Darf mein Sohn (21) bei mir einziehen? Habe ALG2

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

natürlich kann dein Sohn bei dir einziehen, dann seit ihr eine Bedarfsgemeinschaftvon 3 Personen (Mutter oder Vater, +Tochter 15 J. alt + Sohn 21 J. alt dann würde dir eine Wohnung mit etwa 65 Quadratmetern zustehen der Preis für diese Wohnung muß mit den geldenten ARGE Normen bei dir übereinstimmen, wenn der Preis zu hoch ist bekommst du Probleme mit eurer ARGE, du mußt dir eine entsprechende Wohnung suchen und diese dann von der Wohnungsgesellschaftfür die ARGE aufsplitten lassen, das heist die Größe , die Kaltmiete die Heizkosten und ewentuelle anderen Nebenkosten auf den Wohnungsantrag für die ARGE ersichtlich sein, auf keinen Fall den Mietvertrag vor der Zusage der ARGE unterschreiben da du dann auf den Mietkosten sitzen bleibst, sollte die ARGE den Antrag ablehnen mußt du dir einen Anwalt für soziales nehmen der dann für dich den Umzug und die Kostenübername bei der ARGE erzwingt, du hast ab der Ablehnung durch die ARGE einen Monat Zeit um Wiederspruch einzulegen das sollte aber schon dein Anwalt für dich tun, das heist du mußt umgehend einen Anwalt suchen , telefonich einen Termin ausmachen , bei 1. Vorsprache nicht vergessen Bewiligungsbescheid, Personalausweis und 10 Euro mitnemen, das Benötigst du dann bei deinem Anwalt. Wenn dein Sohn nach Deutschland kommt muß er als erstes zum Einwohnermeldeamt und danach zur Arge anders rum geht nicht, so das müßte das wichtigste gewesen sein, viel Erfolg!!!

Hat dein Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft, dann ist ein Umzug nach Deutscland generell kein Problem, da die ausländerrechtliche Spezialfragen wegfallen.

Er wird zunächst Anspruch auf eine eigene Wohnung haben, da für dich keine Verpflichtung besteht, ihn aufzunehmen.

Zieht er zu euch, wird er automatisch Mitglied deiner Bedarfsgemeinschaft, da er unter 25 ist und kein eigenes Einkommen hat, aus den er seinen Bedarf bestreiten kann.
Ob mit dem Zusammenzug euch insgesamt eine größere Wohnung zusteht, lässt sich nicht abschätzen; möglich wäre es, wenn die Wohnverhältnisse "objektiv" unzumutbar beengt sind; wird ggf. eine Einzelfallentscheidung sein.

Hat dein Sohn keine deutsche Staatsbürgerschaft, wird das Ganze etwas komplizierter, abhängig auch davon, ob er EU-Ausländer oder Drittstaatler ist. Hier besteht in der ersten drei Monaten kein Leistungsanpruch, danach geht es ggf. nach Aufenthaltstiteln und/oder Aufenthaltsgrund.

Hallo. Das wichtigste ist erstmal hast du das Sorgerecht? wenn ja darf dein Kind eig. jederzeit zu dir wie alt ist dein Kind den? also das sinnd aufjedenfall wichtige Dinge.. ich glaube ab 18 müsste er selbst HARTZ4 beantragen .. informiere dich lieber selbst beim Sozialamt die wissen es am besten ;)

nethippi  07.09.2012, 00:40

Das "Kind" ist volljährig. Ein Sorgerecht ist hier nicht ausschlaggebend. Nach meiner mittlerweile mehr als 5-jährigen Erfahrung in der Hartz IV-Beratung sagen einem weder das Sozialamt noch das Jobcenter die Wahrheit. Würden sich diese Institutionen wirklich an die Rechtsprechung und die Gesetze halten, wären Widersprüche und Klagen im Regelfalle unnötig. Fast kein JC in Deutschland zahlt z.B. die Kosten der Unterkunft, so wie es vom BSG vorgegeben wurde. Bei uns in Fulda wird sogar wider besseren Wissens die Angemessenheitsgrenze bei den Heizkosten falsch berechnet. Nur wer Widerspruch einlegt, bekommt sein zustehendes Geld komplett.

frag ganz einfach beim amt nach. die können dir sogar gute tipps geben, wenn sie nen guten tag dort haben

sandrushiax 
Fragesteller
 05.09.2012, 20:29

Ja.. die schicken weg und wollen loswerden. Ich will wissen ob ich recht habe erst dann mache ich besuch bei amt..

helmutgerke  06.09.2012, 06:58

sehr "hilfreiche" Antwort, wie heißt es dazu in den Richtlinien, "man muss nich zu allen seinen Senf dazugeben". Einfach mal die K...pe halten.

Ein Zuzug direkt ins deutsche Sozialsystem wird nicht finanziert. Wenn er ken deutscher Staatsbürge ist, erhält er in den ersten 3 Monaten keine Unterstützung(also auch kene Krankenversicherung). Danach könnt ihr euch eine größere Wohnung suchen. Den Umzug werdet ihr wohl selbst organisieren müssen.

nethippi  07.09.2012, 00:35

Stimmt so nicht. Kommt er aus einem Staat, der das Fürsorgeabkommen unterschrieben hat, steht ihm sofort Unterstützung zu. Hier eine Meldung aus 2010:

Ausländer aus 18 überwiegend westeuropäischen Ländern haben unbeschränkten Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, solange sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dieser Anspruch bestehe nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.