Darf man jemanden ohne gewissen aufnehmen (als Beweismittel)?

6 Antworten

Solange solche Beweismittel ausserhalb des Wohnraums stattfinden, und unbedingt zur Überführung eines Straftäters notwendig sind, ist es gestattet. Allerdings dürfen diese Beweismittel einzig nur dafür benutzt werden, um jemand zu überführen. Wenn das nicht gestatte wäre, könnte man ja niemals jemanden einer Straftat überführen. Da hört dann die Privatsphäre auf. Ob derjenige anschließend versucht, dagegen anzugehen, würde mich nicht jucken, denn die Hauptsache ist, ihn überführt zu haben. Man stelle sich mal vor, jemand beschädigt permanent mein Auto und ich dürfte keine Maßnahmen ergreifen, mittels Kamera und Fotoapparat denjenigen zu überführen. Sowas würde wohl kaum jemand ablehnen können, höchstens ein perverser Anwalt oder Richter. Eine Demokratie darf niemals so weit gehen und Übeltäter schützen. Das sollte sich kein anständiger Bürger gefallen lassen. Ich würde es drauf ankommen lassen.

Also, man darf natürlich keinen ohne dessen Wissen und Einverständnis aufnehmen (Stichwort Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs). Und als Beweismittel vor Gericht taugen solche Aufnahmen auch nicht, weil sie eben unrechtmäßig erworben sind und somit als Beweismittel nicht zugelassen werden.

Und warum Detektive das machen, ist ganz einfach erklärt: da geht es nicht in erster Linie darum, ein Verfahren anzustrengen, sondern dem Auftraggeber Bericht zu erstatten und ihm (und nicht dem Gericht!!!) Beweise vorzulegen. Ob das nun so ganz legal ist, sei mal dahingestellt (in diesem Fall gilt wahrscheinlich: wo kein Kläger, da kein Richter) ... Wenn es in einem Fall, in dem Detektive Beweise gesammelt haben, zu einer Gerichtsverhandlung kommt, zählen natürlich auch nicht die gemachten Bild- und Tonaufnahmen, sondern die Detektive an sich als Zeugen, da sie ja notwendigerweise selbst gesehen und gehört haben, was sie auch aufgenommen haben.

Ob nun dem Vermieter ein unrechtmäßig erworbenes Video als Beweis ausreicht, bleibt im Enddefekt natürlich dem Vermieter überlassen.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Siehe auch http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/abgemahnt-gefeuert-geklagt-die-arbeitsrechts-urteile-der-woche-a-797351-6.html

autoblogzde 
Fragesteller
 11.07.2012, 23:29

Und warum verwenden Privatdetektive die auch nicht mehr REchte haben wie Privatpersonen ? wenn sie sich straftbar macht würden Sie das doch dann auch nicht machen

DrDralle  12.07.2012, 08:32
@autoblogzde

Es ist nicht so wie im Fernsehen......

autoblogzde 
Fragesteller
 12.07.2012, 20:32
@DrDralle

Was hat das mit Fensehen zutun ,ich hab selbst erfahrungen im Bereih gesammelt und das selbe spionieren auch Privatdetektive und machen Fotos ohne erlaubnis oder denkst du ein Detektiv geht zu einer Person und sagt hey du entschuldigung kann ich dich in den nächsten Tagen aufnehmen ich bin ein Privatdetektiv und wurde beauftragt sie zuspioniern( z.b beim Fremdgehen) darf ich sie fotografieren bitte unterschreiben SIe hier die Einverständnisserklärung xD

Als Beweismittel darf man sowas vor Gericht z.B. nicht verwenden, unzulässiges Beweismittel. Wenn du aufnimmst, ohne das der betroffene davon bescheid weißt, bringt am Ende nur dir etwas.

Solange du es nicht öffentlich stellst und es für dich oder als Beweis behälst, ist es legal.

dejessy2011  12.07.2012, 00:29

Das stimmt leider nicht...