Darf man aus einer Wohnung einfach 2 machen?

7 Antworten

Da das Ganze nur geduldet wurde braucht man auch nichts rückgängig zu machen aber die Mietverträge müssen zu Ende sein.

Hat er bestimmt nicht gemacht. Schaue einfach ins Grundbuch, es wird nur eins geben, also gibt es auch nur eine Wohnung.

Auch der Verwalter bekommt nur für eine bezahlt, es gibt auch nur einen Wirtschaftsplan für beide, und auch nur eine Abrechnung vom Hausgeld.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Teilungserklärung ergänzt wurde.

Wenn die WEG eine weitere Wohnungseingangstür nebst Schließanlage liefert und einbauen lässt, wird es für ein Beschlussanfechtungsverfahren heute zu spät sein.

Wie hat denn die WEG den weiteren Stromzähler beschafft?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
ToffeeFee50 
Fragesteller
 04.11.2020, 07:10

Im Prinzip geht es nicht um die Anfechtungen des Beschlusses.

Jedoch möchte ich eigentlich erwirken, dass die Wohnung in zwei Grundbücher aufgeteilt wird, die Miteigentumsanteile sich entsprechend ändern und es beim Bauamt offiziell so gemacht wird.

Und da wollte ich quasi wissen, ob ich da rechtlich eine Chance hab

schleudermaxe  04.11.2020, 08:15
@ToffeeFee50

Ich sehe keine, für wen auch? Persönliche Befriedigung ist nicht rechtsfähig.

Warum sollten die MEA sich ändern?

Das Bauamt hat damit nichts zu tun. Ein Umbau innerhalb meines Hauses interessiert die auch nicht.

schleudermaxe  04.11.2020, 08:35
@ToffeeFee50

Siehe ggf. Haufe, Zitat:

Wohnungs- und Teileigentümer können ihr Eigentum in mehrere selbstständige Einheiten unterteilen (h.M.).

Die Durchführung dieser Unterteilung richtet sich nach denselben Regelungen, die für eine anfängliche Teilung nach § 8 WEG maßgeblich sind.

Insbesondere müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG (Abgeschlossenheit) hinsichtlich eines jeden neu zu bildenden Sondereigentums erfüllt sein, einschließlich damit auch eines eigenen abschließbaren Zugangs zu den neuen unterteilten Wohnungen.

Die übrigen Eigentümer müssen einer solchen Maßnahme nicht zustimmen, solange nicht eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.

ToffeeFee50 
Fragesteller
 04.11.2020, 09:14
@schleudermaxe

Ja aber dann verstehe ich das so, dass er in jeden Fall eine Abgeschlossenheit Bescheinigung braucht

schleudermaxe  04.11.2020, 11:01
@ToffeeFee50

Er schon, aber nicht die WEG und die anderen Eigentümer auch nicht.

damit war auch die Eigentümergemeinschaft einverstanden.

Und warum jetzt nicht mehr? Was hat sich denn geändert? es waren vor der vermietung ach 2 Mietparteien die Müll und Lärm machen

ToffeeFee50 
Fragesteller
 03.11.2020, 12:15

Doch einverstanden sind wir noch. Wir hatten nur gedacht, das es jetzt eine Baugenehmigung braucht, wenn er die Wohnungen nun vermietet

schleudermaxe  03.11.2020, 16:45
@ToffeeFee50

Was hat denn die WEG gebaut, dass eine Genehmigung nötig ist? Der WEG gehört doch das Haus, außenrum jedenfalls.

ToffeeFee50 
Fragesteller
 03.11.2020, 17:22
@schleudermaxe

Ich weiß nicht ob eine Genehmigung nötig ist. Das war doch grad meine Frage

schleudermaxe  03.11.2020, 21:57
@ToffeeFee50

Ja für was denn, für die eine eingebaute Tür nebst Schließanlage und Stromzähler? Für so etwas hat unser Bauamt jedenfalls keine Zeit.

Ein Eigentümer hat seine große Wohnung geteilt, damit war auch die Eigentümergemeinschaft einverstanden.

Gibt es darüber einen Beschluss der WEG? Und falls ja, erfolgte der einstimmig? Nur dann wäre das juristisch korrekt erfolgt. Siehe § 21 Abs. 1 WEG - der Eingriff in das Gemeinschafteigentum muss einstimmig genehmigt werden.

