Darf mein Chef mir einfach Geld vom Lohn abziehen?

3 Antworten

Der Verlust des Schlüssels ist von wem festgestellt worden? Wer hat das dem Chef mitgeteilt? Ist es ein Schlüssel eines zentralen Schließsystems? Sind dem Chef diese Kosten von 250 € wirklich entstanden? - In bestimmten Betrieben (Schulen z. B.), in denen die Schlüssel Mitarbeitern überlassen werden müssen, damit sie in den Betrieb kommen, wird man drauf hingewiesen, dass bei einem Verlust zu zahlen ist! Dafür gibt es die "Schlüsselverlust-Versicherung".

Der Fall müsste genau geprüft werden.

Tipp: Du kannst versichern, den Schlüssel bei einer Bootsfahrt über den Bodensee dort im Wasser verloren zu haben ;-)

ICH habe ihn mittgeiteilt den Schlüssel verloren zu haben. Er hat es auch mal Mündlich zu mir gesagt, aber ich müsste doch mindestens eine RG bekommen. Ma da von ab. Habe ich keinen neuen Schlüssel

Du verlierst den Firmenschlüssel, Dein Chef muss wahrscheinlich Schlösser austauschen und jetzt willst Du auch noch wissen, ob er sich sein Geld wiederholen darf?

Mal von dieser moralisch bedenklichen Glanzleistung abgesehen: wenn Du die Schuld nicht anerkannt hast, kann er nicht einfach irgendwas abziehen. Dazu müsste was schriftliches vorliegen, sonst zahlt er ja nicht das, was ihr vertraglich vereinbart habt.

Danke erst mal für das FREUNDLICHE kommentar. Nun ja es könnte doch auch sein das der Schlüssel bei Verlust Versichert ist oder nicht. Mir geht es halt darum das ich keine RG erhalten habe und das ich das nicht gut finde. Man könnte sicherlich sich irgendwie einigen!!

Du verlierst den Firmenschlüssel, Dein Chef muss wahrscheinlich Schlösser austauschen und jetzt willst Du auch noch wissen, ob er sich sein Geld wiederholen darf?

Wieso sollte sie das auch nicht fragen? Das Verlustrisiko für Firmeneigentum liegt primär immer beim Unternehmen.

Mal von dieser moralisch bedenklichen Glanzleistung abgesehen: wenn Du die Schuld nicht anerkannt hast, kann er nicht einfach irgendwas abziehen.

Ein Schuldanerkenntnis - selbst wenn es denn vorläge - würde hier nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz genügen. Und selbst dann müsste die im Raum stehende Summe separat abgerechnet und dürfte nicht einfach einbehalten werden.

Sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, ist eine Inanspruchnahme des Angestellten (Rückgriffshaftung) wegen eines Verlusts oder einer Beschädigung von Firmeneigentum i.d.R. nicht möglich. Dies gehört zum normalen Geschäftsrisiko des Unternehmers und ist ggfs. durch entsprechende Versicherungspolicen abzufangen bzw. vom Unternehmen selbst zu tragen. Ist der Schlüsselverlust betrieblich veranlasst eingetreten, so käme bestenfalls eine abgestufte Haftung des AN zwar in Frage, die kann jedoch m.E. ebenfalls nicht ohne entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag per Lohnabzug vorgenommen werden.