Darf ein Eigentümer einen Abstellraum als Schlafraum nutzen?

7 Antworten

Auch Eigentümer dürfen eine Wohnung nur in der Form benutzen, wie sie baurechtlich genehmigt ist.

Also:

Wenn die Wohnung nicht als Ferienwohnung genehmigt ist, darf sie nicht als Ferienwohnung vermietet werden.

Wenn der Raum als Abstellraum genehmigt ist, darf er nicht als Aufenthaltsraum bzw. Schlafraum genutzt werden.

Die Teilungsgenehmigung nach WEG hat damit nichts zu tun; dort wird keine Nutzung festgelegt.

Wenn die Bauaufsicht das mitkriegt gibt es Nutzungsverbote, Zwangsgeld und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Wenn ein Mensch z.B. bei einem Brand zu Schaden kommt zahlt keine Versicherung einen Pfennig und es gibt ein Strafverfahren. Es geht also nicht darum, irgendwelche Behörden auszutrixen!

Du als Eigentümer kannst die Wohnung nutzen wie du willst auch den Abstellraum als Schlafzimmer.du kannst die wohnung auch so als Ferienwohnung vermieten.Wenn die Mieter keine Einwende dagegen nhaben und nicht wissen das es als Abstellraum deklariert ist.

Ziemlicher Unsinn

Spitzboden ist kein Wohnraum. Als Schlafgalerie kannst du ihn selbst nutzen oder vermieten, er zählt halt nicht zur Wohnfläche dazu. (Was sich beim Ferienhaus als Problem nicht stellt, wohl aber bei Mehrfamilienhäusern: Du darfst keine Wohnung daraus machen, wegen der mangelnden Stellfläche, des ungenügenden Rettungsweges, der Brandsicherheit und weil sich der Bewohner kaum aufrecht darin bewegen kann.)

Viele Grüße

Nun, da könnte ein Problem auf Euch zukommen, wenn der betreffende Miteigentümer die Angelegenheit weiter auf dem Rechtswege verfolgt.

Durch die in Eurer Teilungserklärung ausgewiesene Bezeichnung der Dachbodenfläche als 'Abstellraum' kann man zu dem Schluß gelangen, daß es sich dabei um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt.

Ein solch ausgewiesener Raum wird typischerweise als Abstellraum, Wäschetrockenbereich und ggf. noch als Hobbyraum genutzt, jedoch nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen.

(Vgl. auch OLG Schleswig, 2 W 49/04)

Letztendes aber entscheidet wieder einmal das Gericht, ob die Bestimmungen Eurer Teilungserklärung als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ausgelegt werden können - oder nicht, auch anhand der baulichen Gegebenheiten.

Die Frage ist ebenfalls, wie lang ihr schon diese Nutzung betreibt, denn möglich wäre, daß der Anspruch Eures Miteigentümers verwirkt ist.

Es zeigt sich wieder einmal, daß kaum etwas eindeutig klar ist, bis daß ein Richter urteilt.

(Vgl. http://www.jusmeum.de/urteile/olg_d%C3%BCsseldorf/2a64ac6c0de4651e92e97317f3067de93f81819d7e6d142cff729a060d99feba)

Du kannst mit Deiner Eigentumswohnung machen was Du willst auch kannst Du darin schlafen. Nur, wenn Du sie vermietest, würde ich schon darauf achten, ob es erlaubt ist, dort zu schlafen.

So schlicht ist das Baurecht leider nicht!