Seit Jahren ist aber nun der Eigentümer und auch die Kinder weg gezogen und er vermietet die Wohnung an zwei verschiedene Mieter mit zwei Mietverträgen.

Das alleine wäre nun kein Problem.

Das ist weder in der Teilungserklärung erfasst worden, es gibt keine architektonischen Teilungen, keine Baugenehmigung.

Das Aufteilen ändert an der TE auch zunächst nichts; sie muss dann nur ergänzt werden. Aber der betreffende Wohnungseigentümer begeht mindestens eine OWI, denn die Änderung hätter er

a) unverzüglich selbst an dass Grundbuchamt melden (welches neue Wohnungsgrundbücher erstellen muss), und

b) für die beiden Wohnungen je eine Abgeschlossenheitserklärung anfordern müssen.

Aber: zwei Mietparteien machen mehr Müll, mehr kaputt, mehr Lärm.

Irrelevant, da die Frage der NK ohnehin Beschlusssache der WEG ist. Die kann die Kostenverteilung und die Berechnungsgrundlage jedes Jahr ändern bzw. anpassen.

Somit steht und fällt die Frage der Zulässigkeit mit der Frage, ob diese Änderung seinerzeit juristisch einwandfrei beantragt und bewilligt wurde. Alle anderen Themen sind heilbar.

ToffeeFee50 
Fragesteller
 03.11.2020, 14:06

Ist denn a) und b) ZWINGEND notwendig? Oder könnte man es von Seiten der Eigentümergemeinschaft auch so locker laufen lassen.

FordPrefect  03.11.2020, 14:18
@ToffeeFee50

Diese Frage ist bitte bei einem Anwalt besser aufgehoben.

schleudermaxe  04.11.2020, 08:22
@ToffeeFee50

Sehe ich nicht, siehe ggf., Zitat:

Sie dürfen Ihr Wohnungseigentum in zwei selbstständige Wohnungen unterteilen, ohne dass Sie hierfür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigen (siehe BGH-Urteil, 5.7.2013, 34 Wx 155/13).

Die Eigentümer der anderen Objekte im Haus, braucht es nicht zu interessieren was ein Miteigentümer mit seiner Wohnung macht, zumindest solange keine tragenden Wände eingerissen werden.

Die baulichen Veränderungen müssen aber dem Bauamt angezeigt und ggf. auch genehmigt werden.

ToffeeFee50 
Fragesteller
 03.11.2020, 12:17

Ja genau , ich meine auch das es Genehmigungspflichtig ist, danke dir.

Muss nicht auch die Teilungserklärung geändert werden und ein neues Grundbuch erstellt werden? Sind ja statt 6 nun 7 Einheiten

JayCeD  03.11.2020, 12:20
@ToffeeFee50

Die Einheiten in die das Objekt geteilt wurden bleiben so wie sie sind weiter. Er hat nur seine Einheit in untereinheiten geteilt. Das hat mit den anderen nichts zu tun.

schleudermaxe  04.11.2020, 08:17
@JayCeD

Aber das will nun der FSt. doch gar nicht hören.

FordPrefect  03.11.2020, 12:25
Die Eigentümer der anderen Objekte im Haus, braucht es nicht zu interessieren was ein Miteigentümer mit seiner Wohnung macht, zumindest solange keine tragenden Wände eingerissen werden.

Das ist so verallgemeinernd unrichtig. Sobald in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird - in welcher Form auch immer - , besteht selbstverständlich Zustimmungspflicht. In der vorliegenden Thematik ist das spätestens mit Schaffung des (baurechtlich übrigens zwingend erforderlichen) separaten Eingangs der Fall gewesen. Hier würde sich im Kontext auch die Frage aufdrängen, wie denn die ebenfalls im Gemeinschaftseigetum befindlichen Versorgungsleitungen nun verlaufen, wenn die Räume baulich abgetrennt wuren. Was die Innenaufteilung des Wohnraums selbst anbelangt, ist die Aussage aber natürlich korrekt.

brido  21.11.2020, 07:31

Bauliche Veränderungen sind also nur tragende Wände verändern?