Darf jemand ein Screenshot von meinem Facebookprofil in einer Whatsappgruppe teilen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo JohannaBananaa,

erst einmal herzliches Beileid. Ich habe noch nie so viele sachlich falsche Antworten auf eine Frage gesehen.

Die Weiterverbreitung deines Facebook-Profilbilds bei Whatsapp ist aus mehreren verschiedenen Rechtsgründen eindeutig rechtswidrig.

Beginnen wir mit dem Urheberrecht. In Deutschland darf kein "Werk" (also auch ein Foto) ohne die ausdrückliche Genehmigung seines Schöpfers oder eines anderen Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden. Dafür ist es vollkommen irrelevant, ob du die Bilddatei selbst oder einen Screenshot der Bilddatei verbreitest. Derjenige, der das Bild geteilt hat, hätte dich (oder denjenigen, der dein Profilfoto gemacht hat) vorher fragen müssen.

Und bevor das kommt: Ja ein Post in einer Facebook-Gruppe mit 50 Mitgliedern ist definitiv eine Öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG. Die Privatkopie nach §53 UrhG deckt lediglich die Weitergabe an Familienmitglieder oder enge Freunde ab.

Du (oder der Fotograf deines Facebook-Fotos) haben also definitiv ein Unterlassungsrecht und dürftet theoretisch sogar Schadenersatz einfordern. Da dir allerdings durch die Veröffentlichung wahrscheinlich kein finanzieller Schaden entsteht, ist das praktisch wahrscheinlich nicht möglich. (Es sei denn du wärest ein selbstständiger Unternehmer und dein Ruf und damit dein Absatz würden durch die Posts beeinträchtigt.)

Der zweite Rechtsgrund, warum die Publikation eindeutig illegal ist, ist das bereits genannte "Recht am eigenen Bild". Dieses verbietet es nicht nur Bilder von jemandem ohne Erlaubnis anzufertigen und zu veröffentlichen. Vielmehr ist die "Verbreitung" von Bildern ohne Erlaubnis verboten.

§22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]

Dass du dein Bild selbst bei Facebook veröffentlicht und damit öffentlich gemacht hast ist ohne Bedeutung. Denn die Veröffentlichung in der Whatsapp Gruppe ist ja eine neue "Verbreitung" an ein neues Publikum.

Noch eins: Indem du den Facebook-AGBs zugestimmt hast, hast du zwar Facebook eine Lizenz eingeräumt dein Bild öffentlich zu zeigen. Diese Lizenz  hat aber nur Facebook. Es hat diese Rechte an seine Nutzer unterlizensiert, aber nur im Umfang, der technischen Möglichkeiten von Facebook. Die Facebook-User dürfen gepostete Bilder also teilen oder auf Blogs einbetten.

Sie dürfen sie aber auf keinen Fall einfach herunterladen und irgendwo sonst posten. Das ist nicht mehr durch die Facebook-AGBs gedeckt.

Das Bild zu posten war rechtswidrig. Und du hast definitiv einen Unterlassungsanspruch. Schicke der Person, die es geteilt hat ein Nachricht, in der du sie aufforderst, das Bild wieder zu löschen. Falls er sich weigert, kannst du rechtliche Schritte unternehmen.

Ich bin kein Jurist, aber rein von der Logik her würde ich sagen:

Ja, darf man!

Dein Facebook - Profil ist nun mal öffentlich. Facebook hat Richtlinien, an die sich jeder halten muss. Dass Facebook nicht gerade das Unternehmen ist, was für guten Datenschutz und Sicherheit bekannt ist, weißt du glaube ich selbst. 

Wenn du dort ein Profil hast und öffentliche Bilder, dann würde ich mich doch sehr wundern, wenn es verboten wäre, dieses Profil zu teilen bzw. einen Screenshot davon.

Damit muss man nun mal klar kommen, wenn man sowas öffentlich hochläd. Das kann auch jedes Kind in China anschauen. Das ist nun mal öffentlich und für jeden zugänglich. 

So blöd das auch für dich sein kann.

Jemand der mich nicht kennt findet mich auf Facebook nicht und kann auch nichts von meinem Profil sehen. Also hat diese Person die den Screenshot geteilt hat von jemandem ein Abbild des Profils bekommen der in meiner Freundesliste ist...

@JohannaBananaa

Hast du diesen Screenshot denn selbst gesehen?

Denn sonst muss das ja nicht einmal ein Screenshot gewesen sein. Jeder ist in der Lage, dich zu finden, sofern er deinen (Facebook-) Namen kennt. Es sei denn, du hast die Person blockiert. 

Spätestens wenn jemand einfach einen Link von deinem Profil geschickt hat, würde dich jeder "finden", ohne, dass ein Screenshot genutzt wurde.

Aber selbst, wenn z.B. ein Facebook-Freund von dir Bilder screenshotten würde, die andere, die nicht mit dir auf Facebook befreundet sind gar nicht sehen können irgendwo teilt bzw. es in eine Whatsapp Gruppe schickt, wäre ich mir nicht ganz sicher, ob das verboten wäre. 

Gerade, weil Facebook damit generell nicht streng ist und ein Gesetzt, was das verbieten würde, kommt mir dabei auch nicht in den Kopf. Ist aber wie gesagt alles nicht auf festem Wissen.

Ne, man hat ein Recht am eigenen Bild und daher ist das für andere verboten, wenn die Person auf dem Bild das nicht will. Hält sich der Bildversender nicht an den Wunsch, kann man ihn anzeigen deswegen.

Ich kenne mich nicht wirklich in dem Bereich aus. 

Aber unter Recht am eigenen Bild verstehe ich was anderes. Niemand darf ein Foto ohne dein Erlaubnis von dir machen und erst recht nicht hochladen oder verschicken.

Wenn ich aber auf Facebook ein Foto hochlade, was jeder auf der Welt sehen kann, und dies dann auf Whatsapp geteilt wird, dann verstehe ich darunter nicht mehr 'Recht am eigenen Bild'.

Wie gesagt, ich bin mir absolut nicht sicher. Aber das würde mich wirklich sehr verwundern, wenn es verboten wäre, ein Facebook Profilbild in eine Whatsappgruppe zu schicken. 

Ich hatte privat mal so einen Fall, wo jemand ein Foto von mir gemacht hat. Ich wusste das, aber die Person hat ohne meine Erlaubnis das Bild negativ bearbeitet und veröffentlicht. Das konnte ich damals auch zur Anzeige bringen, da ich nicht frei über die Nutzung meines Bildes bestimmten konnte. Anders wäre es gewesen, hätte ich das Recht an meinem Bild vorher an den Fotografen vertraglich abgetreten. Dann hätte ich mich mit der freien Verwendung des Bildes einverstanden erklärt.

@TheRoad97

TheRoad97 hat völlig Recht. Das Recht am eigenen Bild verbietet es nicht Fotos anzufertigen, sondern sie zu "verbreiten"

§22 KUG


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]

Das du dir über so etwas überhaupt Gedanken machst. Du bist bei Facebook.
Egal was du da schreibst egal welches Bild du da hoch lädst in dem Moment wo es auf Facebook ist hast du sowieso deine Kompleten rechte angetreten. Das heist wenn. Facebook deine Bilder oder Kommentare im Fernsehen zeigt kannst du nicht dagegen vorgehen. Weil du in den AGB's zugestimmt hast die du wahrscheinlich nicht gelesen hast.

Das ist sachlich falsch. In den Facebook AGBs wird lediglich Facebook ein gebührenfreies, weltweites, unterlizensierbares Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Recht ist zwar an alle Facebook-Nutzer unterlizensiert, jedoch nur im Umfang der technischen Möglichkeiten von Facebook. Das heißt User dürfen Facebook Inhalte innerhalb von Facebook teilen, aber auf keinen Fall an anderer Stelle veröffentlichen.

Ich bitte dich derartigen Rat in Zukunft nur noch zu geben, wenn du dir über die Rechtslage ganz sicher bist. Du hast dem Fragesteller hier die Unkenntnis eines AGB-Texts vorgeworfen, den du offenbar entweder selbst nicht gelesen oder nicht verstanden hast.

Na dann hast du wohl besser gelesen oder verstanden. Überleg mal wo die Server von Facebook stehen und denk erneut darüber nach was sie dürfen was sie tun und wer verhindern kann was sie tun.

Schau mal hier,

https://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/

ist zwar lang, führt aber die Problematik schön im Detail an.

Wer keine Lust hat, den ganzen Artikel zu lesen hier die Kurzzusammenfassung:

Die verschiedenen Gerichte urteilen unterschiedlich, eine einheitliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Gleichzeitig wird bei öffentlichen Profilen diverser Sozial-Media-Plattformen quasi immer von einer Erlaubnis ausgegangen, bei geschlossenen eher nicht => Einzelfallentscheidung.