Darf mein Vorgesetzter mir einfach Urlaub eintragen für Tage die ich zuhause warten muss, bis er mich in einer Filiale eingeplant hat?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist das erlaubt?

Schlicht und einfach: Nein!

Zur Frage der Urlaubsanrechnung:

Der Arbeitgeber ist in der Urlaubsfrage der Schuldner des Arbeitnehmers; er darf über dessen Urlaub nicht verfügen und ihn anordnen (von besonderen Situationen abgesehen, z.B. Betriebsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen oder wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig im Kalenderjahr Urlaub nehmen will).

Wenn Dein Arbeitsverhältnis nach der Wehrübung fortgeführt wurde, Du durch Meldung bei Deinem Arbeitgeber Deine Arbeitskraft angeboten hast, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt - oder sich 4 Tage Zeit dazu lässt -, dann gerät er in den sogenannten "Annahmeverzug" und muss Dich trotzdem so bezahlen, als hättest Du an diesen 4 Tagen gearbeitet.

Er darf weder Minusstunden noch erst recht Urlaubstage dafür anrechnen; die Zeit Deiner Nicht-Arbeit an diesen 4 Tagen hat er alleine "auf seine Kappe" zu nehmen.

Gesetzlich geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" Satz 1, in dem es heißt:

Kommt der Dienstberechtigte (Anmerk.: Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete (Anmerk.: Arbeitnehmer) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Da spielt es dann auch schon keine Rolle mehr, dass Minusstunden überhaupt erst gar nicht anfallen können, wenn es kein vertraglich vereinbartes (!) Arbeitszeitkonto geben sollte.

Zur Frage des genauen Arbeitsplatzes:

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist, dass Du nur in der bestimmten Filiale eingesetzt wirst, darf der Arbeitgeber Dir auch Plätze in anderen Filialen zuweisen.

Das ergibt sich aus seinem Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Hier ist aber auch vom "billigen Ermessen" die Rede.

Konkret bedeutet das, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen zwingend (!) Deine persönlichen Belange berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

Wenn Dein Interesse, aus bestimmten persönlichen Gründen in der alten Filiale zu bleiben, objektiv höher zu gewichten ist als das Interesse das Arbeitgebers, Dich in eine andere Filiale zu versetzen, dann darf er die Versetzung nicht durchsetzen.

So weit die rein rechtlichen Verhältnisse. In wieweit Du sie gegenüber Deinem Arbeitgeber durchsetzen kannst oder willst, ist eine andere Frage, die ich Dir allerdings nicht beantworten kann; und "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Robert277 
Fragesteller
 20.11.2016, 03:03

"wenn es kein vertraglich vereinbartes (!) Arbeitszeitkonto geben sollte"

da habe ich jedoch aber noch eine Frage zu...

Weil wir erfassen unsere Arbeitszeit per Chip (anfang->stempeln,ende->stempeln), ich habe einen 100Std Vertrag und somit ein Wochenpensum von 25Std

(Varriert natürlich immer,aber ist doch alls maasstab der zu errechnenden std für die 4Tage die mir fehlen möglich?)

und bedeutet das jetzt, das BGB § 615 auf mich nicht zutrifft? o.O

gibt es ansonsten andere wege damit ich nicht mein urlaub dafür vergolde und trotzdem die tage alls arbeitstage angerechnet bekomme?

Familiengerd  20.11.2016, 17:41
@Robert277

gibt es ansonsten andere wege damit ich nicht mein urlaub dafür vergolde und trotzdem die tage alls arbeitstage angerechnet bekomme?

Grundlage für die Fortzahlung des Entgelts beim Annahmeverzug ist die vereinbarte Arbeitszeit; bei einer Arbeitszeit von 100 Monatsstunden sind das 23 Wochenstunden (der Umrechnungsfaktor Monatsarbeitszeit > Wochenarbeitszeit - und umgekehrt - ist 4,35 oder 4,348).

Du hast nur die Möglichkeit, Dich mit der Situation abzufinden - oder Dich mit Deinem Arbeitgeber unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen - im "Ernstfall" bis vor das Arbeitsgericht.

Wenn Du die Auseinandersetzung scheust und Dich "erst einmal" damit abfinden willst, kannst Du Deine Ansprüche auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch geltend machen - wenn Du sie nachweisen kannst und mögliche Fristen nicht verstrichen sind:

Wenn Ausschlussfristen vereinbart wurden (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat), sind Ansprüche nach dieser Frist ab Entstehen oder Fälligkeit verloren. Ohne Ausschlussfristen gilt die Frist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist", für Ansprüche aus 2016 also bis zum 31.12.2019.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Dir den Ort sowie das Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen. Kann er das nicht, muss er Dich weiter bezahlen, ohne Abzug von Urlaub.

Ausnahmen sind Heimarbeit oder wenn eine Regelung zur Kurzarbeit besteht.

Robert277 
Fragesteller
 30.10.2016, 04:30

Oke, sehr gute Antwort.

Mir ist noch eingefallen (ich frag dich einfach mal, warst beste bis jetzt):

Dem Wehrübender muss ja der Arbeitsplatz frei gehalten werden. Aber mein Verkaufsleiter kam auch damit an, das ich die Filiale wechseln soll, weil mein Platz in meiner alten Stammfiliale wurde aufgefüllt, weil der Held mich verfrüht abgemeldet hatte in der Zentrale... da kann ich doch im Prinzip auch drauf bestehen oder?

Empalogics  30.10.2016, 04:42
@Robert277

Leider nein.

Die Stelle muss Dir zwar freigehalten werden, ähnlich wie dies auch im Mutterschutz der Fall ist, aber der Arbeitgeber kann Dich ohne vorherige Absprache versetzen. Problematisch wird es für ihn erst dann, wenn er das in einem nicht zumutbaren Rahmen macht, so dass Du zum Beispiel zu einem Umzug gezwungen wärst.

Robert277 
Fragesteller
 30.10.2016, 05:03
@Empalogics

schade :/ hab mich schon drauf gefreut wieder mit dem alten team durch die weinachtszeit zu feuern :(( naja, machste nix dran.

ich bin auch der meinung, das er das nicht einfach so darf. es ist dein urlaub und du hast keinen beantragt.

andererseits gibt es zB auch betriebsferien, wo auch der arbeitgeber entscheidet, wann die arbeitnehmer ihren urlaub nehmen müssen.

ist aber glaub ich was anderes.

Robert277 
Fragesteller
 30.10.2016, 04:26

Betriebsferien gibt es keine. Also zumindest noch nie mitbekommen, bei LiDL auch ungewöhnlich.

und ja sehe ich auch so.

danke dir :)

123akw  30.10.2016, 04:30
@Robert277

ich meinte betriebsferien nur als beispiel, das es auch die möglichkeit gibt, das der arbeitgeber entscheidet, wann die arbeitnehmer ihren urlaub nehmen MÜSSEN.

nicht bei lidl....sondern allgemein

Familiengerd  30.10.2016, 13:28

Auch Betriebsferien darf der Arbeitgeber nicht nach eigenem Gutdünken anordnen, sondern nur bei betrieblicher Notwendigkeit und mit mindestens halbjähriger Vorankündigung.

Außerdem darf der Arbeitgeber auch dann nur über maximal ca. 3/5 des Urlaubs bestimmen.

123akw  30.10.2016, 14:22

ok...das wusste ich nicht. klingt aber logisch

Familiengerd  30.10.2016, 21:02
@123akw

So ist das Recht des Arbeitnehmers ... :-)

Nein Kann er nicht, wenn du einen Arbeitskonto Zugestimmt hast kann er die Minusstunden geben aber nicht einfach Urlaub wegnehmen. Wenn du keinen Arbeitskonto zugestimmt hast, ist es sein Problem.

Familiengerd  30.10.2016, 13:01

wenn du einen Arbeitskonto Zugestimmt hast kann er die Minusstunden geben

Auch das nicht!

Die Minusstunden fallen dem Arbeitgeber zur Last, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko").