Darf ich mit 16 an Wochenenden in einem Eiscafé kellnern?

5 Antworten

Das darfst du nur wenn du bereits deine Vollzeitschulpflicht beendet hast. Ansonsten gilt folgendes:

Nebenjob / Ferienjob
Erlaubt ab 13 Jahre, mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (Eltern), soweit die Beschäftigung leicht und geeignet ist.

Du darfst laut Gesetz 2 Stunden pro Tag arbeiten. Jedoch nicht vor der Schule und nicht nach 18 Uhr. Auch am Wochenende (Sa + So.) darfst du nicht arbeiten. Ausnahme: Im landwirtschaftlichen Betrieb darf bis zu 3 Stunden pro Tag geholfen werden.

Grund hierfür ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2+ § 5 JArbSchG) :
(1) Kind (Sorry, so lautet das Gesetz ;) ) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Viel Glück, viel Erfolg

Hierzu folgender Text aus diesem Link:

Nebenjob ab 16 Jahren: Als Schüler Geld verdienen – so geht's

www.nebenjob.de/njtipps/nebenjob-ab-16.html

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Verbot der Kinderarbeit und als
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer noch nicht 15
Jahre alt ist.

Allerdings gibt es eine Ausnahme für Kinder, die über 13 Jahre
alt sind. Sofern der Personensorgeberechtigte einwilligt, dürfen Kinder
ab 13 Jahren für leichte und für Kinder geeignete Arbeiten beschäftigt
werden – insbesondere zählen hierzu Nebenjobs als Zeitungsausträger oder
auch Beschäftigungen in der Landwirtschaft. Aber auch in diesen
Ausnahmefällen darf dieser Nebenjob nicht länger als zwei Stunden
täglich, nicht vor dem Schulunterricht (und natürlich keinesfalls
während des Unterrichts) und nur zwischen 8 und 18 Uhr erfolgen.

Jugendarbeitsschutz für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren

Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, zählt vor dem Gesetz als
"Jugendlicher". Damit findet das Jugendarbeitsschutzgesetz für diesen
Personenkreis Anwendung –allerdings nicht für Jugendliche, die
„hauptberuflich“ Schüler sind. Denn Vollzeitschulpflichtige gelten
generell als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, selbst wenn
sie bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben.

cashbunny 
Fragesteller
 06.06.2016, 22:50

Wer ist denn dann nicht hauptberuflich Schüler zwischen 15-18 Jahren wenn hier Schulpflicht herrscht? Das kreuzt sich doch total

wilees  06.06.2016, 23:07
@cashbunny

Junge Menschen, die nach ihrem Realschulabschlußß eine Ausbildung beginnen.

Wenn es einen Vertrag gibt nein wenn nicht ist es schwarz Arbeit
Wird aber eigentlich nicht so kontrolliert (trotzdem nicht riskieren)

Das darfst du machen wenn der besitzer es erlaubt

Lavendelelf  06.06.2016, 22:46

und wenn es das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt ...