Darf Lehrerin Fotos von mir verlangen?

13 Antworten

Korrekt von dir wäre gewesen sie um eine Ersatzaufgabe zu bitten. So wie du es angefangen hast ist es Arbeitsverweigerung und es gibt nichts das sie bewerten kann. Auf dieser Grundlage ist es in Ordnung eine schlechte Note zu geben.

lilithedemon 
Fragesteller
 13.11.2018, 00:47

Ich habe meinen Partner fotografiert, die Bilder Vonn ihm bearbeitet und andern beim Fotografieren geholfen, mein Partner hat sich einfach ein anderes Mädchen zum Fotografieren gesucht und ihre Bilder bearbeitet

Sanja2  13.11.2018, 00:49
@lilithedemon

ok, wenn du also ein Ergebnis abgegeben hast das von dir stammt gibt es aus meiner Sicht keine Grundlage für eine schlechte Note. Allerdings wäre es trotzdem besser gewesen das vorher mit der Lehrerin abzusprechen.

Fotoaufnahmen stellen gemäß Artikel 4 Nr. 1 DSGVO personenbezogene Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.

Je nach Bundesland wird es sicherlich Vorschriften geben, die dies erlauben, allerdings wird dies nur zur Förderung und Unterstützung der Aufgabenerfüllung der Schule zulässig sein.

Da das erstellen und verwenden von Fotos einen Eingriff in dein Recht am eigenen Bild, welches sich aus Artikel 1 I und 2 I GG ergibt und daher ein Grundrechtseingriff deiner vorliegt müsste dass Interesse der Schule noch mit deinem Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei Fotografien wird es an dieses angemesse Verhältinis regelmäßig fehlen.

Das heißt ohne Einwilligung ist die Erstellung und Verwendung eines Fotos von dir unzulässig und darf dann auch nicht in deiner Bewertung wiederspiegeln.

GammaFoto  13.11.2018, 20:39

Wer sich "Mr Recht" nennt sollte auch Erwägungsgrund 47 zur DSGVO kennen wenn er sich schon auf diese bezieht!

Zudem sollte man auch in Artikel 6 DSGVO gelesen haben, dass ein "berechtigtes Interesse" die Verarbeitung von Daten, also auch das Aufnehmen von Fotos, erlaubt!

Und zu guter letzt sollte man auch Erwägungsgrund 4 kennen!
Da steht ganz deutlich:

"Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden."

Ebenso sollte man wissen, dass auch ein Fotograf nach dem Deutschen Grundgesetz das Recht hat ein Foto zu machen! Du kannst da nicht von einem grundsätzlichen Verbot ausgehen, bestenfalls von einer Interessensabwägung! Auch da sind wir also wieder an dem Punkt bei dem wir schon oben bei der DSGVO waren!

Insofern ist eigentlich keines der Dinge die du hier so aufführst so wirklich richtig!

Das heißt ohne Einwilligung ist die Erstellung und Verwendung eines Fotos von dir unzulässig und darf dann auch nicht in deiner Bewertung wiederspiegeln.

Oh doch. Es gibt eine Menge Situationen, in denen das ohne Weiteres erlaubt ist!!

MrRecht  14.11.2018, 02:51
@GammaFoto

„berechtigtes Interesse die Verarbeitung von Daten, also auch das Aufnehmen von Fotos, erlaubt!“ berechtigtes Interesse ist nicht gegeben.

„Ebenso sollte man wissen, dass auch ein Fotograf nach dem Deutschen Grundgesetz das Recht hat ein Foto zu machen! Du kannst da nicht von einem grundsätzlichen Verbot ausgehen, bestenfalls von einer Interessensabwägung! Auch da sind wir also wieder an dem Punkt bei dem wir schon oben bei der DSGVO waren!“ Worüber sprichst du gerade? Ein Fotograf ist nicht unmittebar an Grundrechte gebunden (ganz anderes Thema). Aber es ist vollkommen abwegig in diesem Zusammenhang sich darüber Gedanken zu machen. Ein Grundrechtseingriff durch den Staat liegt unmittelbar und unzweifelhaft vor. Der könnte gerechtfertigt sein. Aber die Verhältnismäßigkeit, die du ansprichst ist nicht gegeben.

„Insofern ist eigentlich keines der Dinge die du hier so aufführst so wirklich richtig!“ Ich gebe hier lediglich meine Meinung der Rechtslage wieder, aber ich denke, dass ich hier für die herrschende Meinung spreche, siehe Meinung des Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri (Quelle unten)

„Oh doch. Es gibt eine Menge Situationen, in denen das ohne Weiteres erlaubt ist!!“ Mir ist keine Situation bekannt, in der dies ohne weiters in der Schule erlaubt ist. Jedes Foto ist ein Grundrechtseingriff, das einer Rechtfertigung bedarf.

So auch der vom bayrischen Landtag gewählte Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz:

https://www.datenschutz-bayern.de/5/schuelerfotos.html

GammaFoto  14.11.2018, 20:54
@MrRecht

das Bundesinnenministerium sieht die Sache nicht so streng wie der Herr Landesbeauftragte!

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

hier wird ganz deutlich gesagt, dass eine "Einwilligung" (...) "vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage" darstellt und verweist stattdessen darauf, dass andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen eine Bildaufnahme zu rechtfertigen. Hier gibt die DSGVO eben die bereits von mir erwähnten Möglichkeiten die eine Aufnahme auch ohne Einwilligung rechtfertigen!: Das BMI verweist ebenso explizit drauf dass die DSGVO betont, dass "der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss". Auch das hatte ich erwähnt!

Ebenso weist das BMI darauf hin, dass die DSGVO vorsieht, von den Mitgliedsstaaten nationale Gestaltungsspielräume zu schaffen, die in Deutschland von dem bereits seit sehr sehr sehr vielen Jahren geltenden KunstUrhG erfüllt werden und dass selbstverständlich Aufnahmen die im Rahmen des KunstUrhG zur Veröffentlichung erlaubt sind selbstredend auch vorher aufzunehmen erlaubt sein müssen ("argumentum a maiore ad minus" sollte dir was sagen!)

So sollten z.B. Aufnahmen bei Schulveranstaltungen gemäß KunstUrhG sowohl aufzunehmen wie auch zu veröffentlichen erlaubt sein. Es spricht also sowohl die geltende Rechtslage wie auch das BMI gegen zumindest einige der Ansichten deines Landesbeauftragten!!

MrRecht  15.11.2018, 14:47
@GammaFoto

„Es spricht also sowohl die geltende Rechtslage wie auch das BMI gegen zumindest einige der Ansichten deines Landesbeauftragten!!“

Das BMI hat zu dem vom Fragesteller genannten Sachverhalt nichts geschrieben und die Informationen aus dem Link tragen auch nicht wirklich zur Lösung bei.

Womit du recht hast ist, dass der deutsche Gesetzgeber Gestaltungsspielräume hat. Bei dem oben genannten Sachverhalt ist es aber abwegig auf das KUG zurückzugreifen. Vielmehr sind hier entsprechende Regelungen in den Schulgesetzen und in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländern anzuwenden. Ergänzend sind die Landesdatenschutzgesetze heranzuziehen.

In Bayern gibt es eine Erlaubnisnorm im Artikel 85 BayEUG. Demzufolge wäre zur Erfüllung der Aufgabe der Schule die Verarbeitung also zulässig.

An der Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnisnorm bestehen insoweit meinerseits keine Zweifel.

Fraglich ist, ob die Anwendung im vorliegenden Einzelfall verfassungsgemäß ist. Dies ist der Fall, wenn im Einzelfall ein legitimer Zweck verfolgt wird, und die Maßnahme dazu geeignet, erforderlich und angemessen ist, diesen Zweck zu erreichen

Legitimer Zweck ist es den Schülern Kenntnisse in dem Fach (Bild Verarbeitung) beizubringen. Der ist zweifelsfrei gegeben. Geeignet ist die Maßnahme der Lehrerin, wenn die Maßnahme den Zweck zumindest fördert. Liegt auch vor. Damit die Maßnahme erforderlich ist, muss es das mildeste Mittel sein um den legitimen Zweck in mindestens genau der gleichen Weise zu fördern. Nimmt man hier ein X-Beliebiges Bild von einer Personen, kann man die Bildbearbeitung genauso gut erlernen. Die Verwendung eines Bildes des Schülers ist nicht das mildeste Mittel um den legitimen Zweck zu verfolgen. Die verhältnissmäsigkeitsprüfung scheitert also bereits an der Erforderlichkeit des Eingriffs. Auf die Angemessenheit ist nicht weiter einzugehen. Die Maßnahme der Lehrerin war meiner Ansicht nach nicht verhältnismäßig.

GammaFoto  15.11.2018, 19:29
@MrRecht
 Damit die Maßnahme erforderlich ist, muss es das mildeste Mittel sein um den legitimen Zweck in mindestens genau der gleichen Weise zu fördern. Nimmt man hier ein X-Beliebiges Bild von einer Personen, kann man die Bildbearbeitung genauso gut erlernen

Ich nehme an dass auch du mal in der Schule gewesen sein solltest...
Der Sinn und Zweck von Arbeitsgruppen und Arbeitspartnern in der Schule ist der, dass die Schüler lernen sollen im Team zu arbeiten, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Da ist es also nicht zweckdienlich einfach ein anderes Bild zu nehmen! Dann hätte die Lehrerin ja auch einfach ein Bild zur verfügung stellen können und so dann auch alle Schüler auf Basis des selben Bildes bewerten können. Wenn ein Lehrer aber nun eine Aufgabe gibt, die aus mehreren Teilen besteht und das in Partnerarbeit geschehen soll, wo jeder der Partner einmal jeden Teil der Aufgabe erfüllt und die beiden sich dabei gegenseitig helfen sollen, dann ist die Intention der Lehrerin ja wohl eine ganz andere als die Schüler nur einfach ein Bild bearbeiten zu lassen

MrRecht  15.11.2018, 21:43
@GammaFoto

Unter diesen Gesichtspunkten, könnte man eine Erforderlichkeit annehmen (sehe ich aber weiterhin kritisch). Dann müsste man noch die Angemessenheit prüfen. Aber aufgrund der Tatsache, dass der FS 17 Jahre alt ist und es auch andere Möglichkeiten gibt Teamfähigkeit, Partnerarbeit, soziale Kompetenzen etc. zu erlernen erscheint mir der Eingriff weiterhin nicht verhältnismäßig.

Das ist keine Frage von Recht haben! Sei froh das du keine sechs bekommen hast, sondern nur eine fünf. Du hast eine Entscheidung getroffen, daß sind die Folgen davon - akzeptiere das und gut.

lilithedemon 
Fragesteller
 13.11.2018, 00:51

Die Aufgabe war den Partner zu fotografieren und das Bild zu bearbeiten, dass habe ich gemacht und mein Partner hat ne andere fotografiert und bearbeitet.

tryanswer  13.11.2018, 00:56
@lilithedemon

Du hast eine Aufgabe verweigert und was noch viel schlimmer ist, einen Unbeteiligten damit reingezogen. Erwartest du jetzt noch ein Lob dafür? Sei froh, daß das in der Schule noch keine ernsthaften Konsequenzen hat.

Und wenn du das nächste mal eine Extrawurst gebraten bekommen willst, klär das im Vorfeld.

Anmerkung: Was zum Geier bringen die Eltern ihren Kindern eigentlich bei, daß solche Situationen entstehen ...

Hallo in die Runde, eine interessante Frage!

Weder das KunstUrhG, noch die DSGVO wären in der aktuellen Situation aus meiner Sicht heran zu ziehen. Die Aufgabenstellung an sich finde ich bereits höchst unglücklich gewählt.

Es muss Jedermanns Recht sein und bleiben selber zu entscheiden für welche Zwecke er Porträtaufnahmen und vor allem wem zur Verfügung stellt, resp. anfertigen lässt. Die Frage nach Pas und Führerschein ist unerheblich, würde sich der Fragesteller auch hier entziehen, hätte er zumindest die Gewissheit sein Leben eben mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuß bewältigen zu müssen, zudem lebt es sich auch ohne Ausweis recht gut, auch wenn dies ab und an zu Problemen führen kann.

Schlussendlich aber entbindet auch diese Sicht der Dinge nicht von schulischen Aufgaben und berechtigt sehr wohl dazu eine entsprechend schlechte Note zu vermerken. In dieser Situation hätte es für mich nur die Alternative gegeben ein Ersatzbild anzubieten und diesen Schritt eben damit zu begründen, dass man es nicht wünsche ein Bild von sich persönlich für einen solchen Zweck zur Verfügung zu stellen. Solchen Argumenten kann sich auch der Lehrkörper nicht entziehen, insofern diese sachlich und nachvollziehbar geschildert werden.

Ganz im Vertrauen ist es auch mit einer Ablichtung einer Vase möglich zu erkennen in wie fern der Stoff verstanden wurde und umgesetzt werden kann. Dennoch ist das einfache Unterlassen natürlich ein Fehlverhalten vom Fragesteller.

Möglich Gründe ein solches Bild zu verweigern gäbe es genug, das hier nur die Lehrerin darauf Zugriff hätte ist nur der halbe Teil der Wahrheit. Zumindest der Fotograf hätte, um dieses entsprechend zu bearbeiten, nicht weniger die Möglichkeit ein solches Bild auch für andere Zwecke zu verwenden und könnte dies, sofern er technisch ein wenig begabt ist, vollkommen unbemerkt auch realisieren. Mobbing und Co. sind nur wenige Gründe warum man sich solcher Aufnahmen durchaus verwahren könnte.

Da das Bild ja nicht veröffentlicht wird, z.B. in einer Ausstellung, verletzt es auch nicht Dein Recht am Bild bzw. (was Du wahrscheinlich eigentlich gemeint hast) auch nicht Deine Privatsphäre. Somit ist die Strafe absolut rechtmäßig! Wenn jedoch Dein Partner abgelehnt hätte sich fotografieren zu lassen, wäre das hingegen sein Recht gewesen(sofern nicht auch zu Deiner Klasse gehört) und dürfte auch nicht von Deiner Lehrerin bestraft werden. Du aber hast eine Mitwirkungspflicht!

lilithedemon 
Fragesteller
 13.11.2018, 00:58

Ich hab ja alles gemacht was ich sollte, außer mich fotografieren zu lassen. Ich hab meinen Partner fotografiert und das Bild bearbeitet. Er hat einfach eine a der fotografiere und die bearbeitet. Allerdings gefällt es der Lehrerin nicht, dass ich mich nicht habe fotografieren lassen.

diewoelfin0815  13.11.2018, 01:01
@lilithedemon

Ein Foto von Dir war aber auch Teil Deiner Aufgabe! Die hast Du nicht wie angeordnet erledigt, also ist das Vorgehen Deiner Lehrerin leider völlig korrekt!

GammaFoto  13.11.2018, 20:55
@lilithedemon
ch hab ja alles gemacht was ich sollte, außer mich fotografieren zu lassen

Dann hast du ja eben nicht (!!) "alles" gemacht, sondern nur einen Teil!

Allerdings gefällt es der Lehrerin nicht, dass ich mich nicht habe fotografieren lassen.

Natürlich! Denn der Sinn und Zweck, warum Lehrer im Unterricht Teamarbeit verlangen ist es, dass ihr Schüler lernt zusammenzuarbeiten und euch gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Du hast deinen Partner hängen lassen und damit den grundlegenden Sinn und Zweck dieser Aufgabe nicht erfüllt! Dafür hast du die schlechte Note bekommen!