubsen erst die Straße hätte überqueren müssen und den Ausländerfeind hinterhergerannt wäre.

Das Gericht hat aber allein auf der Grundlage einer Beleidigung so geurteilt wie es nun mal geurteilt hat. Alles andere ist sinnlose Glaskugelei.

derLordselbst  01.06.2018, 14:49
@Tuehpi

Wenn man das ganze Urteil durchliest, hat der Beleidigte nicht die Fäuste geschwungen, sondern einen beidhändig ausgeführten leichten Stoß versetzt. Der Beleidiger ist dabei nur unglücklich gestürzt.

Der Stoß erfolgte nach massiver, fortdauernder Beschimpfung und es war keine Körperverletzung geplant.

Wenn der Beleidigte die Fäuste geschwungen hätte, würde ihn diese Urteilsauslegung nicht helfen.

Auch im Fall des Polizisten fußt die Rechtfertigung der Körperverletzung nicht auf die Beleidigung, damit hast Du meine Behauptung wieder nicht widerlegt, zumindest eignen sich Deine eigenen Links nicht dazu:

"Spuckattacke stellte rechtswidrigen Angriff dar

Wer jemanden provozierend mit zuvor bereits inhalierten und damit mit Atemluft und Speichel vermengten Zigarettenrauch in das Gesicht raucht, begehe nach Auffassung des Landgerichts einen rechtswidrigen Angriff gegen die Ehre und gegen die körperliche Unversehrtheit. Denn aufgrund der im Zigarettenrauch enthaltenen krebserregenden Stoffe sowie der in der Spucke enthalten potentiellen Viren und Bakterien sei das Anblasen mit Zigarettenrauch geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen."

uni1234  01.06.2018, 16:25
@derLordselbst

Du hast schon gelesen, was du da zitiert hast, oder?

"Wer jemanden provozierend mit zuvor bereits inhalierten und damit mit Atemluft und Speichel vermengten Zigarettenrauch in das Gesicht raucht, begehe nach Auffassung des Landgerichts einen rechtswidrigen Angriff gegen die Ehre und gegen die körperliche Unversehrtheit"

Angriffe gegen die Ehre sind Beleidigungen i.S.v. § 185 StGB